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| II. Die Revision ist begründet. Zu Unrecht ist das FG davon
ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des
Einkommensteuer- und des Umsatzsteueränderungsbescheids 1987
sowie des geänderten Gewerbesteuermessbescheids 1987 bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten war. |
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| 1. Gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die
Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen
ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung
eingereicht wird; die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169
Abs. 2 Satz 2 AO im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Danach begann im Streitfall die Festsetzungsfrist mit Ablauf
des 31. Dezember 1988; ohne Ablaufhemmung hätte sie am 31.
Dezember 1998 geendet. Dass eine Steuerhinterziehung vorlag
und deshalb die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren
zur Anwendung kommt, ist angesichts der über Jahre hinweg
grob unrichtigen Angaben zur Höhe der gewerblichen Einkünfte
und der Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen nicht
zweifelhaft und wird von der Klägerseite auch nicht in Abrede
gestellt. |
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| 2. Die Festsetzungsfrist verlängerte sich im Streitfall
nach § 171 Abs. 9 AO über den 31. Dezember 1998 hinaus. Im
Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteueränderungsbescheids
1987 am 31. Mai 1999 bzw. des Umsatzsteueränderungsbescheids
1987 am 29. Oktober 1999 war noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten. |
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| a) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der
Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378
Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Wer
in den Fällen des § 370 AO (d.h. der hier vorliegenden
Steuerhinterziehung) unrichtige oder unvollständige Angaben
bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder
unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit (unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen) straffrei (§ 371 Abs. 1 AO). |
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| b) Eine wirksame Selbstanzeige i.S. des § 371 Abs. 1 AO
setzt voraus, dass die bisher unrichtigen, unvollständigen
oder ganz unterbliebenen Angaben wahrheitsgemäß nachgeholt
werden. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der
Berichtigung einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO
vorliegt oder wenn die Steuern nicht innerhalb angemessener
Frist nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). § 371 AO will
dem Täter selbst nach einer vollendeten Steuerhinterziehung
noch die Möglichkeit geben, seinen steuerrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen und eventuelle Verfehlungen
nachträglich zu berichtigen. Dem Staat soll dadurch der
Zugriff auf bisher unbekannte Steuerquellen ermöglicht
werden. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO
setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit
entfaltet, die zu einer Berichtigung und Ergänzung der
bisherigen Angaben führt. Er muss hierdurch einen
wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden
nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Juni 2005 5 StR
118/05, BFH/NV 2005, Beilage 4, 380). Durch die Berichtigung
und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher
unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muss das FA
in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den
Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. BGH-Beschluss in
BFH/NV 2005, Beilage 4, 380). |
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| c) In der Literatur wird eine "Selbstanzeige in
Stufen" diskutiert (vgl. hierzu Schauf in Kohlmann,
Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz 54 und 293; Simon/Vogelberg,
Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Teil II: Selbstanzeige unter
6.3.3; Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht mit
Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, 7. Aufl., § 371 Rz 52,
77a f.; Klein/Jäger, AO, 10. Aufl., § 371 Rz 20). Jedenfalls
in Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige
dem Grunde nach erstattet, die hinterzogenen Steuern zu seinen
Ungunsten schätzt und die Finanzbehörde um die Gewährung
einer Nachfrist bittet, soll Straffreiheit eintreten und eine
nachträgliche Korrektur "nach unten"
unproblematisch sein (Schauf in Kohlmann, a.a.O., § 371 AO Rz
54 und 293). |
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| d) Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich der Senat der
Auffassung anschließen könnte, eine "Selbstanzeige in
Stufen" sei generell möglich, sie führe zur
Straffreiheit und verhindere den Eintritt eines Sperrgrundes
i.S. von § 371 Abs. 2 AO. Nicht zu entscheiden braucht der
Senat ebenfalls die Frage, ob das Schreiben des Klägers vom
6. November 1998 auch hinsichtlich des Jahres 1987 die
Voraussetzungen der ersten Stufe einer gestuften Selbstanzeige
erfüllen würde, obwohl der Kläger in diesem Schreiben die
nicht erklärten Zinsen nur für die strafrechtlich relevanten
Jahre geschätzt hat. |
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| e) Die Ablaufhemmung i.S. von § 171 Abs. 9 AO kann
jedenfalls auch aufgrund einer "Selbstanzeige"
eintreten, welche die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO für
die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (noch) nicht
erfüllt. |
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| Die Selbstanzeige nach § 371 AO will --aus fiskalischen Gründen--
Steuerhinterziehern eine "goldene Brücke" bauen.
Liegt eine wirksame Selbstanzeige i.S. von § 371 AO vor,
tritt --auch bei vollendeter Steuerhinterziehung--
Straffreiheit ein. Liegt die Tat mehrere Jahre zurück und
sind gar Auslandssachverhalte berührt, ist es für den
selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen --wie auch der
Streitfall zeigt-- schwierig, wenn nicht gar unmöglich,
Zahlenangaben sofort vorzulegen, die eine Berichtigungserklärung
i.S. des § 371 Abs. 1 AO erfordert (vgl. Schauf in Kohlmann,
a.a.O., § 371 AO Rz 53.3). Diesem Problem hat die
Finanzverwaltung bis 2004 (also auch in dem Jahr, in dem der
Kläger Selbstanzeige erstattet hatte) Rechnung getragen und
in ihren Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren
(Steuer) --AStBV (St)-- dem Erstatter der Selbstanzeige
Gelegenheit gegeben, eine unvollständige und damit unwirksame
Selbstanzeige zu vervollständigen und Straffreiheit zu
erlangen (vgl. Nr. 120 Abs. 1 Satz 1 AStBV (St) a.F.). Seither
sehen die Anweisungen allerdings vor, dass die Bußgeld- und
Strafsachenstelle die Ermittlungen selbst durchzuführen oder
zu veranlassen hat, falls die Angaben für eine wirksame
Selbstanzeige nicht ausreichen und der Sachverhalt weiter
aufklärungsbedürftig ist. |
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| Die Ablaufhemmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers der
Finanzbehörde in bestimmten Fällen auch dann noch eine
Steuerfestsetzung ermöglichen, wenn dies aus bestimmten Gründen
während der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht möglich
ist (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 151). § 171 Abs. 9 AO räumt
der Finanzbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb eines
Jahres die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln,
wenn der Steuerpflichtige selbst erklärt, unzutreffende
Angaben gemacht und so Steuern hinterzogen zu haben. Maßgeblich
für den Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO kann
daher nur sein, dass der Steuerpflichtige den entsprechenden
Lebenssachverhalt so aufdeckt, dass die Finanzbehörde in die
Lage versetzt wird, insoweit ihrer Ermittlungspflicht
nachzukommen. Erfüllt der Steuerpflichtige dann seine
weiterhin bestehenden Mitwirkungspflichten nicht, kann die
Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die
"Selbstanzeige" des Steuerpflichtigen bezieht,
notfalls auch schätzen. Aus diesem Grund und angesichts der
Tatsache, dass Steuerpflichtige, deren Tat mehrere Jahre zurückliegt,
häufig nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben für eine
vollständige Selbstanzeige i.S. des § 371 AO zu machen,
sowie der gesetzgeberischen Intention, durch die Ablaufhemmung
zu erreichen, dass Sachverhalte, auf die sich die
Selbstanzeige bezieht, auch tatsächlich bei der Besteuerung
berücksichtigt werden können, ist es gerechtfertigt, an eine
zur Ablaufhemmung führende Selbstanzeige geringere
Anforderungen zu stellen als an eine die Straffreiheit
bewirkende Selbstanzeige. Nicht nur eine zur Straffreiheit
nach § 371 AO führende Selbstanzeige, mit der der
Steuerpflichtige seine unrichtigen oder unvollständigen
Angaben in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt, kann die
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO auslösen. Ausreichend für
den Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist, dass
die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach
individualisiert werden kann. Dies setzt voraus, dass der
Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt
und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der
Selbstanzeige erkennbar wird (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen
FG in EFG 2004, 468; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 84; Frotscher in Schwarz,
AO, § 171 Rz 73a und 73b). Dadurch wird der
nachzuversteuernde Sachverhalt gegenständlich bestimmt (vgl.
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2005 VIII B
324/03, Steuer-Eildienst 2005, 2149). Zwar ist die Finanzbehörde
aufgrund einer unvollständigen Selbstanzeige noch nicht in
der Lage, die zutreffende Steuerschuld festzusetzen. Der
Fristlauf wird daher in solchen Fällen in Gang gesetzt,
obwohl die Finanzbehörde noch nicht alle für eine
Berichtigung des unrichtigen Steuerbescheids erforderlichen
Angaben besitzt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der
Steuerpflichtige durch die Abgabe einer Selbstanzeige
"dem Grunde nach" die der Finanzbehörde maximal zur
Verfügung stehende Zeit für den Erlass eines Änderungsbescheids
von einem Jahr einseitig verkürzen könnte. Vielmehr hat
diese es in der Hand, wie lange sie auf die noch fehlenden
Angaben des Steuerpflichtigen nach einer nicht vollständigen
Selbstanzeige wartet oder aber eigene Ermittlungen
--beispielsweise durch eine Außenprüfung-- durchführt bzw.,
falls diese keinen Erfolg versprechen, die
Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Angaben des
Steuerpflichtigen schätzt. |
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| f) Die vom FG vorgenommene Auslegung des § 171 Abs. 9 AO würde
zu Wertungswidersprüchen führen. Gegenüber einem in vollem
Umfang ehrlich gewordenen Steuerpflichtigen könnte die
Finanzbehörde die hinterzogene Steuer im Rahmen des § 171
Abs. 9 AO festsetzen. Berichtigt der Steuerpflichtige die
unvollständigen oder unrichtigen Angaben hingegen nur
teilweise, würde die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO
nicht greifen. Zudem ist zu beachten, dass auch eine Anzeige
nach § 153 AO die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 9 AO auslöst.
Führt aber die pflichtgemäße Korrektur von Angaben, die zunächst
nur fahrlässig falsch gemacht wurden, zu einer Ablaufhemmung,
muss gleiches auch für die beschränkte Korrektur vorsätzlich
falscher Angaben gelten. |
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| 3. Im Streitfall hat der Kläger im Schreiben vom 6.
November 1998 und somit noch vor Ablauf der gesetzlichen
Festsetzungsfrist den nachzuversteuernden, das Streitjahr
betreffenden Sachverhalt gegenständlich bestimmt. Er hat erklärt,
dass er (auch) im Jahr 1987 hinsichtlich der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen unrichtige bzw.
unvollständige Angaben in seiner Einkommensteuer-,
Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung gemacht hat. Damit
hat er der Finanzbehörde seine Tat in Grundzügen mitgeteilt.
Der Einkommensteueränderungsbescheid 1987 vom 31. Mai 1999
und der geänderte Umsatzsteuerbescheid 1987 vom 29. Oktober
1999 sind vor dem Ende der Ablaufhemmung am 6. November 1999
und damit in nicht verjährter Zeit erlassen worden. Zwar
wurde der geänderte Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag 1987 erst am 19. November 1999 und
damit nach Ablauf der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO zur
Post gegeben. Wegen der wirksamen Änderung des
Einkommensteuerbescheids 1987 konnte das FA jedoch den
Gewerbesteuermessbescheid 1987 nach § 35b GewStG i.V.m. §
171 Abs. 10 AO ändern. |
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| 4. Da der Kläger den nachzuversteuernden, das Streitjahr
betreffenden Sachverhalt gegenständlich bestimmt und somit
auch für 1987 eine zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO führende
"Selbstanzeige" noch vor Ablauf der
Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beim FA
eingereicht hat, brauchte der Senat die Frage nicht zu
entscheiden, ob eine sich auf einen einheitlichen
Lebenssachverhalt beziehende Selbstanzeige überhaupt auf
bestimmte Jahre eingeschränkt werden kann. |
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