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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher
nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass von den Beiträgen für
die Direktversicherungen der Arbeitnehmer R und L nur bis zum
Grenzbetrag von 3.408 DM (Streitjahre 2000, 2001) bzw. 1.752
EUR (Streitjahr 2002) ein Pauschsteuersatz von 20 % erhoben
werden kann. Die Klägerin konnte daher gemäß § 42d EStG für
die diese Beträge übersteigenden Beiträge in Haftung
genommen werden. |
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| 1. Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber die
Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des
Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge
erheben. Dies gilt allerdings nur, soweit die zu besteuernden
Beiträge des Arbeitgebers 3.408 DM (Streitjahre 2000 und
2001) bzw. 1.752 EUR (Streitjahr 2002) je Arbeitnehmer im
Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird dieser Grenzbetrag überschritten,
so scheidet nach § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG eine
Lohnsteuerpauschalierung für die übersteigenden Beiträge
grundsätzlich aus. |
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| Von diesem Grundsatz lässt § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch
eine Ausnahme zu. Danach gilt als Beitrag für den einzelnen
Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der
gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten
Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag den Grenzbetrag
des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Arbeitnehmer,
für die Beiträge von mehr als 4.200 DM bzw. 2.148 EUR im
Kalenderjahr geleistet werden, sind nicht einzubeziehen. Im
Ergebnis erlaubt die Durchschnittsberechnung damit, höhere
Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer mit geringeren --den
Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG unterschreitenden--
zu kompensieren. Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG ist
jedoch, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Direktversicherungsvertrag versichert sind. |
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| 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat
das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin die
Beiträge für die Direktversicherungen der Arbeitnehmer R und
L nur bis zum Grenzbetrag von 3.408 DM (Streitjahre 2000,
2001) bzw. 1.752 EUR (Streitjahr 2002) dem Pauschsteuersatz
des § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG unterwerfen kann. Die
Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt
nicht zur Anwendung, da im Streitfall kein gemeinsamer
Versicherungsvertrag vorliegt. |
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| a) Die Vorschrift des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG setzt
voraus, dass "mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Direktversicherungsvertrag … versichert" sind. Wie das
FG zutreffend entschieden hat, ist damit Voraussetzung, dass R
und L gemeinsam mit den anderen Arbeitnehmern der Klägerin in
einem (gemeinsamen) Direktversicherungsvertrag versichert
sind. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zwar keinen Hinweis
darüber, welche Anforderungen an einen gemeinsamen
Direktversicherungsvertrag zu stellen sind, der eindeutige
Wortlaut der Vorschrift lässt jedoch nur diese Deutung zu.
Denn wenn man das Wort "einem" nicht als Zahlwort,
sondern als unbestimmten Artikel begreifen würde, hätte das
Wort "gemeinsam" keine Bedeutung mehr. Der Wortlaut
der Vorschrift lässt daher nur die Deutung zu, dass die
Arbeitnehmer zusammen in ein- und demselben Versicherungsverhältnis
stehen müssen. |
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| b) Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist es auch
sachgerecht, dass nur die Beiträge zu der gemeinsamen
Versicherung die Bezugsgröße für die
Durchschnittsberechnung darstellen. Dies entspricht --wie das
FG zutreffend erkannt hat-- auch dem Sinn und Zweck des § 40b
Abs. 2 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des
gesetzgeberischen Willens. Ausweislich der Begründung hat die
Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG den
Zweck, die allgemeine Pauschalierungsgrenze in Höhe von 3.408
DM bzw. 1.752 EUR aufzulockern, um auch noch für
Arbeitnehmer, für die der Grenzbetrag nach § 40b Abs. 2 Satz
1 EStG zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung als
unzureichend angesehen worden ist, die volle
Pauschalbesteuerung zu ermöglichen (vgl. Ausschussbericht zu
§ 40b EStG, BTDrucks 7/2843 Seite 15). Allerdings hielt der
Gesetzgeber eine allgemeine Erhöhung des Grenzbetrags im Verhältnis
zu Arbeitnehmern ohne betriebliche Altersversorgung und zu
Nichtarbeitnehmern für nicht vertretbar. Um dennoch den
besonderen Bedürfnissen insbesondere der älteren
Arbeitnehmer gerecht zu werden, sollte daher der
Durchschnittsbetrag der Aufwendungen für "alle in einem
Direktversicherungsvertrag versicherten Arbeitnehmer" für
die Pauschalierungsgrenze maßgebend sein. Würde man dem
Tatbestandsmerkmal "gemeinsam" keinerlei Bedeutung
beimessen und im Ergebnis damit alle Arbeitnehmer der Klägerin,
für die Beiträge in einen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung --Direktversicherung oder
Pensionskasse-- geleistet werden, in die
Durchschnittsberechnung des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG
aufnehmen, käme dies der vom Gesetzgeber nicht gewollten
allgemeinen Erhöhung des Grenzbetrags doch sehr nahe. Denn es
ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsbetrag die
Pauschalierungsgrenze nicht erreichen wird. Es war demnach das
Anliegen des Gesetzgebers, in die Durchschnittsberechnung
ausschließlich die Beiträge zu einer gemeinsamen
Versicherung einzubeziehen, um auf diese Weise die Förderung
der Altersversorgung sinnvoll zu begrenzen. |
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| c) Entgegen den Ausführungen der Klägerin sind damit ältere
Arbeitnehmer mit höheren Beiträgen --selbst nach einem
Arbeitgeberwechsel-- auch nicht generell von einer Förderung
der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. § 40b Abs.
2 Satz 2 EStG enthält zwar keinen Hinweis darauf, welche
Anforderungen an einen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag
zu stellen sind, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum
Einzelverträge nicht durch einen Rahmenvertrag mit einem
schon bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zusammengefasst
werden können (ebenso Blümich/Förster, § 40b EStG Rz 15).
Dies muss selbst dann gelten, wenn Verträge bei verschiedenen
Versicherungsunternehmen vorliegen. Hiervon geht
offensichtlich auch R 129 Abs. 9 Satz 2 LStR aus, wenn diese
einen Rahmenvertrag, in dem die versicherten Personen und die
versicherten Wagnisse bezeichnet sind, als gemeinsamen Vertrag
genügen lässt. Damit enthält der Rahmenvertrag alle für
einen Versicherungsvertrag wesentlichen Merkmale (vgl. Rau in
Heubeck/Höhne/Paulsdorff/ Rau/Weinert, Kommentar zum
Betriebsrentengesetz, § 19, § 40b EStG Rz 172). Diese an der
eindeutigen Wortfassung des Gesetzes orientierte Auslegung des
§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG steht --entgegen den Ausführungen
der Klägerin-- im Übrigen auch nicht zu dem mit der
Zulassung der Pauschalbesteuerung von bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen insgesamt verfolgten Zweck, der
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, in
Widerspruch. Denn sie ist immerhin geeignet, den Arbeitgeber
zur Schaffung einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten
seiner Arbeitnehmer unabhängig vom Vorliegen eines Einzel-
oder Gruppenversicherungsvertrags zu veranlassen. |
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| d) Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten,
weil einzelne Arbeitnehmer, die nicht in den Rahmenvertrag
einbezogen sind, damit gegenüber anderen Arbeitnehmern des
Betriebs, die vom Gruppenversicherungsvertrag erfasst werden,
erheblich benachteiligt sind. Denn Steuergesetze können nur
ausnahmsweise gegen den Wortlaut ausgelegt werden, wenn die
wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt,
das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85,
BStBl II 2001, 162). Dies ist im Streitfall nicht anzunehmen.
Die Einbeziehung gemeinsamer Versicherungsverträge in die
Durchschnittsberechnung des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG
erscheint --im Sinne der Förderung einer angemessenen
Altersversorgung-- gerade auch deswegen folgerichtig, weil
lediglich eine gemeinsame Versicherung die Möglichkeit von günstigeren
Prämien bietet und dadurch eine gegenüber der
Einzelversicherung verbesserte Altersversorgung ermöglicht.
Dieser sachliche Grund für eine Differenzierung zwischen
Arbeitnehmern, die in einem gemeinsamen Vertrag versichert
sind, und solchen, die einzelne Verträge abgeschlossen haben,
besteht auch bei Rahmenverträgen, wenn auch bei dieser
Vertragsform günstigere Prämien vereinbart werden können.
Daneben wird mit dem Erfordernis einer gemeinsamen
Versicherung auch bezweckt, eindeutig festzulegen, welche
Arbeitnehmer in die Durchschnittsbildung einbezogen sind, um
leicht nachprüfen zu können, ob die Pauschalierungsgrenze in
§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG eingehalten wird (vgl. Rau in
Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, a.a.O., § 19, § 40b
EStG Rz 166). |
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| e) Es ist aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Art. 3
Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich bei der
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ein vernünftiger,
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie
sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung
seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 52).
Aus den unter II. 2. d dargelegten Erwägungen ergeben sich
hinreichende Gründe für eine Differenzierung. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG
aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3
Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine
vergleichbare steuerliche Entlastung erwächst (BVerfG-Urteil
vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00,
BVerfGE 110, 274; BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004 1
BvR 610/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004,
696). |
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