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| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die
streitigen Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung
in dem Wohnstift sowie ihre Kosten für Verpflegung und
Betreuung in Höhe von insgesamt 23.815,74 EUR als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (2.). Ebenfalls
zutreffend hat es die Unterbringungs- und Verpflegungskosten
des Klägers um die Haushaltsersparnis gekürzt (3.). |
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| a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf
Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen
(außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich,
wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem
Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen
Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind,
sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen
(z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199,
135, BStBl II 2003, 70; vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE
218, 136, BStBl II 2007, 764, und vom 25. Juli 2007 III R
64/06, BFH/NV 2008, 200). |
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| aa) Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen
regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte
Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für
die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso
wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.
des § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen (Senatsurteil vom
22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010,
280). Ist der Steuerpflichtige in einem Altenheim
untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten
als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den
--zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden--
Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. |
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| bb) Ausnahmsweise sind nach der bisherigen Rechtsprechung
auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt --abzüglich
einer Haushaltsersparnis-- als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim
ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, weil der
Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden
ist, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während
des Aufenthalts erkrankt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199,
135, BStBl II 2003, 70). Abweichend hiervon lässt die
Finanzverwaltung --wie im Streitfall-- derartige Aufwendungen
auch dann zum Abzug zu, wenn die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit
erst nach dem Einzug in das Altenheim eintritt, jedoch nur,
wenn mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.
der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt ist (vgl. Nichtanwendungserlass vom 20. Januar
2003, BStBl I 2003, 89). |
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| 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG die
streitigen Aufwendungen der Klägerin zu Recht nicht als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Der Klägerin
sind durch die geltend gemachten Aufwendungen für
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung keine steuerlich zu
berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen
entstanden. |
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| a) Insbesondere sind ihr die Kosten ihrer Unterbringung
nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die
Klägerin ist nach den Feststellungen des FG weder pflegebedürftig
noch hält sie sich krankheitsbedingt im Wohnstift auf. An
diese Feststellungen ist der erkennende Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO gebunden. |
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|
| Die von den Klägern insoweit erhobenen Verfahrensrügen (§
115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) genügen nicht den gesetzlichen
Anforderungen (umfassend hierzu z.B. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48 ff.; Seer in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO
Rz 58 ff.). Sie haben bereits nicht schlüssig dargelegt, dass
das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76
Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die Nichtvernehmung der Zeugin V
verletzt habe. Die Kläger verkennen insbesondere, dass diese
Rüge zu den verzichtbaren Verfahrensrügen gehört (§ 155
FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert
eine ordnungsgemäße Rüge dieser Verfahrensmängel auch den
Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden
Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz gerügt wurde, sofern
sich die Rüge nicht schon aus dem angegriffenen Urteil ergibt
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.
Oktober 2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183; vom 16. Juli
2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; vom 9. September 2005 I B
40/05, BFH/NV 2006, 101; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz
103). Entsprechende Darlegungen fehlen. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass die Kläger das Übergehen ihres schriftsätzlich
gestellten Beweisantrags gerügt haben. Aus dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 3. Dezember 2007 ergibt
sich jedenfalls nichts Einschlägiges. Im Übrigen hatte der
Beweisantrag der Kläger vom 3. Dezember 2007 lediglich zum
Ziel, festzustellen, dass die Klägerin bereits vor dem Einzug
in das Wohnstift an Osteoporose erkrankt war, nicht aber, dass
der Aufenthalt der Klägerin dort ausschließlich dieser
Krankheit geschuldet sei. |
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| Daher kann der Senat offenlassen, ob die Kosten einer
Heimunterbringung --abweichend von der bisherigen
Rechtsprechung-- auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein
Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank
und pflegebedürftig geworden ist. Für eine Berücksichtigung
unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis könnte sprechen,
dass auch bei nachträglich eintretender Pflegebedürftigkeit
der weitere Heimaufenthalt aus tatsächlichen Gründen als
zwangsläufig anzusehen sein könnte. Dahinstehen kann ferner,
ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die
Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in
einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
entstanden sind. |
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| b) Schließlich sind die geltend gemachten Aufwendungen der
Klägerin auch nicht deshalb tatsächlich zwangsläufig
erwachsen, weil sich der Kläger aus Krankheitsgründen in dem
Pflegeheim aufhält. Für diesen vermag sich der Aufenthalt im
Pflegeheim mittlerweile als krankheitsbedingtes unabwendbares
Ereignis darstellen. Der Umstand, dass die Klägerin dem Kläger
in das Wohnstift gefolgt ist, beruht jedoch nicht auf einem
solchen unabwendbaren Ereignis, sondern auf einem freien
Willensentschluss. Eine tatsächliche Zwangslage i.S. des §
33 Abs. 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches
Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch
eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste
Situation (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 126/86,
BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738, sowie Kanzler in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 189). |
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| c) Die streitigen Wohn- und Wohnnebenkosten sowie die Kosten
für Verpflegung und Betreuung im Wohnstift sind der Klägerin
auch nicht aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig
entstanden. |
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| aa) Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nur
zu bejahen, wenn die Aufwendungen aufgrund unmittelbar aus dem
Gesetz folgender Verpflichtungen geleistet werden (BFH-Urteil
vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986,
745). Eine gesetzliche Pflicht der Klägerin, den Kläger in
das Wohnstift zu begleiten und nach dort zu übersiedeln, ist
nicht ersichtlich. |
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| Insbesondere begründet § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs keine solche Verpflichtung. Nach dieser Vorschrift
sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet. Eine Pflicht zum räumlichen Zusammenleben folgt
daraus jedoch nicht. Zwar gilt als Grundelement der ehelichen
Lebensgemeinschaft regelmäßig das Zusammenleben in häuslicher
Gemeinschaft. Anders ist es aber, wenn die Lebensverhältnisse
entgegenstehen oder im gegenseitigen Einvernehmen eine
abweichende Lebensgestaltung vereinbart ist (Palandt/Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1353 Rz 6;
Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rz 8). Deshalb heben
beispielsweise Haft oder ein längerer Aufenthalt in einer
Klinik die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf (MünchKommBGB/Roth,
5. Aufl., § 1353 Rz 34). Dies gilt selbst dann, wenn ein
Ehegatte aller Voraussicht nach dauerhaft in einem Heim lebt
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 XII ZR
247/00, BGHZ 149, 140 <144>). |
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| bb) Ein die Zwangsläufigkeit begründendes sittliches Gebot
ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein solches ist nur dann
anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und
gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu
einem solchen Umzug verpflichtet sehen kann. Sittlich zu
billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen
deshalb nicht. Es reicht vor allem nicht aus, dass ein
gemeinsames Übersiedeln in das Wohnstift menschlich verständlich
ist. Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein,
dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h.
der Steuerpflichtige muss bei einem Zuwiderhandeln nicht nur
vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als
"unsittlich" oder "unanständig" gelten.
Es ist daher darauf abzustellen, ob die Unterlassung der zu
beurteilenden Handlung "Nachteile im Sinne von Sanktionen
im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher
Ebene" zur Folge haben kann, ob das Unterlassen also als
moralisch anstößig empfunden wird. |
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| Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung die Zwangsläufigkeit
aus sittlichen Gründen voraus, dass die Sittenordnung das
Handeln "erfordert" (BFH-Urteil vom 26. Mai 1971 VI
R 271/68, BFHE 102, 389, BStBl II 1971, 628). Infolgedessen
ist eine Zwangsläufigkeit nicht schon gegeben, wenn sich der
Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt; auch ist nicht
jede aus sittlichen Gründen verständliche Unterstützung
Dritter zwangsläufig. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der
Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, den Aufwendungen
auszuweichen, sich ihnen zu entziehen (BFH-Urteil vom 24. Juli
1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, mit
Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE
124, 39, BStBl II 1978, 147). Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH ist eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur
anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar
ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt (beispielsweise
BFH-Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240,
BStBl II 1987, 432; vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BFHE
204, 113, BStBl II 2004, 267; vom 12. Dezember 2002 III R
25/01, BFHE 201, 188, BStBl II 2003, 299, und vom 23. Oktober
2002 III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187). |
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|
| Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zwar ist es verständlich, dass sich die Klägerin entschieden
hat, mit ihrem Ehemann in das Wohnstift zu übersiedeln.
Sittlich verpflichtet hierzu war sie indessen nicht. Nach
Auffassung des erkennenden Senats erwartet die Gesellschaft
nicht unausweichlich, dass ein "gesunder" Ehegatte
den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und seinen
kranken bzw. pflegebedürftigen Ehepartner in ein Alters- oder
Pflegeheim begleitet. |
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| d) Eine gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende
Benachteiligung der Eheleute liegt darin --entgegen der
Auffassung der Kläger-- nicht. Das FG hat zutreffend
dargelegt, dass die Versagung des Abzugs der geltend gemachten
Wohn- und Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche
Belastungen nicht auf der Ehe der Klägerin, sondern vielmehr
auf dem Umstand gründet, dass das FA die Aufwendungen zu
Recht nicht unter den Tatbestand des § 33 Abs. 1 EStG zu
subsumieren vermochte. |
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| 3. Ebenfalls zutreffend hat das FG die als außergewöhnliche
Belastungen dem Grunde nach anerkannten Unterbringungs-,
Verpflegungs- und Betreuungskosten des Klägers um die
Haushaltsersparnis gekürzt. |
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| Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche
Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur
insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die
zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog.
Haushaltsersparnis übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen
dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner bisherigen
Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend sind
Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe
nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten
entspricht, zu kürzen (BFH-Urteile in BFHE 199, 135, BStBl II
2003, 70, und vom 10. August 1990 III R 2/86, BFH/NV 1991,
231). |
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| Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist nach
Auffassung des Senats nur dann abzusehen, wenn dem
Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa anlässlich eines
Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte
Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen
kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben (so
auch BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 138/77, BFHE 131,
381, BStBl II 1981, 23). |
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| Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in
einem Pflegeheim sind nur dann nicht um eine
Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige
seinen normalen Haushalt beibehält. Ausschlaggebend für
diese Entscheidung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige
in einem solchen Fall trotz der Unterbringung in einem
Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder
Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie
Reinigungskosten belastet bleibt. Hieran ändert nichts, dass
die frühere Wohnung eines Pflegebedürftigen von dessen
Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall
entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten,
die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennenden Kosten einer Pflegeheimunterbringung
als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Urteil in
BFH/NV 1991, 231). |
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| Im Streitfall haben die Kläger jedoch ihren ursprünglich
gemeinsamen Haushalt aufgegeben, so dass eine Kürzung um die
Haushaltsersparnis geboten ist. Der Senat verkennt dabei
nicht, dass durch den im Pflegeheim neu begründeten
gemeinsamen Haushalt auch dem Kläger neben den ihn
betreffenden Pflegeheimkosten zusätzliche Kosten der Lebensführung
entstanden sind, die einer Vorteilsanrechnung entgegenstehen können.
Gleichwohl ist vorliegend der Ansatz einer Haushaltsersparnis
gerechtfertigt, da das FA den auf den Kläger entfallenden
Anteil an den Fixkosten dieses Hausstandes als außergewöhnliche
Belastungen in Abzug gebracht hat. Der von den Klägern
begehrte Verzicht auf die Kürzung um die Haushaltsersparnis würde
damit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Dem
steht nicht entgegen, dass das FA die Unterbringungs- und
Verpflegungskosten der Klägerin nicht als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt hat. Eine Haushaltsersparnis ist schon
dann gerechtfertigt, wenn nur der Kläger entsprechende
Lebenshaltungskosten erspart. |
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| Die Haushaltsersparnis des Klägers schätzt der Senat
entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag
für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680
EUR (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764; FG
München, Urteil vom 5. November 2008 15 K 2814/07,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 309; FG Köln,
Urteil vom 28. April 2009 8 K 1337/08, EFG 2010,
479; R 188 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien
2003). Soweit die Kläger hiergegen einwenden, dass ihnen
durch den Umzug Mehr- und nicht Wenigerkosten entstanden sind,
verkennen sie, dass die Haushaltsersparnis (des Klägers)
durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten
eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch einen
Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln ist
(BFH-Urteil in BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23). |
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| 4. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr
streitig, dass den Klägern im Streitfall die Pauschbeträge
nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. bis Veranlagungszeitraum
2008 nicht zu gewähren sind. Das FA hat die Pflegekosten des
Klägers sowie seine Kosten für Unterbringung und Verpflegung
zum Abzug nach § 33 EStG zugelassen. In einem solchen Fall
ist die Gewährung des Pauschbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar
2002 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294). Der Klägerin
hat das FA anstelle des Pauschbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz
2 EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG
ausgehend von Aufwendungen in Höhe von 3.000 EUR
zugesprochen. Die daraus resultierende Steuerermäßigung in Höhe
von 600 EUR wirkt sich für die Klägerin günstiger als der
Abzug des Pauschbetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach
§ 33a Abs. 3 EStG aus. Sie ist deshalb durch die angefochtene
Steuerfestsetzung insoweit nicht beschwert. |
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