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| I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem
sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar
sind. |
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| Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im
Streitjahr (1999) als angestellter Unfallarzt in einem
Krankenhaus in ... tätig. Vom 29. August bis zum 4. September
1999 nahm er am 16. Gießener Sportmedizin-Wochenkurs in
Torbole am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung
"Sportmedizin" zu erlangen. Die Fortbildung wurde
von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung
anerkannt. |
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| Die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" ist an
folgende Voraussetzungen geknüpft: |
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| 1. zweijährige
klinische Weiterbildung 2.1 einjährige
ganztägige Weiterbildung in einem
sportmedizinischen
Institut alternativ zu 2.1: 2.2.1 Teilnahme
an von der Ärztekammer anerkannten
Einführungskursen
in Theorie und Praxis der
Leibesübungen
von insgesamt 120 Stunden Dauer 2.2.2 Teilnahme
an von der Ärztekammer anerkannten
sportmedizinischen
Kursen von insgesamt 120 Stunden
Dauer
2.2.3 einjährige
praktische sportärztliche Tätigkeit in einem
Sportverein
oder Sportverband. |
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| Im Rahmen der Einführungskurse in Theorie und Praxis der
Leibesübungen sind 70 Stunden mit festgelegten Sportarten zu
belegen. Hiervon entfallen jeweils 6 Stunden auf
Leichtathletik bzw. Kampf- und Kraftsport, 12 Stunden auf
Mannschafts- und Rückschlagspiele sowie 14 Stunden auf
Winter- und Freizeitsport (Bergsteigen und -wandern,
Freizeitspiele, Radfahren, Reiten, Segeln, Surfen). |
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| Das Programm des Kurses in Torbole begann am Nachmittag des
Anreisetages mit Referaten, die um 20:00 Uhr endeten. An den
folgenden Wochentagen sah das Programm für die Zeit von 08:00
Uhr bis 08:45 Uhr eine Einführung in die Krankengymnastik zur
Prävention von Sportverletzungen vor. Die Zeit von 09:15 Uhr
bis 15:45 Uhr war --mit Ausnahme einer eineinhalbstündigen
Mittagspause-- der Theorie und Praxis der verschiedenen
Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen
vorbehalten. Von 16:15 Uhr an standen Referate auf dem
Programm. Am Montag, Dienstag und Donnerstag begann das letzte
Referat um 19:30 Uhr, an den beiden übrigen Wochentagen
endete die Veranstaltung um diese Zeit. Der Kurs endete am
Samstag gegen 14:00 Uhr. |
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| Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber für die
Fortbildung freigestellt. Für die Teilnahme an dem Kurs in
Torbole wurden ihm jeweils 25 Stunden Ausbildung in
"Theorie und Praxis der Leibesübungen" sowie
Weiterbildung in der Sportmedizin bescheinigt. Bei der
Ausbildung in "Theorie und Praxis der Leibesübungen"
lag der Schwerpunkt des Klägers auf der Sportart Tennis. In
den Bereichen Mannschafts- und Rückschlagspiele sowie
Freizeit-, Kampf- und Kraftsport wurden insgesamt 16 Stunden
am Beispiel des Tennisspiels durchgenommen. Bei der
Leichtathletik wurden zudem 2 Stunden tennisspezifische Lauf-
und Sprungtechniken unterrichtet. |
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| Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ
die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von
3.212 DM nicht zum Werbungskostenabzug zu. |
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| Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren
erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte
2005, 352 veröffentlichten Gründen teilweise statt. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
sei der steuermindernde Abzug von Aufwendungen für die
Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die
an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfänden, selbst
dann ausgeschlossen, wenn die Kurse von der Ärztekammer als
Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung
"Sportmediziner" anerkannt würden. Demgegenüber
sei es im Streitfall sachgerecht, die Aufwendungen des Klägers
insoweit zum Abzug zuzulassen, als sie auf die
sportmedizinischen Veranstaltungen entfielen. Dies ergebe sich
aus einem Vergleich mit Reisen, denen unstreitig ein
unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liege. Wenn
derartige Reisen selbst in den Fällen, in denen die Reise in
mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten
Unternehmungen genutzt würde, ausschließlich der beruflichen
Sphäre zuzuordnen seien, sei im Streitfall ein vollständiges
Abzugsverbot unbillig, da der Fortbildungslehrgang kaum Freiräume
für private Unternehmungen gelassen habe und das Abzugsverbot
allein aufgrund der sportpraktischen Pflichtveranstaltungen
eingreife, die sich als gewöhnliche Ausübung von
Freizeitsport in einem Urlaubsgebiet darstellten. Die
Aufwendungen seien zur Hälfte als Werbungskosten zu berücksichtigen
(1.606 DM), da der Kurs mit jeweils 25 Stunden im
sportmedizinischen und sportpraktischen Bereich auf die
Weiterbildung zum Sportmediziner angerechnet worden sei. |
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| Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen
Rechts. |
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| Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben und
die Klage abzuweisen, als das FG der Klage hinsichtlich der
Lehrgangskosten in Höhe von 1.606 DM stattgegeben hat. |
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| Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. |
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