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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Wie das FG
zutreffend entschieden hat, liegen entgeltliche Leistungen der
Klägerin an ihre Kommanditisten vor, wobei die
Personalgestellung durch die Kommanditisten an die Klägerin
im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zum Entgelt für die
Leistungen der Klägerin gehört. |
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| 1. Die Klägerin erbrachte entgeltliche Leistungen. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der
Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, erbringt der
Unternehmer (Steuerpflichtige) eine Leistung gegen Entgelt,
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG)
steuerbar ist und die gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, wenn
zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass
das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE
219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N. zur
Rechtsprechung von EuGH und BFH). |
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| Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erbrachte die
Klägerin auf der Grundlage der Dienstleistungsrahmenverträge
Leistungen an beide Kommanditisten gegen Kostenübernahme und
damit gegen Entgelt. |
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| 2. Im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gehörten nicht
nur die durch die Kommanditisten erbrachten Zahlungen, sondern
auch die durch beide Kommanditisten erfolgte Gestellung von
Personal zum Entgelt für die Leistungen der Klägerin. |
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| a) Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn
das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht,
nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich um einen tauschähnlichen
Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. |
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| aa) Die Richtlinie 77/388/EWG enthält keine § 3 Abs. 12
UStG entsprechende Bestimmung. Gleichwohl besteht kein Verstoß
gegen die Richtlinie, da sich die durch § 3 Abs. 12 UStG
angeordneten Rechtsfolgen aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
der Richtlinie 77/388/EWG ergeben. Danach ist
Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung
bildet, die der Lieferer erhält oder erhalten soll. Nach der
Rechtsprechung des EuGH ist dabei nicht zwischen
Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von
Sachleistungen zu unterscheiden; beide Arten von
Gegenleistungen sind vielmehr gleich zu behandeln, wobei es
genügt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden
kann (EuGH-Urteil vom 3. Juli 1997 C-330/95, Goldsmiths, Slg.
1997, I-3801 Rdnr. 23). Dementsprechend kann die Gegenleistung
für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und
Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der
Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in
Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001
C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001,
192 Rdnr. 17). An den danach für Tausch und tauschähnlichen
Umsatz erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang sind nach der
Rechtsprechung des Senats dieselben Anforderungen zu stellen
wie an den die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG begründenden
Zusammenhang (s. oben II.1.). Denn Tausch und Tauschähnlichkeit
sind nur eine besondere Modalität der Entgeltvereinbarung,
die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und
Entgelt begründet (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 42/06,
BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, unter II.1.a). |
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| Entsprechend den zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltenden Grundsätzen
kann sich der den Tausch und tauschähnlichem Umsatz begründende
unmittelbare Zusammenhang auch aus gesellschaftsvertraglichen
Regelungen ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 219, 455,
BStBl II 2009, 486, unter II.1.b zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). |
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| bb) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu
Tausch und tauschähnlichen Umsätzen auch unter Berücksichtigung
der von Stadie in Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2009, 745 ff. geübten
Kritik fest. Gegen die Auffassung von Stadie spricht bereits,
dass die EuGH-Rechtsprechung (s. oben aa) eindeutig ist und
keinen Raum für Zweifel hinsichtlich der Steuerbarkeit bei
Tauschvorgängen lässt. Weiter verstößt die Steuerbarkeit
von Tauschvorgängen entgegen der Auffassung von Stadie auch
nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz. Zwar vereinnahmt der
Unternehmer bei einem bloßen Tausch keinen Geldbetrag, den er
für eine Steuerzahlung verwenden könnte. Dies ist jedoch
unbeachtlich, da es Sache des Unternehmers ist, Umfang und Art
der Gegenleistung für seine Leistung mit dem Leistungsempfänger
zu vereinbaren. Dem Unternehmer steht es frei, ob sich die
Gegenleistung bei einem Tauschvorgang auf den Austausch von
Lieferungen oder sonstigen Leistungen beschränkt oder ob er
die Erbringung seiner Leistung von einer zusätzlichen Zahlung
eines Geldbetrages z.B. in Höhe der für seine Leistung
entstehenden Umsatzsteuer abhängig macht. Nur die
Gleichbehandlung aller Gegenleistungen --gleichgültig, ob in
Geld, Lieferungen oder sonstigen Leistungen-- entspricht dem
Neutralitätsgrundsatz. Schließlich sprechen auch die
Folgeprobleme, die sich aus dieser Auffassung ergeben und die
Stadie durch Gesetzesanalogien vermeiden will, gegen seine
Auffassung. |
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| b) Die Gestellung des Personals durch die beiden
Kommanditisten gehörte zum Entgelt für die von der Klägerin
erbrachten Leistungen. |
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| aa) Der für die Einbeziehung der Personalgestellung in den
Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang
ergab sich im Streitfall daraus, dass der
Unternehmensgegenstand der Klägerin darin bestand,
Dienstleistungen an die Kommanditisten zu erbringen, sie dabei
nach den mit den Kommanditisten abgeschlossenen Rahmenverträgen
gegen Kostenerstattung tätig war, sie weiter nach den
Rahmenverträgen geeignetes Personal einzusetzen hatte, und
sich die Kommanditisten gesellschaftsvertraglich verpflichtet
hatten, der Klägerin dieses Personal zu überlassen. Dies genügt,
wie das FG zutreffend festgestellt hat, um den erforderlichen
unmittelbaren Zusammenhang zu begründen. Selbst ohne die
gesellschaftsvertragliche Verpflichtung würde es sich bei der
Personalgestellung nur um eine besondere Modalität der von
den Kommanditisten geschuldeten Kostentragung handeln. |
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| bb) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt
die Personalgestellung nicht die Voraussetzungen für eine
nichtsteuerbare Beistellung, die der Empfänger der Leistung
dem Leistenden (Beistellungsempfänger) zum Zweck der
Leistungserbringung zur Verfügung stellt. Eine Beistellung
ist nur gegeben, wenn der Empfänger der Leistung dem
Leistenden Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn
zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung
ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009,
493, unter II.1.b). Lediglich im Hinblick auf derartige
Verwendungsbeschränkungen ist die Beistellung weder als
Gegenwert für die erbrachte Leistung noch als eigenständige
Leistung anzusehen. |
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| Die Beurteilung als nichtsteuerbare Beistellung scheitert im
Streitfall daran, dass die Klägerin über das ihr von den
beiden Kommanditisten gestellte Personal frei verfügen konnte
und insbesondere keine Verpflichtung bestand, das vom
jeweiligen Kommanditisten überlassene Personal nur für
Leistungen an diesen Kommanditisten einzusetzen. Auf die hierfür
maßgeblichen Gründe --wie z.B. betriebswirtschaftliche Überlegungen
(Effizienz des Arbeitseinsatzes)-- kommt es nicht an. |
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| 3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin
greifen nicht durch. |
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| a) Der für die Einbeziehung der Personalgestellung maßgebliche
unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt (s.
oben II.2.a aa) erfordert nur einen sich aus einem Rechtsverhältnis
ergebenden Zusammenhang. Für die steuerrechtliche Beurteilung
ist es dabei unerheblich, dass die Leistung der Klägerin auf
den Dienstleistungsrahmenverträgen beruhte, während sich die
Kommanditisten gesellschaftsvertraglich zur Personalgestellung
verpflichtet hatten. Denn der unmittelbare Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt kann sich auch aus verschiedenen
Rechtsverhältnissen ergeben, wenn diese im unmittelbaren
Zusammenhang miteinander stehen; im Streitfall dadurch, dass
die Klägerin nach ihrem gesellschaftsvertraglichen
Unternehmensgegenstand Leistungen an ihre Kommanditisten
erbringen soll, sie diese Leistungen auf schuldvertraglicher
Grundlage erbringt und ihr das für diese Leistungen benötigte
Personal durch die Kommanditisten auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt
wird. Ob diese Gestaltung rechtsmissbräuchlich (§ 42 der
Abgabenordnung) sein könnte, ist daher unerheblich. |
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| b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das EuGH-Urteil
vom 27. April 1999 C-48/97, Kuwait Petroleum (Slg. 1999,
I-2323). Dass dort bei einer im Anschluss an
Kraftstofflieferungen erfolgende Gewährung von Geschenken im
Rahmen eines Bonussystems der unmittelbare Zusammenhang
zwischen dem "Geschenk" und den Zahlungen für den
Kraftstoff fehlte, beruhte darauf, dass die Abnehmer für den
Kraftstoff einen feststehenden Preis zu entrichten hatten, der
unabhängig von der Inanspruchnahme des Geschenks war
(EuGH-Urteil Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323 Rdnr. 31).
Demgegenüber stellt sich die Personalgestellung im Streitfall
als Modifikation der von den Kommanditisten übernommenen
Kostentragungspflicht dar. Denn ohne die Personalgestellung wäre
bei der Klägerin ein entsprechend höherer Aufwand für
Personal entstanden, den die Kommanditisten dann im Rahmen
ihrer allgemeinen Kostenübernahme durch Geldzahlung hätten
tragen müssen. |
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|
| c) Gegen den Entgeltcharakter der Personalgestellung
sprechen auch nicht die Grundsätze zu
Gesellschafterleistungen bei sog. Arbeitsgemeinschaften
(Abschn. 6 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 --UStR--)
und zum sog. Spitzenausgleich bei Leistungen zwischen mehreren
Gesellschaftern (vgl. z.B. auch EuGH-Urteil vom 29. April 2004
C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295 Rdnrn. 87 ff.). Diese
betreffen die Leistungserbringung durch den Gesellschafter,
nicht aber den umgekehrten Fall einer durch die Gesellschaft
erbrachten Leistung und die sich dann --auch im Streitfall--
stellende Frage, ob eine Leistung des Gesellschafters zum
Entgelt für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung gehört.
Ob Mehrleistungen eines Kommanditisten z.B. beim
streikbedingten Ausfall des vom anderen Kommanditisten zu
stellenden Personals auch als Entgelt für die durch die Klägerin
erbrachte Leistung anzusehen sind oder ob im Umfang der
Mehrleistung ein durch einen Spitzenausgleich zu vergütender
Leistungsaustausch zwischen den Kommanditisten der Klägerin
vorliegt, hat der Senat im Übrigen nach den Verhältnissen
des Streitfalls nicht zu entscheiden. |
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| d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre
abweichende Auffassung auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember
1996 XI R 12/96 (BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374). Soweit
der BFH dort davon ausgegangen ist, dass die Leistung eines
Gesellschafters nur dann als Entgelt für eine Leistung der
Gesellschaft anzusehen ist, wenn zwischen den Leistungen ein
"innerer (synallagmatischer) Zusammenhang" besteht,
wurde diese Rechtsauffassung spätestens mit BFH-Urteil in
BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 aufgegeben, in dem der BFH
klargestellt hat, dass auch zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter ein lediglich unmittelbarer Zusammenhang
ausreicht, damit Leistungen "gegenseitig"
ausgetauscht werden (s. oben II.1.). Ob das BFH-Urteil in BFHE
182, 395, BStBl II 1997, 374 bereits bei seinem Ergehen der
EuGH-Rechtsprechung widersprach, auf die sich die Beurteilung
im BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 stützt,
ist dabei unerheblich. Da der Senat bei Ergehen seines Urteils
in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 nach der Geschäftsverteilung
des BFH ausschließlich für Umsatzsteuer zuständig war,
bedurfte es hierfür keiner Zustimmung durch den XI. Senat,
der sich inzwischen im Übrigen dieser Rechtsprechung des
erkennenden Senats angeschlossen hat (vgl. BFH-Urteile vom 16.
April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909,
unter II.1.b; vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517,
BStBl II 2008, 912, unter II.1.). |
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| e) Nicht entscheidungserheblich ist die Behandlung von sog.
Mischentgelten nach Abschn. 6 Abs. 5 UStR, da gewinnabhängige
Zahlungen nur für Leistungen des Gesellschafters, nicht aber
auch für Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter
vorliegen können. |
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| f) Schließlich liegen auch die von der Klägerin geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht vor. Ausgehend von der maßgeblichen
Rechtsauffassung des FG kam es auf die von der Klägerin für
erforderlich gehaltene Beweiserhebung über die Vorstellungen
der Vertragsparteien bei Abschluss der mehrfach geänderten
Verträge nicht an. Verpflichtet sich der Gesellschafter alle
Kosten der Leistungserbringung zu tragen, steht der
unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung und einer
Personalgestellung durch den Gesellschafter, die den zu
zahlenden Aufwendungsersatz durch den Gesellschafter mindert,
fest, ohne dass es für die Würdigung der getroffenen
Vereinbarungen einer weiter gehenden Beweiserhebung bedurfte.
Dass die Vertragsparteien mit den Vereinbarungen einen
umsatzsteuerrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen der
Leistung der Klägerin und der Personalgestellung vermeiden
wollten, kann dabei zugunsten der Klägerin unterstellt
werden, ist aber als Motivirrtum über die Rechtsfolgen der
tatsächlich getroffenen Vereinbarungen unbeachtlich.
Unerheblich ist darüber hinaus auch, dass bei der Klägerin
"Verluste" entstanden sind; da die Klägerin nur
gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird und diese zum
Ersatz der Aufwendungen für die Leistungen der Klägerin an
sie verpflichtet sind, scheidet eine gesellschaftsrechtliche
Beteiligung am Gewinn oder Verlust mangels anderweitiger Tätigkeit
der Klägerin aus. |
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| 4. Liegt danach ein tauschähnlicher Umsatz vor, bemisst
sich das Entgelt nach den von den Kommanditisten für die
Leistung der Klägerin getätigten Aufwendungen (BFH-Urteil in
BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.3.b). Hierzu gehörte
neben den Zahlungen der beiden Kommanditisten auch der bei
ihnen angefallene Aufwand für die Personalgestellung.
Einwendungen gegen die vom FG getroffenen Feststellungen über
die Höhe dieses Aufwands hat die Klägerin nicht erhoben. |
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| 5. Nach den vorstehenden Grundsätzen haben auch die
Kommanditisten mit der jeweiligen Personalgestellung eine
entgeltliche Leistung an die Klägerin erbracht. Ob die Klägerin
insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist im Streitjahr
nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin für diese
Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
vorliegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). |
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| Weiter braucht der Senat im Hinblick auf die Bindung an die
Klageanträge auch nicht zu entscheiden, ob die Leistungen der
Klägerin im Bereich der Kreditbearbeitung steuerfrei sein könnten
(vgl. zur sog. Kreditfabrik z.B. Philipowski, UR 2009, 469; Wäger,
in Sölch/Ringleb, § 4 Nr. 8 Rz 53). Denn dies hätte nach §
15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge
und würde damit zu einer unzulässigen Verböserung führen. |
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