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| II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil
wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz können Aufwendungen für eine
gemischt veranlasste Reise in abziehbare Werbungskosten und
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung
aufgeteilt werden. Die tatsächlichen Feststellungen des FG
ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung,
in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
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| 1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch
Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind
(BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211,
BStBl II 2003, 407). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben,
wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen
und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden
(BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522,
BStBl II 2007, 459, m.w.N.). |
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| a) Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung
dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskosten
abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb
veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abzug der
Reisekosten setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH
voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich
der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist
zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das
Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages
auf einem Fachkongress, die Durchführung eines
Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater
Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.
Gleiches gilt, wenn die berufliche bzw. betriebliche
Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung
privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und
Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass
der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen
Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von
untergeordneter Bedeutung ist. Anderenfalls sind die gesamten
Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den
Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben
sicher und leicht abgrenzen lässt (Senatsentscheidung vom 20.
Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, m.w.N.). |
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| b) Zur Begründung hat sich die bisherige Rechtsprechung im
Wesentlichen auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG berufen. Danach
verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen
Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von
Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen
als auch den Beruf fördern. Mit Beschluss vom 21. September
2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) hat der Große Senat des BFH diese
Rechtsprechung aufgegeben. Nach seiner Auffassung normiert §
12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und
Abzugsverbot. Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von
gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und
privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Enthält
eine Reise abgrenzbare berufliche und private
Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig
untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das objektive
Nettoprinzip grundsätzlich, den beruflich veranlassten Teil
der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Reisekosten, die sowohl
den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen
(z.B. Kosten der Hin- und Rückreise zu einem
Auslandsaufenthalt, der berufliche und private Teile umfasst),
sind zur Umsetzung des Nettoprinzips ebenfalls aufzuteilen.
Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis
der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in
Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen
Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern,
einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer
Aufteilung ganz abzusehen. |
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| 2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die
Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht
spruchreif. |
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| a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zunächst die Gründe
festzustellen haben, aus denen die Klägerin die Reise
unternommen hat. Die Gründe bilden das "auslösende
Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die
Reisekosten zu tragen (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 227, 1). Die Gründe sind anhand der Umstände des Falls
zu ermitteln. Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine
umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1). Für eine
Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen
Senats des BFH in BFHE 227, 1 die in seinem Beschluss vom 27.
November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213)
entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich fort. Für
eine berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen
Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die
besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer
zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen
gleichartig (homogen) ist. Einer (ausschließlich) beruflichen
Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im
beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten
Bereich angewendet werden können (Senatsentscheidungen vom
17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036;
vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009,
108). Die berufliche Veranlassung kann auch nicht mit der Begründung
abgesprochen werden, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für
andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1). |
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| b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass nicht nur berufliche,
sondern auch beachtliche private Gründe die Klägerin bewogen
haben, an der Reise teilzunehmen und die Reisekosten zu
tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar
sind. Davon ist auszugehen, wenn Reiseabschnitte bzw.
Reisebestandteile (s. dazu BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R
32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) unterschiedlich
beruflich oder privat veranlasst sind. In diesem Fall sind,
wie dargestellt, die Aufwendungen für die Reise aufzuteilen.
Dabei sind die Grundsätze, die der Senat für die
Einnahmenseite gemischt veranlasster Reisen mit Urteil in BFHE
210, 420, BStBl II 2006, 30 aufgestellt hat, auf die
Aufteilbarkeit in Werbungskosten und Aufwendungen für die
Lebensführung zu übertragen (Senatsbeschluss in BFHE 214,
354, BStBl II 2007, 121). Danach sind bei einer gemischt
veranlassten Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise
handelt, zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu
trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und
privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die
sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil
betreffen --das sind insbesondere die Kosten für die Beförderung,
die Hotelunterbringung und Verpflegung (Senatsentscheidung in
BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30)--, hat der Große Senat des
BFH in BFHE 227, 1, dem erkennenden Senat insoweit folgend
(Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30), als
sachgerechten Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der
beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen.
Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder
Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest
teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur
Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der
Aufteilung als neutral zu behandeln. |
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