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| II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet; sie war daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). |
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| 1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Umsatzsteuerbescheid 1998 der Klägerin wirksam bekanntgegeben
wurde. |
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| Gemäß § 122 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ist ein
Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den
er bestimmt ist; § 34 Abs. 2 AO ist entsprechend anzuwenden.
Nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO haben die Mitglieder oder
Gesellschafter einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung
--wie hier der Erbengemeinschaft-- die steuerlichen Pflichten
der Vereinigung zu erfüllen, soweit die Vereinigung --wie im
Streitfall-- ohne Geschäftsführer ist. Die Entgegennahme von
Steuerbescheiden gehört zu den steuerlichen Pflichten einer
Erbengemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996,
256). Deshalb reichte es zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass
der Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Ehefrau des Erblassers
in ihrer Eigenschaft als Miterbin der Klägerin bekanntgegeben
wurde. Unerheblich ist daher, ob das FA bei der Bekanntgabe
des Umsatzsteuerbescheides irrtümlich --zusätzlich-- davon
ausging, dass die Ehefrau des Erblassers Empfangsbevollmächtigte
i.S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO war. |
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| 2. Das FG ist zwar unzutreffend davon ausgegangen, dass die
Erbengemeinschaft durch die Veräußerung des PKW den
Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG
verwirklicht hat. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Die Klägerin
hat als Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Veräußerung des zum
Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden PKW eine
steuerbare und steuerpflichtige Lieferung erbracht (§ 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 45 AO, § 1922 Abs. 1 BGB). |
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| Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer
u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. |
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| a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits
durch den Eintritt in den Mietvertrag im Wege des Erbganges
Unternehmerin geworden ist oder ob der Mietvertrag eine
Regelung über die Beendigung für den Erbfall vorgesehen hat. |
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| b) Die Klägerin war jedenfalls mit der Verwertung des
Unternehmensvermögens des Erblassers unternehmerisch tätig.
Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, "... wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt
oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird". Führt der Gesamtrechtsnachfolger die
wirtschaftliche Tätigkeit des Erblassers nicht fort, sondern
verkauft er im Rahmen der Liquidation des Unternehmens die
Gegenstände des ererbten Unternehmensvermögens, handelt er
insoweit als Unternehmer. |
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| aa) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen
als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO gehen bei der
Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem
Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Nach
ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als
Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in
materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die
abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04,
BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil
vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002,
441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.). Ausgenommen davon sind
lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit
der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (z.B.
BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter
D.I.2., m.w.N.). Ob und in welchem Umfang der Erbe in
steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres
höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung
mit der Person ihres Inhabers nicht auf den
Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter
Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen
materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen
Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. BFH-Beschluss in
BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil in
BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a). |
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| bb) Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen
Unternehmereigenschaft. Der Erbe kann nur durch eigene Tätigkeit
selbst Unternehmer werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch
die Frage, ob und welche umsatzsteuerrechtlichen
Rechtspositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit des
Erblassers, insbesondere auch dessen Zuordnung von Gegenständen
(Wirtschaftsgütern) zum Unternehmensvermögen beim Erben als
Gesamtrechtsnachfolger nachwirken und bei diesem zu berücksichtigen
sind. Denn nach § 1922 BGB und § 45 AO muss sich der
Gesamtrechtsnachfolger steuerschuldbegründende Verhältnisse
aus der Person des Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen und
kann sich auf steuerschuldausschließende oder -mindernde Umstände
aus der Person des Rechtsvorgängers berufen. Der
Gesamtrechtsnachfolger tritt daher in die
umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten
unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers
ein (vgl. Reiß, Steuerliche Vierteljahresschrift --StVj--
1989, 103; derselbe, Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz 93;
Tehler, Die Umsatzsteuer als angewandte Verkehrs- und/oder
Verbrauchsteuer, 124f; Probst, Umsatzsteuer-Rundschau --UR--
1988, 272; derselbe, UR 1992, 221; Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 583; derselbe, Umsatzsteuerrecht
2005, Rz 5.171; Vogt, Deutsches Steuerrecht 2007, 1373, 1374). |
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| Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit
diese nach Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen
Vorschrift unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers
verknüpft sind und die in der Person des Rechtsnachfolgers
selbst verwirklicht sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
11. November 1971 V R 111/68, BFHE 103, 453, BStBl II 1972,
80, zu § 8 des Steueranpassungsgesetzes; vom 19. Mai 1981
VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 27. Mai
2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852). |
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| cc) Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst,
wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat,
die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen (vgl.
BFH-Urteile vom 19. November 2009 V R 16/08, BFHE 227, 275,
BStBl II 2010, 319; vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171,
129, BStBl II 1993, 696, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. März
2005 Rs. C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage
2005, 179). Als Gesamtrechtsnachfolger hat der Erbe deshalb für
die Abwicklung aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge
zu sorgen. |
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| (1) Dem Gesamtrechtsnachfolger obliegt die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen; dies gilt z.B.
auch für Berichtigungen i.S. des § 17 UStG (vgl. z.B. Georgy
in Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG, Kommentar, § 2 Abs. 1
Rz 526 f.). |
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| (2) Der Erbe schuldet nach ständiger Rechtsprechung auch
--unbeschadet des Entstehungszeitpunkts der Umsatzsteuer-- die
auf einer unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers
beruhende Umsatzsteuer. Dies gilt insbesondere wegen der
Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch
in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten
Besteuerungsmerkmalen, wenn erst er als Gesamtrechtsnachfolger
das vereinbarte Entgelt vereinnahmt (z.B. BFH-Urteile vom 30.
Juli 1986 V R 101/79, BFH/NV 1986, 771, unter II.1., m.w.N.;
vom 26. September 1968 V 196/65, BFHE 94, 296, BStBl II 1969,
210). |
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| (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Abs. 1 bis 3
der Richtlinie 77/388/EWG wirkt die Unternehmereigenschaft
auch nach Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit fort. Dies
hat z.B. die Folge, dass derjenige, der seine wirtschaftliche
Tätigkeit einstellt, aber für die Räume, die er für diese
Tätigkeit genutzt hat, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im
Mietvertrag aber weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als
Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und
die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen kann,
soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der
wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische
oder missbräuchliche Absicht vorliegt (EuGH-Urteil Fini H in
Slg. 2005, I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179, Leitsatz). Auf
diese durch die unternehmerische Tätigkeit des Erblassers
begründeten steuermindernden Umstände kann sich nach § 1922
BGB i.V.m. § 45 AO auch der Gesamtrechtsnachfolger berufen. |
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| (4) Die beim Erblasser vorliegenden objektbezogenen Tatumstände
werden nach dem (unentgeltlichen) Übergang der betreffenden
Gegenstände den Rechtsnachfolgern (hier: den Erben)
zugerechnet. Denn die Eigenschaft als Unternehmensvermögen
geht nicht allein deshalb verloren, weil die
Unternehmereigenschaft des Erblassers als solche nicht
vererblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl
II 2009, 852, unter II.2.b aa, zur Eigenschaft als
Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes a.F.). Aufgrund
dessen wird auch das Unternehmensvermögen nicht zwangsläufig
mit dem Tod des Erblassers in das Privatvermögen der Erben überführt
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852;
Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz
1194; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 172f; Probst, UR
1992, 221, 222; a.A. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, I Rz
147 Stand 2010, Ergänzungslieferung 1992; wohl auch
Heinrichshofen, Der Erbschaft-Steuer-Berater --ErbStB-- 2007,
132, 133). |
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| Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger muss und darf sich aber
hinsichtlich der noch nicht abgewickelten
umsatzsteuerrechtlichen Rechtspositionen als Unternehmer
behandeln lassen (vgl. Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 1
UStG Rz 286 ff.; Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3
Rz 1194; Tehler in Reiß/ Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Rz 496;
Bülow in Vogel/Schwarz, UStG, § 1 Rz 173; Probst, UR 1988,
272, 274 f.; derselbe, UR 1992, 221 f.; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer,
a.a.O., § 2 Rz 93; derselbe, StVj 1989, 103, 125 f.). Hat der
Erblasser einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet,
entscheidet die Verwendung des Gegenstandes durch den Erben über
die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Verwendung des ererbten
Unternehmensvermögens. Wäre eine Lieferung durch den
Erblasser steuerbar (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2001
C-415/98, Bakcsi, UR 2001, 149), gilt das auch für eine
Lieferung durch den Erben. Veräußert deshalb der
Gesamtrechtsnachfolger --wie im Streitfall die
Erbengemeinschaft-- im Rahmen der Liquidation des ererbten
Unternehmensvermögens einen Unternehmensgegenstand, handelt
er mit dieser Lieferung insoweit als Unternehmer und die
Lieferung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der
Umsatzsteuer. |
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| (5) Entgegen einer z.T. (z.B. Klenk in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 1 Rz 480; Nieskens in Rau/Dürrwächter,
a.a.O., § 3 Rz 1194; zweifelnd auch Lippross, Umsatzsteuer,
22. Aufl., S. 101) vertretenen Auffassung ergibt sich aus Art.
5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nichts anderes.
Nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG können
die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 8 der
Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Fälle den Besitz von
Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder dessen
Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner der Steuer unterliegenden
wirtschaftlichen Tätigkeit einer Lieferung gegen Entgelt
gleichstellen, wenn diese Gegenstände bei ihrer Anschaffung
oder bei ihrer Zuordnung nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben (nunmehr Art. 18 Buchst. c der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Die Vorschrift ermächtigt
danach die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Sondervorschrift für
die Fälle, in denen der Steuerpflichtige (oder dessen
Rechtsnachfolger) seine berufliche Tätigkeit beendet (vgl.
EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99 und C-323/99, Fischer
und Brandenstein, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177
Rdnr. 86). Von dieser Ermächtigung, allein aufgrund der
Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den
Steuerpflichtigen bereits den bloßen Besitz von Gegenständen
einer Lieferung gleichzustellen, hat die Bundesrepublik
Deutschland keinen Gebrauch gemacht (vgl. EuGH-Urteil Fischer
und Brandenstein in Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001,
177 Rdnr. 87). Deshalb richtet sich die Besteuerung nach der
allgemeinen für die Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht
geltenden Regelung nach § 45 AO. |
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