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| II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat
zu Recht entschieden, dass es sich bei der streitigen
Umsatzsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt und
die angefochtenen Bescheide deshalb aufzuheben sind. |
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| 1. Der Schuldner hat im Rahmen seines nach der Insolvenzeröffnung
betriebenen Unternehmens Leistungen gegen Entgelt i.S. des §
1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 ausgeführt. Er
schuldet deshalb --was zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig ist-- die Umsatzsteuer auf diese Umsätze. |
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| 2. Bei der vom Schuldner geschuldeten Umsatzsteuer handelt
es sich um keine Masseverbindlichkeit. |
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| Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet
werden. |
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| a) Bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer
auf die erbrachten Leistungen nicht etwa schon deshalb eine
Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit
in die Insolvenzmasse fallen. Nach § 35 InsO in der im
streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nunmehr: § 35 Abs. 1
InsO) erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen,
das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört
und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass die
Einnahmen, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der
Insolvenzeröffnung erzielt, in vollem Umfang ohne einen Abzug
für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse gehören
(BGH-Beschluss vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Neue
Juristische Wochenschrift 2003, 2167). |
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| Aus diesem Beschluss lässt sich ableiten, dass die
berufsbedingten Ausgaben des unternehmerisch tätigen
Schuldners keine Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1
Nr. 1 InsO sind. |
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| Der Gesetzgeber hat die bisherige Gesetzeslage als
unbefriedigend empfunden. Er hat deshalb in § 35 InsO einen
Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären
hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des
Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden
können. § 35 Abs. 2 InsO ist aber im Streitfall noch nicht
anzuwenden, weil diese Vorschrift erst ab dem 1. Juli 2007
(vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung des
Insolvenzverfahrens, BGBl I 2007, 509) und damit nicht für
den hier streitigen Zeitraum 2005 und Januar bis April 2006
gilt. |
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| b) Die im Streitfall festgesetzte Umsatzsteuer ist keine
Verbindlichkeit, "die durch Handlungen des
Insolvenzverwalters" i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
begründet worden ist. Soweit der Kläger dem Schuldner die
Nutzung von Gegenständen gestattet hat, die zur
Insolvenzmasse gehören (Inventar, Küche), ist diese
Nutzungsgestattung nicht Gegenstand der angefochtenen
Bescheide. |
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| c) Die umstrittene Umsatzsteuer ist auch keine
Verbindlichkeit, die "in anderer Weise durch die
Verwaltung" der Insolvenzmasse begründet worden ist. Die
Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind in den §§
148 ff. InsO geregelt. Die Erklärung, die der Kläger in
seinem Schreiben vom 4. März 2005 an den Schuldner abgegeben
hat, fällt unter keine der dort genannten Verwaltungsmaßnahmen. |
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| Die Mitteilung in diesem Schreiben, wonach der Geschäftsbetrieb
aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werde und der Schuldner
Gegenstände der Insolvenzmasse (Inventar, Küche) nutzen dürfe
und seine berufsbedingten Ausgaben aus seinen Einnahmen zu
bestreiten habe, falls er eine selbständige Tätigkeit ausüben
sollte, kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger
den Schuldner beauftragt hat, den Betrieb auf Rechnung der
Insolvenzmasse fortzuführen. Vielmehr ist das Gegenteil der
Fall. Denn der Kläger hat unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass er sich aus der Fortführung des Geschäftsbetriebes
keinen Überschuss verspreche und der Schuldner deshalb
berechtigt sei, den Betrieb auf seine eigene Rechnung fortzuführen;
in diesem Fall sei er aber verpflichtet, die sich daraus
ergebenden Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen, und
weder die Insolvenzmasse noch er, der Kläger, würden für
die Begleichung aufkommen. |
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| Auch nach Auffassung des VII. Senats des BFH erfüllt die
bloße Duldung einer Tätigkeit des Schuldners durch den
Insolvenzverwalter nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens
der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Urteil
vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010,
13). |
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| d) Die Umsatzsteuer ist auch keine Verbindlichkeit, die
durch die "Verwertung" der Insolvenzmasse i.S. des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet worden ist. |
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| aa) "Verwertung" bedeutet, dass aus der
Insolvenzmasse ein Geldbetrag erlöst wird der an die Gläubiger
verteilt werden kann (vgl. Flessner, Heidelberger Kommentar
Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 159 Rz 2). Diese Voraussetzung
ist dadurch, dass der Kläger dem Schuldner die Küche und das
Inventar zur Nutzung überlassen hat, nicht erfüllt. |
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| Der BFH hat zwar in einem Urteil vom 15. März 1995 I R
82/93 (BFHE 177, 257), das noch zur Konkursordnung ergangen
ist, als Verwertung der Konkursmasse im weitesten Sinne auch
die zinsbringende Anlage der vom Konkursverwalter eingezogenen
Forderungen angesehen. Dort hatte aber der Konkursverwalter
die Gelder selbst angelegt. |
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| Der V. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFHE 210, 156,
BStBl II 2005, 848 unter Hinweis auf die Entscheidung des I.
Senats die Auffassung vertreten, als Verwertung der Masse sei
auch die ertragbringende Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden
Vermögensgegenstände anzusehen. Er hat entschieden, dass die
Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den
Masseschulden gehört, wenn der Schuldner während des
Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt,
indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr.
5 der Zivilprozessordnung unpfändbaren Gegenständen
steuerpflichtige Leistungen erbringt. |
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| Daraus kann nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass
die Umsatzsteuer bereits immer dann eine Masseverbindlichkeit
ist, wenn der Schuldner im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
u.a. auch Massegegenstände nutzt. Denn es ist zu berücksichtigen,
dass die eigene Arbeitskraft des Schuldners nicht in die
Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH-Beschluss vom 18. Dezember
2008 IX ZB 249/07, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
2009, 299, unter II.2.b aa(3) der Gründe). Sie kann deshalb
nicht der Nutzung eines Massegegenstandes gleichgesetzt
werden. |
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| Jedenfalls dann, wenn die vom Schuldner im Rahmen seiner
unternehmerischen Tätigkeit erbrachten sonstigen Leistungen
nicht im Wesentlichen auf der Nutzung von Massegegenständen
beruhen, handelt es sich bei seinen Umsätzen nicht um eine
"Verwertung" von Massegegenständen i.S. des § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die auf diese Umsätze entfallende
Umsatzsteuer kann in diesem Fall keine Masseverbindlichkeit
sein. |
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| bb) Danach ist im Streitfall die Umsatzsteuer auf die vom
Schuldner im Rahmen seines Hotel- und Restaurantbetriebes
erbrachten Leistungen keine Masseverbindlichkeit. Nach den
Feststellungen des FG gehörten lediglich die Küche und das
Inventar, nicht aber das Gebäude, in dem sich das Hotel und
das Restaurant befanden, zur Insolvenzmasse. Ein Unternehmer,
der ein Hotel und Restaurant betreibt, erbringt
umsatzsteuerrechtlich eine komplexe einheitliche Leistung
eigener Art, die sich aus einer Vielzahl von einzelnen
Elementen zusammensetzt. Diese Leistung beruht nicht im
Wesentlichen auf der Nutzung der Küche oder des Inventars. |
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| Dass der Schuldner an seine Kunden umsatzsteuerrechtlich
jeweils eine einheitliche Leistung erbracht hat, schließt die
Möglichkeit aus, daraus einen Anteil herauszurechnen, der auf
die Nutzung der Massegegenstände entfällt. Deshalb kann die
streitige Umsatzsteuer auch nicht etwa aufgeteilt und anteilig
als Masseverbindlichkeit eingestuft werden. |
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