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| II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Das FG hat zu Recht entschieden, dass bei der Bemessung der
Umsatzsteuer von Spielautomaten --gleich ob mit oder ohne
Gewinnmöglichkeit-- die Vergnügungsteuer nicht
herauszurechnen ist. |
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| 1. Die Umsätze der Klägerin als Automatenaufsteller sind
nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreit, weil
sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und es
sich nicht um Umsätze einer zugelassenen Spielbank handelt.
Zwar kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die
Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die
Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung
findet (EuGH-Urteil Linneweber in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV
Beilage 2005, 94; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.
Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617). Eine
Berufung auf die Richtlinie hat die Klägerin jedoch (im
Hinblick auf den bei steuerfreien Leistungen ansonsten
entfallenden Vorsteuerabzug) ausdrücklich abgelehnt. |
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| 2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass bei der Bemessung
des Umsatzes nur die Umsatzsteuer, nicht aber die Vergnügungsteuer
abzuziehen ist. |
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| a) Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wird der Umsatz
für die sonstige Leistung nach dem Entgelt bemessen, wozu
alles gehört, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die
Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zusätzlich
stellt Satz 4 der Vorschrift klar, dass beim
innergemeinschaftlichen Erwerb (auch) Verbrauchsteuern, die
vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. |
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| Diese Regelungen entsprechen Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a
der Richtlinie 77/388/EWG, der ausdrücklich klarstellt, dass
in die Besteuerungsgrundlage "Steuern, Zölle, Abschöpfungen
und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst"
einzubeziehen sind. Danach ergibt sich, dass außer der
Umsatzsteuer Verbrauchsteuern wie hier die Vergnügungsteuer
nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind (bereits
BFH-Urteil vom 25. November 1969 II R 22/69, BFHE 97, 444,
BStBl II 1970, 386; ebenso z.B. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG,
§ 10 Rz 182; Heidner in Bunjes/Geist, 6. Aufl., UStG § 10 Rz
13; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, UStG, 9. Aufl., § 10 Rz
215). Hier gilt nichts anderes als bei den übrigen überwälzbaren
Verbrauchsteuern wie z.B. der Teesteuer, Kaffeesteuer,
Zuckersteuer, Süßstoffsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer und
der Branntweinmonopolabgabe (BFH-Urteil in BFHE 97, 444, BStBl
II 1970, 386). |
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| b) Ein Abzug der Vergnügungsteuer von der
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer wäre gemäß § 10 UStG
nur dann möglich, wenn die Vergnügungsteuer die Merkmale
einer Umsatzsteuer erfüllen würde. In diesem Falle würde
den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen, da nach Art.
105 Abs. 2a des Grundgesetzes den Ländern die
Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern zustehen, "solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind".
Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn sowohl der EuGH (Urteil
vom 19. März 1991 C-109/90, Giant NV, Umsatzsteuer-Rundschau
1992, 313), das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschlüsse
vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 512, und vom 4. Februar
2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BFH/NV 2009, 1068,
unter C.I.2. zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz), als
auch der BFH (Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09,
juris) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungsteuer
nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer
aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf
jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich
nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern
"auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht. |
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| c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil
Glawe in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548. Danach besteht
bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass
ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an
die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die
Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene
Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er
effektiv selbst verfügen kann. Entgegen der Rechtsauffassung
der Klägerin folgt aber hieraus nicht, dass als
umsatzsteuerrechtliches Entgelt nur noch der dem Unternehmer
nach Abzug sonstiger Steuern und Betriebsausgaben verbleibende
Reinerlös zu besteuern wäre, denn nicht der Gewinn, sondern
der Umsatz ist Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer. So hat
der EuGH inzwischen entschieden, dass bei der Veranstaltung
von Ratewettbewerben die gesamte Gegenleistung ohne Abzug der
ausgeschütteten Preise zur Bemessungsgrundlage gehört; diese
ständen --anders als im Fall Glawe, in dem ein Teil der
Einnahmen durch eine technische Trennung der Verfügungsgewalt
des Leistenden entzogen war-- dem Veranstalter in vollem
Umfang zu und erlaubten ihm, die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Kosten zu decken (EuGH-Urteil vom 17. September
2002 C-498/99, Town & Country Factors Ltd., Slg. 2002,
I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnrn. 28 ff.).
Dementsprechend hat auch der BFH bei Brieftaubenwetten die
gesamten Wetteinsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen
(BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 42/02, BFHE 211, 80, BStBl
II 2007, 137). |
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| d) Für den Abzug der Vergnügungsteuer von der
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten
spricht nicht, dass die Vergnügungsteuer auf Abwälzung auf
den Verbraucher angelegt und nach der Darstellung der Klägerin
dies wegen der Gewinnbeschränkung der Spielverordnung nicht möglich
ist. |
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| aa) Worauf bereits das FG zutreffend hingewiesen hat, wäre
die etwaige Rechtswidrigkeit der Vergnügungsteuer für die
vorliegend maßgebliche Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der
Umsatzsteuerbescheide rechtlich unerheblich (vgl. dazu schon
BFH-Urteil in BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386). |
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| bb) Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass es
für die Rechtmäßigkeit einer Vergnügungsteuer genügt,
wenn sie auf die Überwälzung auf den Kunden angelegt ist,
auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gelingt. Die Abwälzbarkeit
sei weder durch die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns
noch durch den Höchstbetrag des Einsatzes ausgeschlossen, da
der Automatenaufsteller nicht gehindert sei, seinen Umsatz zu
steigern oder seine Betriebskosten zu senken (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 123, 1, BFH/NV 2009, 1068 Leitsatz 3d). Inwieweit
die von der Klägerin erhobene Vergnügungsteuer diesen
rechtlichen Vorgaben genügt, braucht der Senat aus den unter
2.d.aa) genannten Gründen für die Frage der Rechtmäßigkeit
der Umsatzsteuerbescheide nicht zu überprüfen (zur
Bemessungsgrundlage der Spielgerätesteuer vgl. im Einzelnen
BFH-Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 20. November 1970
VII C 17.69, HFR 1971, 242; BVerwG-Beschluss vom 10. März
2009 9 B 27/08, BFH/NV 2009, 1391 zur "Bruttokasse"
als Steuermaßstab). |
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| e) Die Vergnügungsteuer ist schließlich auch kein
durchlaufender Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (1999)
bzw. Satz 6 UStG (2005). Nach dieser Vorschrift gehören die
Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines
anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten),
nicht zum Entgelt. Umsatzsteuerrechtlich ist ein Handeln als
sog. Zwischenperson oder als Vermittler nur dann anzuerkennen,
wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten
bestehen, in die die vermittelnde Person zwischengeschaltet
ist (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV
1989, 744). Die Klägerin tritt aber nicht als Vermittler der
Vergnügungsteuer zwischen dem Spieler und der Gemeinde auf.
Der Name des Spielers wird der Gemeinde nicht bekannt. Sie
schuldet die Vergnügungsteuer als eigene Schuld. Maßgebend
ist die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Betrachtung,
da ansonsten auch die Umsatzsteuer selbst als durchlaufender
Posten anzusehen wäre, was die ausdrückliche Erwähnung in
§ 10 UStG als Abzugsposten überflüssig machen würde. |
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