|
|
| II. Die Revision des FA ist im Ergebnis begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die
vom FG und der Klägerin angenommene Organschaft nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 UStG scheitert am Erfordernis der finanziellen
Eingliederung. |
|
|
|
| 1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine
juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft).
Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs.
4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige
Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch
gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen
Steuerpflichtigen behandeln. |
|
|
|
| Neben den Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Eingliederung kommt es für die
Organschaft weder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG noch nach Art. 4
Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auf einen Antrag
des Unternehmers an (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R
74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, Leitsatz 2). Bei der
Ausübung der nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG bestehenden Ermächtigung sind allerdings die
allgemein bei der Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zu
beachtenden Rechtsprinzipen wie z.B. die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und der Steuerneutralität zu beachten (Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 22. Mai 2008
C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019,
BFH/NV Beilage 2008, 217 Rdnrn. 24 ff.). Dies gilt auch für
die Auslegung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehenden
Eingliederungsvoraussetzungen. |
|
|
|
| 2. Nach der Rechtsprechung setzt die finanzielle
Eingliederung voraus, dass der Organträger in der Weise an
der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen
durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann (BFH-Urteile vom
22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002,
167, unter II.1.a, und vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210,
167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a dd). Bei der
finanziellen Eingliederung handelt es sich um eine rechtlich
zu erfüllende Voraussetzung, für die es im Regelfall auf die
einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der
Gesellschafter ankommt. Ausreichend ist daher eine
Beteiligung, die mehr als 50 v.H. der Stimmrechte in der
Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte
Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der
Organgesellschaft erforderlich ist (BFH-Urteile in BFHE 197,
319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a, und in BFHE 210, 167,
BStBl II 2005, 671, unter II.2.a dd). |
|
|
|
| Eine unmittelbare finanzielle Eingliederung der GmbH in die
Klägerin lag im Streitfall nicht vor, da die Klägerin nicht
Gesellschafterin der GmbH war. Die Klägerin war auch nicht über
eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt. |
|
|
|
| 3. Eine finanzielle Eingliederung ergibt sich nicht daraus,
dass die drei Gesellschafter der Klägerin über die
Anteilsmehrheit in der GmbH verfügten. Denn die finanzielle
Eingliederung kann grundsätzlich nicht mittelbar über
mehrere Gesellschafter des Organträgers erfolgen (Reiß in
Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG, § 2 Rz 111; Wäger in
Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, 1189 ff., 1199 f.). |
|
|
|
| a) Nach dem BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68 (BFHE
95, 558, BStBl II 1969, 505, unter 2.a) konnte eine GmbH als
juristische Person in das Unternehmen eines Organträgers
finanziell eingegliedert sein, wenn sich sämtliche Anteile an
der GmbH und dem Organträger in einer Hand befanden. |
|
|
|
| Der BFH hat diese Rechtsprechung später für die
finanzielle Eingliederung zwischen zwei GmbHs über einen
gemeinsamen Gesellschafter aufgegeben und dies insbesondere
mit dem bei einer nur mittelbaren Beteiligung fehlenden Über-
und Unterordnungsverhältnis begründet. Keine der beiden
Gesellschaften sei in das Gefüge des anderen Unternehmens
eingeordnet (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE
182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1., und die
Abweichungsanfrage durch den BFH-Beschluss vom 28. Februar
1996 XI R 25/94, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1996, 950, unter
II.). |
|
|
|
| Der BFH hielt aber an der finanziellen Eingliederung
zwischen der GmbH als Organgesellschaft und der
Personengesellschaft als Organträger fest, wenn die Mehrheit
der Anteile an der GmbH von den Gesellschaftern einer
Personengesellschaft gehalten wurde, so dass in beiden
Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die
Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten (BFH-Urteile
vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136, unter
II.2.; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223, unter
II.2.; in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a; in
BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.1.a, und vom 14.
Februar 2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365). Dabei bejahte
der BFH die finanzielle Eingliederung über einen gemeinsamen
Gesellschafter, der in GmbH und Personengesellschaft über
eine Anteilsmehrheit von jeweils mindestens 95 v.H. verfügte
und auch Geschäftsführer der GmbH war (BFH-Urteil in BFH/NV
1999, 1136) ebenso wie über zwei Gesellschafter, denen
gemeinsam eine Anteilsmehrheit in beiden Gesellschaften
zustand (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 223, und in BFH/NV 2008,
1365). Diese Rechtsprechung beruhte u.a. auf der
ertragsteuerrechtlichen Überlegung, dass es sich bei der
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft für die Gesellschafter
der Organträger-Personengesellschaft um Sonderbetriebsvermögen
handele (BFH-Beschluss in GmbHR 1996, 950, unter III.). Eine
finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine
Personengesellschaft lehnte die Rechtsprechung aber dann ab,
wenn den Gesellschaftern zwar an der GmbH eine
Mehrheitsbeteiligung zustand, sie aber in der
Personengesellschaft Minderheitsgesellschafter waren. Dies
galt selbst dann, wenn die GmbH über eine Anteilsmehrheit an
der Personengesellschaft verfügte (BFH-Urteil in BFHE 210,
167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.b aa). |
|
|
|
| b) Für den Fall, dass nur mehreren Gesellschaftern
gemeinsam eine Mehrheitsbeteiligung an GmbH und
Personengesellschaft zusteht, hält der Senat an seiner
bisherigen Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung nicht
fest. |
|
|
|
| aa) Eine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine
Personengesellschaft liegt im Hinblick auf das für die
Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis
aufgrund einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter, die nur
gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften
verfügen, nicht vor. |
|
|
|
| Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung
in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über-
und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus
(BFH-Urteile in BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441; in BFHE
210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a aa, und vom 3.
April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter
II.1.). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH führt die
Gruppenbesteuerung gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG zu einer Zusammenfassung zu einem
Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen
"untergeordneten Personen" (vgl. EuGH-Urteil
Ampliscientifica und Amplifin in Slg. 2008, I-4019, BFH/NV
Beilage 2008, 217). |
|
|
|
| Kommt es danach auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis
an, gilt dies nicht nur im Verhältnis zwischen mehreren GmbHs
als juristischen Personen, sondern gleichermaßen im Verhältnis
zwischen GmbH und Personengesellschaft, selbst wenn an diesen
Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Denn
eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter eine
Mehrheitsbeteiligung an der GmbH halten, verfügt gegenüber
dieser GmbH über keine größeren Einwirkungsmöglichkeiten
als sie zwischen zwei Schwester-GmbHs bestehen. Einwirkungsmöglichkeiten
stehen in beiden Fällen gleichermaßen nur den unmittelbar
beteiligten Gesellschaftern zu. Die bisherige Bejahung einer
finanziellen Eingliederung aufgrund einer Beteiligung mehrerer
Gesellschafter trägt auch nicht dem rechtlichen Charakter der
finanziellen Eingliederung (s. oben II.2.) Rechnung. Kommt es
für die finanzielle Eingliederung auf rechtliche
Durchsetzungsmöglichkeiten an, müssen diese dem Organträger
selbst zustehen. Hiermit ist eine Zurechnung der
Durchsetzungsmöglichkeiten aus fremdem Beteiligungsbesitz
nicht vereinbar. |
|
|
|
| Demgegenüber kann eine Enkelgesellschaft mittelbar über
eine oder mehrere eigene Tochtergesellschaften des Organträgers
finanziell in dessen Unternehmen eingegliedert sein (vgl.
allgemein BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226,
465, BFH/NV 2009, 2080, unter II.2.c ee (1)), sofern der
Organträger dann aufgrund der ihm in der Beteiligungskette
zustehenden Gesellschaftsrechte in der Lage ist, seinen Willen
in der Enkelgesellschaft durchzusetzen. |
|
|
|
| bb) Im Hinblick auf die bei der Auslegung der
Eingliederungsvoraussetzungen zu beachtenden allgemeinen
Rechtsprinzipien der Richtlinie 77/388/EWG (s. oben II.1.),
spricht auch der Grundsatz der Rechtssicherheit dagegen, von
einer finanziellen Eingliederung zwischen
Schwestergesellschaften über gemeinsame Gesellschafter
auszugehen. |
|
|
|
| (1) Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen die
Betroffenen bei Regelungen, die sich finanziell belastend
auswirken können, in der Lage sein, den Umfang der ihnen
damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen
(EuGH-Urteile vom 15. Dezember 1987 C-326/85,
Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091 Rdnr. 24; vom 29.
April 2004 C-17/01, Sudholz, Slg. 2004, I-4243 Rdnr. 34). Dies
müssen auch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der
Befugnisse, die ihnen die Richtlinie einräumt, beachten
(EuGH-Urteile vom 26. April 2005 C-376/02, Goed Wonen, Slg.
2005, I-3445 Rdnr. 32; vom 16. September 2008 C-288/07, Isle
of Wright, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 816 Rdnrn. 47 f.).
Dies ist auch bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu
beachten, die der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen
dienen. |
|
|
|
| Aufgrund der sich aus der Verlagerung der Steuerschuld auf
den Organträger ergebenden finanziellen Auswirkungen kommt
dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Auslegung der
Organschaftsvoraussetzungen besondere Bedeutung zu. Da die
Organschaft nicht von einem Antrag des Organträgers abhängt
(s. oben II.1.), muss der Organträger in der Lage sein,
anhand der Eingliederungsvoraussetzungen das Bestehen einer
Organschaft rechtssicher feststellen zu können. |
|
|
|
| (2) Bei einer Beteiligung mehrerer Gesellschafter an zwei
Schwestergesellschaften ist nicht rechtssicher bestimmbar, ob
und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz einer
unter Umständen großen unbestimmten Anzahl von
Gesellschaftern zusammengerechnet werden kann, um eine
finanzielle Eingliederung der einen in die andere
Schwestergesellschaft zu begründen. Die bloße
Anteilsmehrheit mehrerer Gesellschafter an zwei
Schwestergesellschaften reicht hierfür nicht aus, da diese
Gesellschafter die ihnen zustehenden Stimmrechte nicht
einheitlich ausüben müssen. Auch nur familiäre Beziehungen
zwischen mehreren Gesellschaftern sind kein hinreichendes
Indiz für eine Zusammenfassung des ihnen zustehenden
Beteiligungsbesitzes. Im Übrigen ist auch nicht rechtssicher
bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen mehrere
Gesellschafter gleichgerichtete oder widerstreitende
Interessen verfolgen. Da die Organschaft mit der
Verwirklichung ihrer Voraussetzungen beginnt und mit deren
Entfallen von Gesetzes wegen endet (BFH-Urteil in BFHE 210,
167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a cc), kann es für die
Organschaft und den Eintritt der mit ihr verbundenen
Rechtsfolgen (wie z.B. Umsatzzurechnung und Nichtbesteuerung
von Innenumsätzen) darüber hinaus nicht darauf ankommen, für
welche Zeiträume z.B. mehrere Familiengesellschafter
gleichgerichtete Interessen verfolgen und für welche Zeiträume
dies aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder
Familienstreitigkeiten nicht der Fall ist. Ob im konkreten
Einzelfall von einem Fehlen widerstreitender Interessen
auszugehen sein kann, ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin
unerheblich. |
|
|
|
| cc) Nach den Verhältnissen des Streitfalles hat der Senat
nicht zu entscheiden, ob an der bisherigen Rechtsprechung
festzuhalten ist, wenn zwischen zwei Schwestergesellschaften
z.B. ein Beherrschungsvertrag besteht oder zugunsten einer
Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen.
Offenbleiben kann auch, ob eine Organschaft vorliegt, wenn nur
ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit an GmbH und
Personengesellschaft verfügt und zugleich als Gesellschafter
für die Personengesellschaft und als Geschäftsführer der
GmbH für beide Gesellschaften geschäftsführungsbefugt ist
(so das Urteil des XI. Senats des BFH in BFH/NV 1999, 1136),
wobei dann allerdings fraglich erscheint, welche der beiden
Schwestergesellschaften als herrschende und welche als abhängige
Gesellschaft anzusehen ist. Im Hinblick auf die geänderte
Rechtsprechung ist schließlich nicht mehr zu entscheiden, ob
die bisherige Annahme einer finanziellen Eingliederung durch
mehrere gemeinsame Gesellschafter von GmbH und
Personengesellschaft --anders als bei mehreren gemeinsamen
Gesellschaftern verschiedener GmbHs-- zu einer
gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Differenzierung nach der
Rechtsform des Organträgers führt. |
|
|
|
| 4. Die weiteren Einwendungen der Klägerin greifen nicht
durch. |
|
|
|
| a) Die Klägerin kann sich gegen die Änderung der
Senatsrechtsprechung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die
Voraussetzungen des § 176 der Abgabenordnung liegen nicht
vor, da es sich bei dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid
nicht um einen Änderungsbescheid, sondern um einen
Erstbescheid handelt. Ein allgemeiner Schutz gegenüber den
sich aus einer geänderten Rechtsprechung ergebenden
Urteilsfolgen ist weder dem nationalen Recht noch dem
Gemeinschaftsrecht zu entnehmen. Es ist auch kein sonstiger
Vertrauenstatbestand ersichtlich, auf den sich die Klägerin
berufen könnte. |
|
|
|
| b) Auch aus dem von der Klägerin betonten Gesamtbild der
Verhältnisse und der nach Auffassung der Klägerin besonders
stark ausgeprägten wirtschaftlichen Eingliederung ergibt sich
keine abweichende Beurteilung. Zwar kann im Hinblick auf die
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG "nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse"
vorzunehmenden Beurteilung eine Organgesellschaft auch dann
unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei
Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend
ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der
drei Eingliederungsmerkmale besteht (BFH-Urteile vom 20.
Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a; vom 25.
Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; in BFHE
210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a bb; vom 5. Dezember
2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter
II.1.b; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; in BFHE 221, 443,
BStBl II 2008, 905, unter II.3.a). Daher kann von der
wirtschaftlichen nicht auf die finanzielle Eingliederung
geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 182, 392, BStBl II
1997, 441, unter II.1.) und das völlige Fehlen einer eigenen
Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft kann daher nicht
durch andere Eingliederungsmerkmale ersetzt werden. |
|
|
|
| c) Dass die Beteiligung an einer juristischen Person
ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters bei seiner Personengesellschaft sein kann, ist
für das umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Über- und
Unterordnungsverhältnis nicht entscheidend und vermag die
Annahme der finanziellen Eingliederung über die
Gesellschafter des Organträgers nicht zu begründen. Denn die
Qualifikation als Sonderbetriebsvermögen ist für die maßgebliche
Willensbildung durch Mehrheitsbeschlüsse unerheblich. Auch
die Entstehungsgeschichte der Gesellschaften, die Vinkulierung
von Gesellschaftsanteilen und die Einheit des Steuerrechts
rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. |
|
|
|
| 5. Das Urteil des FG entspricht nicht diesen Grundsätzen
und war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. |
|
|
|
| Die Klage ist abzuweisen, da die GmbH nicht finanziell in
die Klägerin eingegliedert ist. Eine finanzielle
Eingliederung der GmbH über die drei Gesellschafter der Klägerin
in die Klägerin reicht nicht aus. Weiter kommt die Annahme
einer nur partiellen Eingliederung der GmbH --für den Bereich
des Betriebs der Alten- und Pflegeheime, nicht aber
hinsichtlich der Geschäftsführung der Klägerin-- nach der
Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (BFH-Urteil in
BFHE 226, 465, BFH/NV 2009, 2080, unter II.2.c ee (3)). |
|