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| II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG
ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin ist zur
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht
berechtigt, da sie die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1
UStG nicht erfüllt. Entgegen dem FG-Urteil liegt auch keine
Regelungslücke vor, die eine Steuerberechnung nach
vereinnahmten Entgelten aufgrund einer teleologischen
Extension oder Analogie ermöglichen würde. |
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| 1. Soweit sich die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide
1999 bis 2001 richtet, konnte sie bereits im Hinblick auf die
fehlende Gestattung der Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten keinen Erfolg haben. |
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| 2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Gestattung der
Ist-Besteuerung hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des
FG hat die Klägerin zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf
Gestattung der Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG gestellt, sondern mit Schreiben
vom 2. Januar 2003 die Bewilligung von Erleichterungen gemäß
§ 148 AO beantragt. Dieser Antrag war jedoch so auszulegen,
dass er den Belangen des Antragstellers entspricht und zu dem
von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 817, unter II.1.b bb). Im
Hinblick auf das eindeutige Begehren der Klägerin, eine
Gestattung des FA zur Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten zu erhalten, war das Schreiben vom 2. Januar 2003
zumindest auch als Antrag i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG
auszulegen. |
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| 3. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren
geltenden Fassung konnte das FA auf Antrag gestatten, dass ein
Unternehmer, |
| 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 DM
betragen hat, oder |
| 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder |
| 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger
eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausführt, |
| die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs.
1 Satz 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten
berechnet. |
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| Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG die
Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in 1998 und in
den Streitjahren überschritten und auch keine Umsätze als
Angehöriger eines freien Berufs i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 UStG ausgeführt. Eine Steuerberechnung nach
vereinnahmten Entgelten war daher nach diesen Vorschriften
nicht möglich. |
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| Hiergegen kann sich die Klägerin nicht auf den von ihr
angenommenen Regelungszweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
berufen, wonach diese Vorschrift nicht buchführungspflichtigen
Unternehmern die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
ermöglichen solle. Denn § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG stellt
auf eine betragsmäßige Umsatzgrenze ab, bei deren Überschreiten
die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht in
Betracht kommt, wobei die Regelung nicht nach dem Bestehen
einer Buchführungspflicht differenziert. |
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| 4. Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze des § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, kann die Steuerberechnung nach
vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
zu gestatten sein. Diese Vorschrift setzt seit ihrer zum 1.
Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 17 Nr. 9
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694) voraus, dass der
Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Nach § 148 Satz 1 AO können
die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder bestimmte
Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die
Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich
bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht
beeinträchtigt wird. Derartige Erleichterungen können
gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten
bewilligt werden, die nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO
verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. |
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| Da die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht
nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO und konnte daher auch nicht von
dieser gemäß § 148 AO befreit werden, so dass die
Voraussetzungen für eine Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht
vorliegen. Das FA hat deshalb die von der Klägerin beantragte
Erleichterung nach § 148 AO zutreffend abgelehnt. |
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| 5. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthält für den Fall,
dass ein nicht zur Buchführung verpflichteter Unternehmer
andere als die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG bezeichneten
Umsätze ausführt und dabei die Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG ständig überschreitet, keine Regelungslücke
und kann daher entgegen dem Urteil des FG nicht erweiternd
ausgelegt werden. |
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| a) Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter
Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine
Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken
und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen
(BFH-Urteile vom 9. August 1989 X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl
II 1989, 891, unter 2.a, und vom 8. Dezember 1994 V R 33/93,
BFH/NV 1995, 666, unter II.3.). Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig,
d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht
einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widerspricht. Dass eine gesetzliche
Regelung nur rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig
anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht
nicht aus (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VIII R 21/97, BFHE
190, 343, BStBl II 2000, 220, unter II.2.b aa; ebenso
BFH-Urteile vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329,
BStBl II 1974, 295, unter 2.a; vom 13. Juli 1989 V R 110/84,
BFHE 158, 157, BStBl II 1989, 1036, unter II.4.a; vom 14.
September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382,
unter II.3.; vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418,
BStBl II 1996, 684, unter II.2.a; vom 26. Februar 2002 IV R
39/01, BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697, unter 2.b aa, und
vom 29. März 2006 X R 55/04, BFH/NV 2006, 1641, unter II.3.b
aa). |
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| Ob eine Regelungslücke oder lediglich ein sog.
rechtspolitischer Fehler vorliegt, ist unter Heranziehung des
Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen
und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen
ist (BFH-Urteil in BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220, unter
II.2.b aa; ebenso BFH-Urteile in BFHE 111, 329, BStBl II 1974,
295, unter 2.b; in BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382, unter
II.3.; in BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697, unter 2.b aa, und
in BFH/NV 2006, 1641, unter II.3.b aa). Die Unvollständigkeit
muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung
ergeben und nicht nur aus einer selbständigen kritischen Würdigung
des Gesetzes (BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BFHE
106, 441, BStBl II 1972, 858, unter I.3.). Auch bei einem
eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzeslücke
vorliegen (BFH-Urteile vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183,
496, BStBl II 1998, 176, unter II.2.b aa, und vom 21. Oktober
1997 IX R 29/95, BFHE 184, 466, BStBl II 1998, 142, unter
3.a). |
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| Liegt nach diesen Grundsätzen eine Gesetzeslücke vor, ist
diese in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte
und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise zu schließen.
Zur Lückenfüllung kommen insbesondere Analogie,
teleologische Extension oder Reduktion in Betracht (BFH-Urteil
in BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, unter II.2.b cc). Dies
ist Aufgabe der Fachgerichte (vgl. z.B. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 1 BvR 1186/89,
BVerfGE 82, 6, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 1593,
unter C.I.1.). |
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| b) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthielt bei seinem
Inkrafttreten 1967 keine Regelungslücke. Für die Klägerin
bestand bereits nach damaliger Rechtslage keine Berechtigung
zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten. |
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| Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1967 mögliche
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund einer
nach § 161 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (RAO) zu
erteilenden Befreiung kam nach dem BFH-Urteil vom 17.
September 1987 IV R 31/87 (BFHE 151, 64, BStBl II 1988, 20,
unter II.2.) nur bei besonderen Härten in Betracht, die sich
z.B. aus dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG 1967 bestehenden Umsatzgrenze von 250.000 DM durch außergewöhnliche
und einmalige Geschäftsvorfälle ergeben konnten. |
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| Danach war die Klägerin unter der Geltung des UStG 1967
nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
berechtigt, da das Überschreiten der Umsatzgrenze bei ihr
nicht auf einem einmaligen und außergewöhnlichen Geschäftsvorfall
beruht. |
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| c) Eine Regelungslücke ist auch nicht aufgrund der Einschränkung
der Buchführungspflicht durch die AO 1977 entstanden. |
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| aa) Seit dem Inkrafttreten der AO 1977 verweist § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO nicht mehr auf § 161 Abs. 2 RAO, sondern auf
§ 148 AO. Danach können die Finanzbehörden Erleichterungen
bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze
begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die
Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Nach § 148 AO kann
der Steuerpflichtige von der seit Inkrafttreten der AO 1977
gemäß § 141 AO nur noch für gewerbliche Unternehmer sowie
für Land- und Forstwirte bestehenden Buchführungspflicht
befreit werden. |
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| Da gemäß § 141 AO nicht mehr alle Unternehmer, sondern
nur noch gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte
der Buchführungspflicht unterliegen, kommt bei anderen als
den von dieser Vorschrift genannten Unternehmern wie z.B. bei
Vermietern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach
§ 21 EStG eine Befreiung von der Buchführungspflicht nicht
mehr in Betracht. |
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| bb) Für Unternehmer, die mit ihren Umsätzen die Grenze von
250.000 DM überschreiten und daher bereits nach dem UStG 1967
nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
berechtigt waren, hat sich aufgrund des Entfallens der Buchführungspflicht
durch die AO 1977 die Rechtslage nicht geändert. Sie sind
weiterhin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht
berechtigt, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu
berechnen. |
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| Zu einer Änderung ist es daher nur insoweit gekommen, als für
alle Unternehmer, die aufgrund einmaliger Geschäftsvorfälle
die Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG überschreiten,
eine Befreiung nach § 161 Abs. 2 RAO und damit eine
Steuerberechnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in
Betracht kam, während diese Möglichkeit nach § 148 AO i.V.m
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nur noch für gewerbliche
Unternehmer sowie für Land- und Forstwirte besteht. |
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| Ob aufgrund dieser Änderung für Unternehmer, die weder
gewerbliche Unternehmer noch Land- und Forstwirte sind, und
die aufgrund einmaliger Geschäftsvorfälle die Umsatzgrenze
des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG überschreiten, eine
Regelungslücke entstanden ist, die eine analoge Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG rechtfertigt, braucht der Senat
nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden,
da das Überschreiten der Umsatzgrenze durch die Klägerin
nicht auf einem einmaligen Geschäftsvorfall beruht. |
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| d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine
Ungleichbehandlung zu den von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder
Abs. 2 UStG erfassten Umsätzen berufen. |
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| aa) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG kann die Steuer für
Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien
Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach vereinnahmten
Entgelten berechnet werden. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung
soll die Vorschrift sicher stellen, dass "den Angehörigen
der freien Berufe, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat, auch
künftig die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
gestattet werden kann. Die Ergänzung war erforderlich, da §
141 AO 1977 - im Gegensatz zur Regelung in § 161 RAO - die
Angehörigen der freien Berufe nicht mehr zur Buchführung
verpflichtet und somit auch § 148 AO 1977, der die
Bewilligung von Erleichterungen vorsieht, für Angehörige der
freien Berufe nicht mehr gilt" (BTDrucks 7/5458 S. 13). |
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| bb) Die zwischen den nicht buchführungspflichtigen Angehörigen
der freien Berufe und den gleichfalls nicht buchführungspflichtigen
nichtgewerblichen Vermietern bestehende Differenzierung
hinsichtlich der Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
führt nicht zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstandenden
Ungleichbehandlung. |
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| Anders als bei den steuerpflichtigen Umsätzen der Angehörigen
der freien Berufe beruht die Steuerpflicht der gemäß § 4
Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung unbeweglichen Vermögens
auf dem Verzicht nach § 9 UStG. Aufgrund dieser Besonderheit
ist eine Gleichbehandlung des auf die Steuerfreiheit seiner
Umsätze verzichtenden Vermieters mit den Angehörigen der
freien Berufe, deren Umsätze nicht aufgrund eines derartigen
Verzichts, sondern kraft Gesetzes steuerpflichtig sind, nicht
geboten. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass für
die z.B. nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze freier
Berufe keine Möglichkeit zum Verzicht nach § 9 UStG besteht.
Im Hinblick auf diese Unterschiede war der Gesetzgeber nicht
verpflichtet, die Möglichkeit zur Steuerberechnung nach
vereinnahmten Entgelten bei Überschreiten der Umsatzgrenze
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch nicht buchführungspflichtigen
Unternehmern einzuräumen, bei denen die Steuerpflicht auf
einem Verzicht nach § 9 UStG beruht. Aus diesem Grund ist
auch keine Gleichbehandlung zu den dem § 20 Abs. 2 UStG
unterliegenden Unternehmern geboten. |
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| e) Ein Anspruch auf Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 2 Unterabs.
3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach
Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG
treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die
Dienstleistung bewirkt wird. Unterabs. 3 dieser Bestimmung ermächtigt
die Mitgliedstaaten Sonderregelungen zu treffen: |
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| "Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können
die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Steueranspruch für
bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen zu
den folgenden Zeitpunkten entsteht: |
| - entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung ... |
| - oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises |
| - oder im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten
Ausstellung der Rechnung ..., binnen einer bestimmten Frist
nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands." |
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| Nach der zu Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) hat der
"Gemeinschaftsgesetzgeber ... den Mitgliedstaaten einen
erheblichen Spielraum einräumen wollen" (EuGH-Urteil vom
26. Oktober 1995 C-144/94, Italittica S.P.A., Slg. 1995,
I-3653, HFR 1996, 100 Rdnr. 15). Eine gemeinschaftsrechtliche
Verpflichtung bei Überschreiten der Umsatzgrenze des § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch den nicht buchführungspflichtigen
Unternehmern die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten
zu ermöglichen, wenn die Steuerpflicht ihrer Umsätze auf
einem Verzicht nach § 9 UStG beruht, besteht danach nicht. |
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| 6. Das Urteil des FG entspricht nicht diesen Grundsätzen
und war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage
ist abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Gestattung
der Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß §
20 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegen. |
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