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| II. A. Der erkennende Senat konnte nach Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Bundesfinanzhof X mit
Beschluss vom 21. Dezember 2009 in seiner geschäftsplanmäßigen
Besetzung entscheiden. |
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| B. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG aufzuheben
und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat die Klägerin
im Zusammenhang mit der Institutsüberlassung keine
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht, wie das FG
insoweit zutreffend entschieden hat. Die Klägerin war jedoch
entgegen dem FG-Urteil aufgrund der gegen Entgelt und durch
privatrechtlichen Vertrag erteilten Gestattung, Automaten auf
dem Universitätsgelände der Klägerin aufzustellen,
Unternehmer und erbrachte insoweit steuerpflichtige
Leistungen. Ob die Klägerin auch im Rahmen der öffentlich-rechtlich
und gleichfalls gegen Entgelt erfolgten Überlassung von
Personal und Sachmitteln unternehmerisch tätig war, kann der
Senat nicht entscheiden, da das FG keine Feststellungen zum möglichen
Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen getroffen hat. |
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| 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder
beruflich tätig, soweit keiner der in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG
geregelten Sonderfälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
sind "Betriebe gewerblicher Art" von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
§ 4 KStG hat folgenden Wortlaut: |
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| "(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen
und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen
Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr sind nicht erforderlich. |
| (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist. |
| (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen. |
| (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines
solchen Betriebs. |
| (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines
Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht
aus." |
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| § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung
des Senats unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der
Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B.
Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R
78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II.3., und vom
5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795,
unter II.4.b bb). Diese Bestimmung lautet: |
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| "Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen
des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige,
soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen
erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige
Abgaben erheben. |
| Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder
Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder
Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als
Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde. |
| Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall
als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten
Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht
unbedeutend ist. |
| Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend
genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der
Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen." |
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| 2. Ob und in welchem Umfang eine juristische Person des öffentlichen
Rechts Unternehmer ist, bestimmt sich ausgehend vom Wortlaut
von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach
umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen. |
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| a) Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gilt
der Grundsatz umsatzsteuerrechtlicher und damit
richtlinienkonformer Auslegung auch für § 4 KStG (BFH-Urteil
vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BFH/NV 2009,
2080, Leitsatz 1 und unter II.2.a cc zu § 4 Abs. 1 und 5 KStG).
Daher wird § 4 KStG im Rahmen der durch § 2 Abs. 3 Satz 1
UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgründen
nur dazu dient, den Wortlaut dieser Vorschrift nicht im Rahmen
des UStG zu wiederholen, zum Bestandteil des
Umsatzsteuerrechts, so dass die von § 4 KStG verwendeten
Begriffe für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
umsatzsteuerrechtlich und damit ggf. anders als bei einer
ausschließlich körperschaftsteuerrechtlichen Anwendung
dieser Vorschrift auszulegen sind. |
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| b) § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert den im
gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrecht nicht vorgesehenen
Begriff des "Betriebs gewerblicher Art" dahingehend,
dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine
"nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen" ausübt. Dies entspricht der allgemeinen
Unternehmerdefinition in § 2 Abs. 1 UStG. Danach ist
Unternehmer, wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig
ist und dadurch eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit
ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). |
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| Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind --ebenso wie nach § 2
Abs. 1 Satz 3 UStG-- Gewinnerzielungsabsicht und eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
unerheblich. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG für
wirtschaftliche Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft
--anders als nach § 2 Abs. 1 UStG-- eine Ausnahme regelt,
wird dies durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG ausdrücklich
korrigiert. |
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| Die somit von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 2 Abs. 1 UStG
zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft verwendeten Begriffe
entsprechen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach
ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit als
Grundvoraussetzung der Unternehmerdefinition nicht zwischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen
Personen zu differenzieren. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit
vorliegt, ist daher für alle Unternehmer und damit für
juristische Personen des öffentlichen Rechts wie für andere
Personen nach denselben Grundsätzen zu prüfen.
Dementsprechend setzt die Anwendung der für Einrichtungen des
öffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art. 4
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
voraus, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.
von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt
(EuGH-Urteile vom 26. Juni 2007 C-284/04, T-Mobile, Slg. 2007,
I-5189, BFH/NV Beilage 2007, 402 Rdnr. 48, und C-369/04,
Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, BFH/NV Beilage 2007, 407 Rdnr.
42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13. Dezember 2007
C-408/06, Götz, Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147,
und vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland, BFH/NV
2009, 2115 Rdnr. 53). |
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|
| Damit eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich
entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG auch bei juristischen Personen des öffentlichen
Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit
handeln (EuGH-Urteile Götz in Slg. 2007, I-11295, BFH/NV
Beilage 2008, 147 Rdnrn. 14 und 18, und Kommission/Finnland in
BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 37). Dementsprechend begründen weder
Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG noch § 2 Abs. 3 UStG
i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen
Hand, sondern schränken sie ein (BFH-Urteil vom 28. Oktober
2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725, unter II.1.). |
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| c) Die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der
wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann dazu führen, dass Tätigkeiten,
die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung
juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht besteuert
werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind. |
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| aa) Nach der h.M. zum Körperschaftsteuerrecht fällt z.B.
die langfristige Vermietung unbeweglichen Vermögens als (bloße)
"Vermögensverwaltung" nicht unter § 4 Abs. 1 KStG
(vgl. z.B. Heger in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 4 Rz
50, m.w.N.; Sauter/Bollweg in Erle/Sauter, KStG, § 4 Rz 13,
m.w.N.). Dieses Ergebnis wird teilweise auf die fehlende
Wettbewerbsrelevanz der Vermögensverwaltung (Heger, a.a.O.),
teilweise auf § 14 der Abgabenordnung gestützt, der
allerdings die Vermögensverwaltung nur von einem
"wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" ausnimmt (Satz
1) und u.a. bestimmt, dass eine Vermögensverwaltung "in
der Regel" vorliegt, wenn unbewegliches Vermögen
vermietet oder verpachtet wird (vgl. Sauter/Bollweg in Erle/Sauter,
a.a.O.). Teilweise wird aus der Fiktion in § 4 Abs. 4 KStG
hergeleitet, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung
nicht unter § 4 Abs. 1 KStG fällt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 861). Nach anderer Auffassung
handelt es sich bei der Vermögensverwaltung um ein
"negatives Tatbestandsmerkmal", das allerdings nicht
mehr in den Tatbestand des § 4 KStG hineingelesen werden
sollte (Stein in Gail/Goutier/Grützner, KStG, § 4 Rz 67). |
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| bb) Ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit für
juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere
Personen einheitlich auszulegen (s. oben II.2.b) kommt dem
Begriff der sog. Vermögensverwaltung umsatzsteuerrechtlich
keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit
im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Ist dies wie z.B.
bei der Vermietung unbeweglichen Vermögens durch eine
Privatperson zu bejahen (vgl. § 4 Nr. 12 UStG und Art. 13
Teil B Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG), liegt
entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einer
derartigen Vermietung durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts umsatzsteuerrechtlich eine wirtschaftliche Tätigkeit
vor, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich körperschaftsteuerrechtlich
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. März 1974 I R 7/71, BFHE 112,
61, BStBl II 1974, 391) um "Vermögensverwaltung"
handelt. |
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|
| Soweit der XI. Senat des BFH davon ausgegangen ist, dass die
Verpachtung von Räumen im Bereich der Umsatzsteuer eine vermögensverwaltende
und damit nichtunternehmerische Tätigkeit sei (BFH-Urteil vom
11. Juni 1997 XI R 33/94, BFHE 182, 454, BStBl II 1999, 418),
hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung spätestens
durch den BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05 (BFHE
221, 80, BStBl II 2008, 454, unter III.1., m.w.N. zur
Rechtsprechung des Senats) aufgegeben, wonach die auf
privatrechtlicher Grundlage erfolgende Vermietung
unbeweglichen Vermögens im Rahmen der richtlinienkonformen
Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG eine wirtschaftliche
(unternehmerische) Tätigkeit ist. Einer Abweichungsanfrage an
den XI. Senat bedurfte es dabei nicht, da der erkennende Senat
im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich für
Umsatzsteuer zuständig war. |
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|
| cc) Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, die Vermögensverwaltung
unterliege nicht der Umsatzsteuer, zu Unrecht auf das
EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 C-102/08, Salix (BFH/NV 2009,
1222, erster Leitsatz) und das nachfolgende Urteil des
erkennenden Senats vom 20. August 2009 V R 70/05 (BFH/NV 2009,
2077). Diese Entscheidungen betreffen die Ermächtigung der
Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG. Zur Ausübung dieser Ermächtigung, abweichend von
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 77/388/EWG
bestimmte Tätigkeiten der öffentlichen Hand auch dann
"als Tätigkeiten zu behandeln, die ihr im Rahmen der öffentlichen
Gewalt obliegen", bedarf es einer ausdrücklichen
Regelung des Mitgliedstaates. Davon zu unterscheiden ist die
Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zwingend umzusetzen ist und
durch § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UStG
auch umgesetzt wurde. |
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|
| dd) Gegen die durch eine Vermögensverwaltung begründete
Unternehmerstellung juristischer Personen des öffentlichen
Rechts spricht schließlich auch nicht der von § 2 Abs. 3
Satz 1 UStG und von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG verwendete Begriff
"Betrieb gewerblicher Art" selbst. Denn § 4 Abs. 1
Satz 1 KStG definiert die Voraussetzungen für einen
"Betrieb gewerblicher Art". Im Übrigen lassen sich
aus dieser Sammelbezeichnung für steuerbare Tätigkeiten der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine
Rechtsfolgen ableiten, wie sich bereits daraus ergibt, dass
eine gewerbliche Tätigkeit ein Handeln in
Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes), es auf eine derartige Absicht aber für
den "Betrieb gewerblicher Art" nach der ausdrücklichen
Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG nicht ankommt. |
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| d) Das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" in § 4
Abs. 1 Satz 1 KStG setzt lediglich voraus, dass sich die Tätigkeit
der juristischen Person des öffentlichen Rechts von deren
sonstiger Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt
(BFH-Beschluss vom 3. Februar 2010 I R 8/09, Deutsches
Steuerrecht --DStR-- 2010, 645, unter II.2.a). Dies liegt bei
einer nachhaltigen und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten
Tätigkeit vor. |
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| e) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG weiter voraussetzt, dass
sich die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person
des öffentlichen Rechts aus ihrer Gesamtbetätigung
herausheben muss, hat der Senat die Maßgeblichkeit absoluter
Gewinn- oder Umsatzgrenzen, wie sie in Abschn. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien
vorgesehen sind, ausdrücklich verneint (BFH-Urteil vom 25.
Oktober 1989 V R 111/85, BStBl II 1990, 868, BFH/NV 1990,
533), da diese Grenzen weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung noch mit dem notwendigen Ausschluss von
Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen
vereinbar sind (BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 26/74, BFHE
127, 83, BStBl II 1979, 746, unter 4. und 5.). Für eine
einschränkende Auslegung dieses Kriteriums im Rahmen der
Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1
UStG spricht im Übrigen, dass für das Erfordernis des
"wirtschaftlichen Heraushebens" aus der Gesamtbestätigung
zumindest keine ausdrückliche Grundlage in Art. 4 Abs. 5 der
Richtlinie 77/388/EWG besteht. |
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|
| 3. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen hat
das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei der
Gestattung der Automatenaufstellung und bei der Überlassung
von Personal und Sachmitteln, nicht aber auch bei der
Institutsüberlassung wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig
ist. |
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| a) Die Klägerin erbrachte bei der Gestattung der
Automatenaufstellung und bei der Überlassung von Personal und
Sachmitteln Leistungen gegen Entgelte, die sie entweder frei
vereinbarte (Gestattung der Automatenaufstellung) oder die
zumindest nach § 15 HNtV-NW (Überlassung von Personal und
Sachmitteln) "kostendeckend zu bemessen" waren. Auch
ein nur kostendeckender Aufwendungsersatz ist Entgelt
(BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455,
BStBl II 2009, 486, unter II.1.a). Soweit die Klägerin
hiergegen einwendet, es handele sich bei der gesetzlichen
Pflicht zur kostendeckenden Bemessung nur um eine
"Absichtserklärung", die in der Praxis keine Rolle
spiele, da die Entgelte nicht nach dem Aufwand der Klägerin,
sondern "umsatzabhängig" nach den Einnahmen des
Hochschulbediensteten aufgrund der Verwendung von Personal und
Sachmitteln bemessen werden, und es daher nach den Grundsätzen
des EuGH-Urteils Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 am
erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung
und Entgelt fehle, folgt der Senat dem nicht. Für einen
Verstoß gegen eine § 15 HNtV-NW wahrende Entgeltbemessung
bestehen aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keinerlei Anhaltspunkte. Weiter
betrifft das EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009,
2115 den Sonderfall einer Leistungserbringung gegen ein
Entgelt, das nach den Einkommensverhältnissen des
Leistungsempfängers bemessen wird und --anders als z.B. ein
umsatzabhängiges Entgelt-- in keiner Beziehung zur
betreffenden Leistung steht (vgl. auch Widmann,
Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 221). Demgegenüber geht es im
Streitfall allenfalls um eine Leistungserbringung gegen ein
vom Umsatz des Leistungsempfängers abhängiges Entgelt. |
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|
|
| Die Klägerin war weiter nachhaltig tätig, da sie ihre
Leistungen über einen längeren Zeitraum erbrachte. Im
Streitfall sind schließlich sowohl die Gestattung der
Automatenaufstellung und auch die Überlassung von Personal
und Sachmitteln eine aus der Gesamtbetätigung herausgehobene
wirtschaftliche Tätigkeit, da die Klägerin in beiden
Bereichen erhebliche Entgelte erzielte. Im Streitfall ist
daher nicht zu entscheiden, ob das Erfordernis des
wirtschaftlichen Heraushebens mit Art. 4 der Richtlinie
77/388/EWG zu vereinbaren ist. Ob es sich bei dieser
wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin nach körperschaftsteuerrechtlichen
Grundsätzen um eine Vermögensverwaltung handelte, ist
umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung. |
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|
| b) Wie das FG zu Recht entschieden hat, war die Klägerin
demgegenüber bei der Institutsüberlassung nicht
wirtschaftlich tätig, da die Überlassung nur gegen eine Überschussbeteiligung
erfolgte. Wie bei einer nur im Rahmen einer allgemeinen
Gewinnbeteiligung vergüteten Gesellschafterleistung fehlte
der für eine steuerbare Leistung erforderliche unmittelbare
Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a). |
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|
|
| 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG,
wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht
als Unternehmer handelt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche
Gewalt ausübt, hinsichtlich der Gestattung der
Automatenaufstellung nicht vor. Die Klägerin erbrachte
insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen. |
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| a) § 4 Abs. 5 KStG definiert den Begriff Ausübung öffentlicher
Gewalt nicht, sondern ordnet in Satz 2 dieser Vorschrift nur
an, dass allein Zwangs- und Monopolrechte noch keine Ausübung
öffentlicher Gewalt begründen. |
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|
| b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
14. Dezember 2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000,
I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der
erkennende Senat den Begriff der öffentlichen Gewalt unter
Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
umsatzsteuerrechtlich und daher richtlinienkonform aus (vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter
II.3., m.w.N.; vom 18. Dezember 2003 V R 66/01, BFH/NV 2004,
985; in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb,
m.w.N.; vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; vom
1. Juli 2004 V R 64/02, BFH/NV 2005, 252; in BFHE 221, 80,
BStBl II 2008, 454, unter II.2.b bb; vom 3. Juli 2008 V R
51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II.2.b;
BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365).
Entscheidend ist danach insbesondere, ob die juristische
Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen
rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig
ist (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435,
BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich sind
hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten,
wobei das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine
einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit
spricht (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000, I-11435,
BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnrn. 21 f.). |
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|
|
| Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung
der Tätigkeit (EuGH-Urteil Fazenda Pública in Slg. 2000,
I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 19, m.w.N.). Es ist
daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen
Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem
unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz
zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV
2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November
1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter
B.I.2.b). |
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|
| Dieser Abgrenzung folgt im Übrigen auch der I. Senat des
BFH (Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa). Danach ist
eine Ausübung öffentlicher Gewalt "insoweit
ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre
Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem
Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen
Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (...). Dann bewegt
sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in
Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung,
in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften
des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden
dürfen". |
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| c) Die Klägerin hat im Streitfall die Automatenaufstellung
auf dem Universitätsgelände auf privatrechtlicher Grundlage
gestattet und handelte daher als Unternehmer. |
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|
| Die Umsätze aus dieser Tätigkeit sind auch nicht nach § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Wie das FG insoweit
zutreffend entschieden hat, gehört die Gestattung der
Automatenaufstellung nicht zu der nach dieser Vorschrift
steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
(vgl. EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis,
Slg. 2003, I-5965, BFH/NV Beilage 2003, 216). |
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|
| 5. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Klägerin mit
der Überlassung von Personal und Sachmitteln in Ausübung öffentlicher
Gewalt tätig war. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen. |
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| a) Nach den Feststellungen des FG erfolgte die Überlassung
von Personal und Sachmitteln durch die Klägerin für die
Nebentätigkeiten der bei ihr Beschäftigten auf der Grundlage
der Bestimmungen der HNtV-NW, denen das FG öffentlich-rechtlichen
Charakter beigemessen hat. An diese Rechtsauslegung der
landesrechtlichen Bestimmungen der HNtV-NW ist der Senat im
Revisionsverfahren gebunden, da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO
die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die
Verletzung von Bundesrecht erfolgt (BFH-Urteile vom 8. Januar
1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 19. Mai
1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670). Entgegen
der Auffassung des FA kommt es bei richtlinienkonformer
Auslegung im Übrigen nicht auf die Ausübung hoheitlicher
Sanktionsbefugnisse an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin
als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen einer
Sonderregelung des öffentlichen Rechts tätig war. |
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| b) Für die Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. von § 2
Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ist bei
richtlinienkonformer Auslegung nicht nur Art. 4 Abs. 5
Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern auch Unterabs.
2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Selbst wenn nach den
Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten grundsätzlich eine
Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt, "gelten"
die juristischen Personen (Einrichtungen) des öffentlichen
Rechts nur als Nichtunternehmer (Nichtsteuerpflichtige), wenn
dies "nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde". Auch ohne wörtliche Übernahme von Art. 4 Abs.
5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich das
Kriterium der Wettbewerbsverzerrung bereits unmittelbar aus
dem Begriff des "Hoheitsbetriebs" i.S. von § 2 Abs.
3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG selbst. Denn die
öffentliche Hand kann das ihr von dieser Vorschrift eingeräumte
Besteuerungsprivileg nicht in Anspruch nehmen, wenn sie --wenn
auch nur ungewollt-- in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft
tritt (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46,
BStBl II 1990, 866, unter II.4.a). |
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| Dementsprechend ist es auch dem körperschaftsteuerrechtlichen
Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß § 4 Abs. 5
Satz 1 KStG nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des
BFH wesensimmanent, dass es durch die Ausübung der öffentlichen
Gewalt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf
(BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195,
BStBl II 2005, 501, unter II.2.; vom 7. November 2007 I R
52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008
I R 51/07, BFHE 223, 232, unter II.1., und BFH-Beschluss in
DStR 2010, 645, unter II.2.c aa). |
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| c) Das sich unmittelbar aus dem Begriff der Ausübung öffentlicher
Gewalt (Hoheitsbetrieb) ergebende Wettbewerbskriterium verstößt
entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen das
Erfordernis der Besteuerung durch "eine verbindliche,
konkrete bestimmte und klare Regelung im Gesetz" noch
gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 5 KStG, da der BFH einen
mangels gesetzlicher Erläuterung auslegungsbedürftigen
Begriff in Übereinstimmung mit dem Normzweck der Regelung
einschränkend auslegt. Aufgrund dieser, sich bereits
unmittelbar aus § 4 Abs. 5 KStG ergebenden Beurteilung ist
das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung auch bei Anwendung von
§ 4 Abs. 5 KStG über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG --entgegen der
Auffassung der Klägerin-- hinreichend "verankert". |
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| Die Klägerin übersieht die bereits zum UStG 1951 und zum
UStG 1967 ergangene Rechtsprechung des Senats, nach der die öffentliche
Hand, wenn sie in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt,
keine hoheitliche Tätigkeit ausübt, da der private
Unternehmer nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung durch den Wettbewerb öffentlich-rechtlicher Körperschaft
nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 17. Februar
1972 V R 55/69, BFHE 105, 183, BStBl II 1972, 555, unter 1.;
ebenso zum UStG 1967 vom 26. Mai 1977 V R 15/74, BFHE 123, 70,
BStBl II 1977, 813, unter 1., und in BFHE 127, 83, BStBl II
1979, 746, unter 4.). Soweit der Senat in diesen Urteilen
neben dem Wettbewerbskriterium nicht auf die Ausübungsmodalitäten
der Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen
Rechts abgestellt hat (s. oben II.4.b), hat der Senat hieran
im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des UStG 1980
nicht festgehalten (s. die Rechtsprechungsnachweise unter
II.4.b). |
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| d) Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG zur Frage, ob
die Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt, keine Feststellungen getroffen
hat. |
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| Bei der im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Prüfung wird
das FG zu berücksichtigen haben, dass keine
Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn private Anbieter
entweder keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder aber
die Leistungen privater Anbieter --wie z.B. bei der Überlassung
von Einrichtungen und der damit verbundenen Gestellung von
medizinischem Hilfspersonal nach § 4 Nr. 16 UStG als mit dem
Betrieb eines Krankenhauses eng verbundener Umsatz--
steuerfrei sind (vgl. zur Steuerfreiheit Abschn. 100 Abs. 2
Nr. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992). Denn die
Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand kann für den Fall,
dass die Leistungen privater Wettbewerber steuerfrei sind,
nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Dass die
Bundesrepublik Deutschland die nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4
der Richtlinie 77/388/EWG bestehende Ermächtigung,
steuerfreie Tätigkeiten als im Rahmen der öffentlichen
Gewalt obliegend zu behandeln, nicht ausgeübt hat (BFH-Urteil
in BFH/NV 2009, 2077), ist dabei ohne Bedeutung. Denn diese
Ermächtigung gestattet nur, steuerfreie --und damit in
privatrechtlicher Handlungsform ausgeübte-- Tätigkeiten als
Ausübung öffentlicher Gewalt zu behandeln, betrifft aber
nicht den Umkehrfall, dass eine juristische Person des öffentlichen
Rechts in öffentlich-rechtlicher Handlungsform tätig ist. |
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