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| II. Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht einen
Zusammenhang zwischen den erhöhten Versorgungsleistungen, die
nach Veräußerung des Bodenschatz-Grundstücks zu leisten
sind, und der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs
verneint. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht
abschließend beurteilen, in welcher Höhe die im Übergabevertrag
vereinbarten Versorgungs- und weiteren Altenteilsleistungen
aus den Nettoerträgen des übergebenen und umgeschichteten
Vermögens erbracht werden können. Das FG-Urteil ist daher
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren
geltenden Fassung sind auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der
Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben
abziehbar. Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang
abziehbaren dauernden Last und der steuerbaren wiederkehrenden
Bezüge sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem
Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart
worden sind. Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen
vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990,
847), in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und vom 12. Mai 2003
GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) zu den
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen umfassend Stellung genommen (vgl. zur
Schilderung der Rechtsentwicklung auch den Vorlagebeschluss
des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE
189, 497, BStBl II 2000, 188). Die Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung ist im "Vierten Rentenerlass" (BMF-Schreiben
vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227) veröffentlicht. |
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| 2. Die erhöhten Versorgungsleistungen werden der Übergeberin
--entgegen der Auffassung des FG-- für die Übertragung des
landwirtschaftlichen Betriebs geschuldet. |
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| a) Die Beteiligten sind bei Abschluss des Übergabevertrags
davon ausgegangen, zum übergebenen Vermögen gehöre sowohl
der landwirtschaftliche Betrieb als auch der zur Veräußerung
vorgesehene Bodenschatz. |
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| aa) Die Auslegung von Willenserklärungen gehört grundsätzlich
zu den vom FG festzustellenden Tatsachen. Es ist hierbei der
wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am
buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände
verstehen musste (Empfängerhorizont). Die Auslegung des FG
kann vom BFH daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen
Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze
zutreffend angewandt worden sind. Hierzu gehört die
Erforschung der für die Auslegung wesentlichen Begleitumstände
durch das FG (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VII R 29/77,
BFHE 130, 226, BStBl II 1980, 488) und die Interessenlage der
Beteiligten (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BFHE
128, 544, BStBl II 1980, 11). Ein vom FG unter Beachtung der
vorgenannten Maßstäbe gefundenes Auslegungsergebnis ist für
den BFH bindend, auch wenn es nicht zwingend, aber möglich
ist. Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann
der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und
zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten
bestehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., §
118 Rz 24). |
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|
| Das FG hat im Streitfall weder den Übergabe- noch den
Grundstückskaufvertrag ausgelegt. Es hat aus rechtlichen Erwägungen
einen Zusammenhang zwischen der Übergabe des
landwirtschaftlichen Betriebs und der Veräußerung des
Bodenschatzes verneint. Diese Rechtsauffassung des FG steht
der Auslegung der Verträge durch den Senat nicht entgegen, da
darin keine bindende Feststellung gemäß § 118 Abs. 2 FGO zu
sehen ist. |
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| bb) Die Auslegung beider Verträge führt nach Überzeugung
des Senats zu dem Ergebnis, dass der Übergabe- und der
Grundstückskaufvertrag aus Sicht der Übergeberin und der Übernehmer
ein "einheitliches Vertragswerk" darstellen. Die
Regelungen beider Verträge sind erkennbar aufeinander
abgestimmt. Deutliches Kennzeichen der Verflechtung ist die
vertragliche Bezugnahme in Abschn. 2.3 des Übergabevertrags
auf die Zahlungsmodalitäten in Abschn. III.2 des Grundstückskaufvertrags.
Die Fälligkeit der erhöhten Versorgungsleistungen
korrespondiert mit dem Eingang der ersten Kaufpreisrate für
den Bodenschatz. Ins Auge fällt weiter, dass in Abschn. 5.2
des Übergabevertrags die Übergeberin nur einer Umschreibung
des Grundbuchs für das Bodenschatz-Grundstück, nicht aber für
die übrigen Hofgrundstücke zugestimmt hat. Die Übergeberin
hat somit bewusst nur das Bodenschatz-Grundstück für die
grundbuchrechtliche Umschreibung "freigegeben". Im
Grundstückskaufvertrag versichern schließlich die Übernehmer
in Abschn. II.5, die Übergeberin werde für Zwecke des
Genehmigungsverfahrens einen Einredeverzicht erklären. Die
Haftungsübernahme für diesen von der Übergeberin zu erklärenden
Einredeverzicht können die Übernehmer aber nur in Abstimmung
mit der Übergeberin im Grundstückskaufvertrag abgegeben
haben. Die Übergeberin und die Übernehmer haben somit den
landwirtschaftlichen Betrieb und den zur Veräußerung
vorgesehenen Bodenschatz als einheitliches Vermögen
betrachtet, das die Übergeberin an die Übernehmer gegen
Versorgungsleistungen übertragen wollte. Ungeachtet der im
Jahr 1995 bestehenden Unsicherheit, ob der aufschiebend
bedingte Grundstückskaufvertrag wirksam werden würde, haben
sie für den Fall der Ausbeutung des Bodenschatzes den Veräußerungserlös
als "Ertrag" des übergebenen landwirtschaftlichen
Betriebs betrachtet, aus dem die Übergeberin versorgt werden
sollte. |
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| b) Das übergebene Vermögen besteht im Streitfall aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem im Übergabezeitpunkt
1995 noch der Bodenschatz gehört hat. Der Bodenschatz wurde
erst nach der Vermögensübergabe zu einem eigenständigen
Wirtschaftsgut. |
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|
| Ein Bodenschatz bildet grundsätzlich steuerrechtlich mit
dem Grund und Boden eine Einheit, solange er im Boden lagert
und nicht abgebaut wird (ständige Rechtsprechung, vgl.
Urteile des BFH vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366,
BStBl II 2009, 449, und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV
2006, 2064). Er wird greifbar und zu einem selbstständigen
materiellen Wirtschaftsgut, wenn mit der Aufschließung --z.B.
durch den Antrag auf Abbaugenehmigung-- oder der Verwertung
--z.B. durch Veräußerung-- begonnen wird (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168,
BStBl II 2007, 508). Für die Verwertung in diesem Sinne
reicht regelmäßig aus, dass --wie im Streitfall-- im Grundstückskaufvertrag
mit dem Abbauunternehmen ein gesonderter Kaufpreis für den
Bodenschatz ausgewiesen wird. Daraus ist erkennbar, dass der
Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst
mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 4. September
1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657). Im
Streitfall könnte das Wirtschaftsgut Bodenschatz allerdings
auch im Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen
des Grundstückskaufvertrags entstanden sein (vgl. § 4 des
Bewertungsgesetzes). Ob für den Entstehungszeitpunkt des
Bodenschatzes vorrangig auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses oder des Bedingungseintritts abzustellen
ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Beide der in
Betracht kommenden Zeitpunkte liegen nach der Übergabe des
landwirtschaftlichen Betriebs. |
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| 3. Der Abzug der erhöhten Versorgungsleistungen als
dauernde Last kommt in Betracht, soweit die Nettoerträge des
übergebenen Vermögens die Versorgungsleistungen decken
(BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Zu prüfen
ist im Streitfall zunächst, ob nach Veräußerung des
Bodenschatz-Grundstücks die Nettoerträge des verbliebenen
landwirtschaftlichen Betriebs zur Zahlung der erhöhten
Versorgungsleistungen ausreichen. |
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| a) Zwar besteht im Fall der Übertragung eines
landwirtschaftlichen Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge im
Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine nur in seltenen
Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die
Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben,
der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne
erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken
(vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). |
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|
| b) Dennoch ist im Streitfall wegen der Umschichtung eines
wesentlichen Teils des übergebenen Vermögens anhand einer
neuen Ertragsprognose konkret zu ermitteln, in welchem Umfang
die Nettoerträge des verbliebenen landwirtschaftlichen
Betriebs ausreichend sind, um die zugesagten Versorgungs- und
Altenteilsleistungen erbringen zu können. Werden Teile einer
übernommenen Sachgesamtheit veräußert, sind nach Auffassung
der Finanzverwaltung (vgl. Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 16.
September 2004, BStBl I 2004, 922, die nach Tz. 88 des
"Vierten Rentenerlasses" insoweit weiterhin
Anwendung findet) die nach der Übertragung entrichteten
wiederkehrenden Leistungen an den Übergeber weiterhin
Versorgungsleistungen, wenn die erzielbaren Erträge des zurückbehaltenen
Teils für sich betrachtet eine ausreichend ertragbringende
Wirtschaftseinheit bilden. Der Senat teilt diese Auffassung
(vgl. in diese Richtung gehend bereits das Senatsurteil vom
13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008,
16). Die Ertragsprognose ist im Streitfall auf den Zeitpunkt
der in Absprache mit der Übergeberin erfolgten Vermögensumschichtung,
also auf das Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags,
vorzunehmen. |
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| 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen die Ertragskraft des
verbliebenen landwirtschaftlichen Restbetriebsvermögens nicht
ermitteln. |
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| a) Das FG wird die Ertragskraft des landwirtschaftlichen
Restbetriebsvermögens anhand einer neuen Ertragsprognose zu
prüfen haben, die im Streitfall auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags und die Folgejahre
abzustellen hat. |
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|
|
| In Umschichtungsfällen wird von der Finanzverwaltung für
das erworbene Vermögen generell der durchschnittliche Ertrag
aus dem Jahr der Vermögensumschichtung und den beiden
folgenden Jahren herangezogen (vgl. Tz. 26 und 31 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Der erkennende Senat hat
für die vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen (Geld-)Vermögens
in ertragbringendes Vermögen bisher verlangt, dass für die
Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien
(Senatsurteile vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400,
BStBl II 2004, 1053, und X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II
2005, 130). Dieser Nachweis gelingt nach den Aussagen im
Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, wenn die
durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der
beiden Folgejahre ausreichen, um die wiederkehrenden
Leistungen zu erbringen und die für eine Verbesserung der
Ertragslage sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Übergabe
des ertraglosen Vermögens konkret bestimmbar sind. Gleiches
gilt zudem, wenn landwirtschaftliches Vermögen nicht in eine
andere Wirtschaftseinheit umgeschichtet wird, sondern ein oder
mehrere einzelne Wirtschaftsgüter des übergebenen Betriebs
von erheblichem Gewicht veräußert werden. |
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|
|
| b) Einzubeziehen in die Ertragsprognose sind die laufenden
durchschnittlichen Nettoerträge (vgl. BFH-Beschluss in BFHE
202, 464, BStBl II 2004, 95) des zurückbehaltenen
landwirtschaftlichen Restbetriebs. Unabhängig von der Art der
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist
der Veräußerungserlös für den Grund und Boden (die
Ackerkrume) nicht in die Ertragsprognose einzubeziehen. Nach
Abschn. 99 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003, auf die der
Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II
2004, 95 Bezug nimmt, sind außerordentliche Ereignisse nicht
bei der Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags zu berücksichtigen. |
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|
|
| 5. Für den Fall, dass die Erträge des zurückbehaltenen
landwirtschaftlichen Betriebs nicht ausreichen, um hieraus die
Versorgungsleistungen zu erwirtschaften, hat das FG weiter zu
prüfen, ob die Erträge aus dem zurückbehaltenen
landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit den Erträgen aus
der gestundeten Kaufpreisforderung für den Bodenschatz
ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen. Maßgeblicher
Ertrag ist insoweit der Zinsanteil der gestundeten
Kaufpreisforderung. Nicht zu den Erträgen des übergebenen
Vermögens zählen die von den Klägern angeführten ersparten
Unterhaltsaufwendungen und die zugeflossene Eigenheimzulage. |
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|
| a) Die Übernehmer haben den Bodenschatz mit Zustimmung der
Übergeberin in die gestundete Kaufpreisforderung
umgeschichtet. |
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|
| aa) Das im Streitfall entstandene Wirtschaftsgut
"Bodenschatz" gehört zum Privatvermögen der Übernehmer
und nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, obwohl
der Bodenschatz in einem dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zuzuordnenden Grundstück liegt (vgl. BFH-Urteile vom 28.
Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; in
BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449). |
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|
| bb) Der Bodenschatz ist in der Hand der Übernehmer
ertragloses Vermögen, da er von vornherein nur zur Veräußerung
und nicht zum Abbau durch die Übernehmer selbst vorgesehen
war. Ertragloses Vermögen kann zur Begründung einer Vermögensübergabe
gegen Versorgungsleistungen mit Zustimmung des Übergebers in
ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag
verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der
Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage
zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II
2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053;
vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007,
103). Bei Vereinbarungen, die --wie im Streitfall-- vor dem
Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202,
464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden sind, gelten
niedrigere Anforderungen. Ausreichend ist, dass die
Vertragsparteien anlässlich der Übergabe außerhalb der
notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen
erklären, die Versorgungsleistungen seien aus einem zu
beschaffenden Vermögensgegenstand zu erbringen, der der Art
nach bestimmt und ausreichend ertragbringend sein muss. Diese
Anforderungen sind im Streitfall erfüllt, da die Übergeberin
und die Übernehmer den Übergabe- und Grundstückskaufvertrag
aufeinander abgestimmt haben. Die Übergeberin war damit
einverstanden, dass der Bodenschatz veräußert wird. |
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|
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| cc) Die gestundete Kaufpreisforderung für den Bodenschatz
ist eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, da
sie einen steuerbaren und steuerpflichtigen Zinsanteil enthält. |
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| aaa) In Bezug auf den Bodenschatz ist der Grundstückskaufvertrag
im Streitfall steuerrechtlich weder als
Substanzausbeutevertrag den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 21 EStG zuzuordnen (vgl. z.B. Blümich/Heuermann,
§ 21 EStG Rz 115; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--,
§ 21 EStG Rz 64 f., m.w.N.), noch handelt es sich um die Veräußerung
einer bestimmten Abbaumenge des Bodenschatzes (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175). Die
Veräußerung des gesamten Wirtschaftsguts
"Bodenschatz" ist nicht steuerbar (vgl. hierzu und
zu den Ausnahmen den BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R
8/98, BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278). |
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| bbb) Der Kaufpreisanteil für den Bodenschatz (82,5 %) enthält
einen steuerbaren und -pflichtigen Zinsanteil. |
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|
| Wegen der bestimmten Fälligkeitszeitpunkte und des
zinslosen Stundungszeitraums, den die Übernehmer mit dem
Erwerber im Grundstückskaufvertrag vereinbart haben, ist der
auf den Bodenschatz entfallende Anteil an der
Kaufpreisforderung in einen Zins- und Tilgungsanteil
aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R
187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298). Auch in nicht
steuerbaren wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteile
führen zu steuerpflichtigen Zinseinkünften, wenn sich --wie
im Streitfall-- der Lebenssachverhalt als darlehensähnliche
Kapitalüberlassung darstellt (Senatsurteile vom 26. November
2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651; in BFHE
170, 98, BStBl II 1993, 298). |
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|
|
| ccc) Die Kaufpreisforderung bildet wegen des Zinsanteils
eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit. Sollte
die Finanzverwaltung nur verbriefte Forderungen (einem
Wertpapier vergleichbare Forderungen) in Tz. 10 des insoweit
im Streitfall anwendbaren BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922
als ertragbringendes Vermögen ansehen und die vorliegende
Kaufpreisforderung dem ertraglosen Vermögen zuordnen, könnte
der Senat dem nicht folgen. Der Senat kann keinen Unterschied
zwischen der hier vorliegenden Kaufpreisforderung mit
Zinsanteil und einem verzinslichen Festgeldkonto erkennen, der
eine unterschiedliche Behandlung der Kapitalforderungen
verlangen würde. |
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|
|
| ddd) Um aus dem Zinsanteil der Kaufpreisforderung für die
Streitjahre einen durchschnittlichen jährlichen Ertrag zu
ermitteln, kann auf die Erträge des Umschichtungsjahres und
der beiden Folgejahre abgestellt werden (vgl. oben unter
II.4.a und Tz. 26 und 31 des insoweit einschlägigen
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Da im Streitfall die
aufschiebenden Bedingungen des Grundstückskaufvertrags im
Dezember 2000 erfüllt waren und im Umschichtungsjahr folglich
keine Erträge aus dem umgeschichteten Vermögen erzielt
werden konnten, ist nach Auffassung des Senats auf den
Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2003 abzustellen. Einen
Zinsanteil enthält erst die im Jahr 2003 zufließende zweite
Kaufpreisrate. Der auf den Bodenschatzverkauf entfallende
Zinsanteil aus dieser Rate (82,5 %) muss auf die Streitjahre
2001, 2002 und das Jahr 2003 linear verteilt werden, um den
durchschnittlichen jährlichen Zinsertrag jeden Jahres zu
bestimmen. Für die Zeiträume ab 2004 ist der
durchschnittliche jährliche Ertrag (Zinsanteil) konkret aus
der jeweils zufließenden Kaufpreisrate zu bestimmen. Die Kläger
müssen diesen ohnehin für die Einkünfte aus Kapitalvermögen
ermitteln. |
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|
| b) Soweit der Kläger die im Streitjahr 2001 zugeflossene
Kaufpreisrate zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet hat,
die seine Tochter unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt, sind
weder der vom Kläger geltend gemachte ersparte Barunterhalt
noch die vereinnahmte Eigenheimzulage Erträge des übergebenen
und später umgeschichteten Vermögens. |
|
|
|
| aa) Neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit,
ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in
ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl.
oben unter II.4.a), hält der Senat auch die Umschichtung
einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in
anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich
für zulässig (vgl. die Andeutungen in den Senatsurteilen vom
31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830;
vom 26. Juli 2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19; vom 31. Mai 2005
X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und Tz. 28 ff. des
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). Diese Form der
Umschichtung ist nicht an die Zustimmung des Vermögensübergebers,
sei es in Form einer generellen Gestattung im Übergabevertrag
oder in einer späteren ergänzenden Regelung, gebunden. Dem
Prinzip der generationenübergreifenden
"Perpetuierung" des Übergebervermögens als
Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE
209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der
Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten
Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags
an den Übergeber erbracht werden. Voraussetzung einer solchen
Umschichtung ist nur, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend
Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die
Versorgungsleistungen zu decken. Auch in diesem Fall hält der
Senat für die erforderliche Ertragsprognose die
Vorgehensweise der Finanzverwaltung für sachgerecht, auf den
durchschnittlichen jährlichen Ertrag des Umschichtungsjahres
und der beiden Folgejahre abzustellen (vgl. Tz. 31 des
BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922), wenn nicht --wie im
Streitfall hinsichtlich des Zinsanteils aus der
Kaufpreisforderung-- konkret absehbar ist, dass sich die
Nettoerträge regelmäßig verringern. |
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| bb) Die nicht selbst vom Kläger genutzte Eigentumswohnung
stellt trotz der generellen Umschichtungsmöglichkeit keine
ertragbringende Wirtschaftseinheit dar. |
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| aaa) Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BFH und von der
Finanzverwaltung, dass der maßgebliche Nettoertrag nicht mit
den steuerlichen Einkünften identisch sein muss und deshalb
auch ein Nutzungsvorteil berücksichtigt werden kann (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl
II 2004, 95, unter C.II.6.b bb). Deshalb kann die ersparte
Nettokaltmiete einer übergebenen, vom Übernehmer
eigengenutzten Wohnung zu einem Ertrag im Sinne des Rechts der
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen führen (vgl.
auch Tz. 21 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922). |
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|
| bbb) Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Nr. 37 Buchst. d des
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007,
3150) eine Übergangsregelung für Vermögensübergabeverträge
vorgesehen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden
sind (sog. Altverträge), nach der mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2008 die Auffassung der Finanzverwaltung
kodifiziert wird. |
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|
| Danach wird die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums
im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen ab 2008 für Altverträge nur noch
gebilligt, wenn die Versorgungsleistungen aus der ersparten
Nettokaltmiete geleistet werden können. Angesichts dieser
gesetzlichen Vorgabe lehnt es der Senat ab, den Begriff
"selbstgenutztes Wohneigentum" weiter zu verstehen
als bisher. Der Große Senat des BFH und der erkennende Senat
haben unter dem Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils
nur das nach der Vermögensübergabe vom Übernehmer
selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl.
BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und in
BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103). Der Rechtsprechung und der
Regelung durch den Gesetzgeber liegt die Annahme zugrunde,
dass die Versorgungsleistungen vom Übernehmer aus der
ersparten Nettokaltmiete erbracht werden müssen. Dies
verlangt eine unmittelbare Nutzung des übergebenen oder durch
eine Umschichtung erworbenen Wohneigentums durch den Übernehmer.
Die nicht selbst vom Übernehmer genutzte Wohnung ist demnach
keine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, selbst
wenn sich dadurch eine Unterhaltsverpflichtung des Vermögensübernehmers
mindert. Dass in anderen steuerlichen Vorschriften wie § 10e
EStG (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177,
399, BStBl II 1996, 352) und § 4 Satz 2 des
Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) die Nutzung einer Wohnung
durch einen unterhaltsberechtigten Angehörigen als Nutzung
des Steuer- oder Zulagenberechtigten zu eigenen Wohnzwecken
beurteilt wird, steht dem nicht entgegen. Diese weiter gehende
Auslegung ist in dem abweichenden Regelungszweck jener
Vorschriften begründet, die den privaten Wohnungsbau fördern
sollten, und lässt sich nicht auf die im Streitfall zu
entscheidende Rechtsfrage übertragen. |
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| cc) Die Einnahmen aus der Eigenheimzulage können überdies
schon dem Grunde nach keine Erträge selbstgenutzten
Wohneigentums im Sinne einer Vermögensübergabe sein. Es
handelt sich gemäß § 16 Satz 1 EigZulG um eine steuerfreie
Vermögensmehrung. Steuerfreie Vermögensmehrungen aufgrund
von Zulagen bilden allenfalls dann durchschnittliche Erträge
einer Wirtschaftseinheit, soweit für diese Wirtschaftseinheit
in Zukunft mit weiteren steuerfreien Zulagen derselben Art zu
rechnen ist. Dies lässt sich aus den Grundsätzen zur
Ertragswertermittlung nach den Regeln des "Stuttgarter
Verfahrens" ableiten, die insoweit ebenfalls sinngemäß
auf den Streitfall übertragbar sind (vgl. beispielhaft für
die Investitionszulage R 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003). Die mehrfache Förderung
eines Objekts durch die Eigenheimzulage ist aber bereits wegen
des Objektverbrauchs gemäß § 6 Abs. 1 EigZulG
ausgeschlossen. |
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| 6. Ergeben die weiteren Ermittlungen des FG, dass die Erträge
des verbliebenen landwirtschaftlichen Vermögens zusammen mit
den Erträgen der gestundeten Kaufpreisforderung nach überschlägiger
Berechnung nicht zur Deckung der erhöhten
Versorgungsleistungen ausreichen, kommt insoweit ein
Sonderausgabenabzug nicht in Betracht. |
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| a) Bei einer einvernehmlichen Änderung des
Versorgungskonzeptes aufgrund des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses
des Berechtigten sind die durch die Nettoerträge des übergebenen
Vermögens gedeckten Versorgungsleistungen abziehbar, auch
wenn darüber hinausgehende Zahlungen freiwillige Leistungen
i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind (Senatsurteil in BFHE 212, 195,
BStBl II 2008, 16). |
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| b) Diese Rechtsprechung kann nicht auf den Streitfall übertragen
werden. Denn anders als in dem in BFHE 212, 195, BStBl II
2008, 16 entschiedenen Fall ist Grund für die erhöhten
Zahlungen an die Mutter des Klägers nicht ein im Laufe des
Vollzugs des Übergabevertrags gestiegenes Versorgungsbedürfnis
der versorgungsberechtigten Vermögensübergeberin. Vielmehr
hat sich die Mutter des Klägers von Beginn an unabhängig von
der Entwicklung ihrer Versorgungslage höhere
Versorgungsleistungen ausbedungen. Dadurch wollte sie sich
ihren Anteil an dem Verkaufserlös des Kiesvorkommens sichern
und zwar unabhängig davon, welche laufenden Erträge die Vermögensübernehmer
aus dem Erlös erzielen konnten. Damit hat sich die Vermögensübergeberin
im Ergebnis an der Substanz des übergebenen Vermögens
beteiligt. In einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz
bleiben, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur als
Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Ertrag des übergebenen
bzw. umgeschichteten Vermögens nach überschlägiger
Berechnung (vgl. Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010,
227) die Versorgungsleistungen abdeckt. Reichen die Erträge
hingegen nicht aus, greift insgesamt § 12 EStG. An dieser
Beurteilung hat sich auch durch den Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1)
nichts geändert. Zum einen betrifft diese Entscheidung nur
die Aufteilung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und
nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung.
Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last ist hingegen
eine private Ausgabe (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10
Rz 1). Zum anderen ist die Nichtabziehbarkeit der gesamten
Versorgungsleistung bei mangelnder Ertragskraft des übergebenen
bzw. umgeschichteten Vermögens die Konsequenz aus der
Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464,
BStBl II 2004, 95, mit der dem bis dahin zugelassenen sog.
"Typus 2" der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen eine Absage erteilt wurde. Danach ist maßgeblich
für die Abziehbarkeit der dauernden Last die Ertragskraft und
nicht die Werthaltigkeit des übergebenen Vermögens. Für das
Streitjahr ist allerdings das finanzgerichtliche Verböserungsverbot
zu beachten und dem Kläger der bisherige Sonderausgabenabzug
zu belassen. |
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| c) Allerdings muss der Sonderausgabenabzug nicht daran
scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der
versprochenen Versorgungsleistungen geringfügig
unterschreiten. Im Steuerrecht ist eine Geringfügigkeitsgrenze
von 10 % allgemein anerkannt (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X
R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130). |
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| 7. Für den Zeitraum ab 2003 bis zum Zeitpunkt, in dem die
Kaufpreisforderung erfüllt ist, wird das FA zu prüfen haben,
ob der Kläger den nichtsteuerbaren Kapitalanteil ganz oder
teilweise verwendet hat, um ertragbringende
Wirtschaftseinheiten zu erwerben. Ist dies der Fall, hat es
auch die Nettoerträge dieser neuen Wirtschaftseinheiten bei
der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Versorgungsleistungen
aus den Erträgen des übergebenen und umgeschichteten Vermögens
erbracht werden können. Ob ab dem Veranlagungszeitraum 2008
in die Prüfung nur noch Erträge der Wirtschaftseinheiten
i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab diesem
Veranlagungszeitraum geltenden Fassung einbezogen werden können,
lässt der Senat offen. |
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| 8. Im Einspruchsverfahren hat der Kläger den Antrag
gestellt, nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I
2002, 893 behandelt zu werden (vgl. Tz. 74 des BMF-Schreibens
in BStBl I 2004, 922) und geltend gemacht, der verbliebene
landwirtschaftliche Betrieb sei nach den Grundsätzen des
"sog. Typus 2" geeignet, die vollen Versorgungs- und
Altenteilsleistungen zu erwirtschaften. Auf Billigkeitsgründen
beruhende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung können
nicht im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide und damit
auch nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden
(vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. November 2006 X B 11/06,
BFH/NV 2007, 209). Über diesen Antrag wird deshalb das FA im
Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung
noch zu entscheiden haben. |
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