| | I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2000) als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darüber hinaus erzielte er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. | |
| | In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 540.489 DM auf der Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung mit einem Ansatz von Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 1.279.011,74 DM sowie mit dem Ansatz einer Position "Honorarabrechnung" bei den Betriebsausgaben in Höhe von 533.011 DM. | |
| | Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten die Kläger Schuldzinsen für ein Objekt in Höhe von 45.246 DM sowie für ein weiteres Objekt in Höhe von 26.288 DM. | |
| | Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Kläger erklärungsgemäß unter Ansatz von Einkünften aus selbständiger Arbeit (540.489 DM) und solchen aus Vermietung und Verpachtung (insgesamt ./. 30.018 DM) veranlagt hatte, führte er auf der Grundlage einer Prüfungsanordnung vom 6. August 2004 ab dem 29. November 2004 eine Außenprüfung bei dem Unternehmen des Klägers für die Jahre 2000 bis 2002 durch. | |
| | Noch vor Beginn dieser Prüfung ging bei dem FA eine (nur) vom Kläger unterzeichnete strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2928 ein. Sie bezog sich nach ihrem Wortlaut auf die "Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2001" und bezifferte sie mit 2.263.592 EUR. Die Erklärung enthält u.a. den Hinweis: "Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Anzahl der Seiten: 3." | |
| | In der genannten Anlage wird zu dem Streitjahr 2000 ausgeführt: | |
| | | | Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in EUR | | | | | nicht erklärte Einnahmen aus | | | | | | Kapitalvermögen LLB Liechtenstein | | | | | | | | | | | | | | Bankhaus S, Schweiz, Dividenden | | | | | | Liechtenstein Darlehenszinsen | | | | | | | | | nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Beratungshonorare | | | |
| | Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 legte der Kläger gegen die strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2001 vom 23. November 2004 Einspruch ein und gab mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 eine weitere Erklärung nach dem StraBEG ab, in der er die "Summe der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2002" auf 310.129 EUR bezifferte. In der beigefügten Anlage wird für das Streitjahr 2000 ausgeführt: | |
| | | | Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in EUR | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
| | Der Bericht über die Außenprüfung stellte fest, der Kläger habe zu Unrecht in den Jahren 2000 und 2001 Betriebsausgaben für Honorarrechnungen der Liechtensteiner Firma "V-..." gebucht. Diese habe keine Leistung an den Kläger erbracht, sondern ihm lediglich den Betriebsausgabenabzug im Inland ermöglichen sollen. Deshalb seien auch die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten und (angeblich) an die Liechtensteiner Firma gezahlten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. | |
| | Auf der Grundlage dieser Feststellungen erließ das FA --nach Aufhebung der strafbefreienden Erklärung vom 23. Dezember 2004 durch Bescheid vom 20. Januar 2005-- einen geänderten Einkommensteuerbescheid. | |
| | Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1411 veröffentlichten Urteil ab. | |
| | Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des StraBEG. | |
| | Die Liechtensteiner Gesellschaft sei dem Kläger i.S. des § 15 des Außensteuergesetzes bzw. des § 39 der Abgabenordnung (AO) in vollem Umfang zuzurechnen. Ihre Einschaltung habe zur Verkürzung der von ihm geschuldeten Einkommensteuer geführt. | |
| | Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass die strafbefreiende Erklärung die vorbezeichneten Angaben fälschlicherweise nachträglich als Einnahmen ausgewiesen habe, statt sie richtigerweise als fingierte Ausgaben aufzudecken. | |
| | Es sei nicht eindeutig, ob nach dem StraBEG die fingierten Zinszahlungen und Beratungshonorare als fingierte Ausgaben oder aus der Sicht der Liechtensteiner Gesellschaft als nicht erklärte Einnahmen zu erfassen seien. Es sei zumindest vertretbar, die fingierten Ausgaben im Rahmen der nachträglich abgegebenen Erklärung als "Einnahmen" zu bezeichnen. Mit der Angabe, dass die Beratungshonorare und die Zinseinnahmen aus der "Liechtensteiner Quelle" stammten, sei der entscheidungserhebliche Lebenssachverhalt i.S. des § 3 StraBEG hinreichend spezifiziert. | |
| | Spätestens mit Abgabe der zweiten ergänzenden strafbefreienden Erklärung hätten die Kläger sämtliche nicht versteuerten Beträge offengelegt und anschließend die insoweit fälligen Abgeltungsbeträge gezahlt. | |
| | Im Übrigen enthalte der amtliche Vordruck für die Abgabe der StraBEG-Erklärung keine Unterscheidung zwischen unversteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG und fingierten Ausgaben i.S. der Nr. 2 der Vorschrift; er enthalte nämlich nur drei Spalten für das betroffene Kalenderjahr, für den Lebenssachverhalt und für "Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG". | |
| | Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2000 vom 23. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Abgeltungsbetrag entsprechend der strafbefreienden Erklärung vom 23. November 2004 hinsichtlich der streitigen Darlehenszinsen und Beratungshonorare 46.361,75 EUR (25 % von 21.936 EUR + 163.511 EUR = 185.447 EUR) beträgt, hilfsweise der Abgeltungsbetrag entsprechend der strafbefreienden Erklärung vom 23. Dezember 2004 77.269,50 EUR (25 % von 309.078 EUR) beträgt. - - | |
| | Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen FG-Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. | |