|
|
| II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat
zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen der Vorteile
ihrer Arbeitnehmer aus dem Verzicht auf die streitigen
Abschlussgebühren nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war. |
|
|
|
| 1. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG). |
|
|
|
| a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und
Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für"
eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt
werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie
besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2
Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
im Streitjahr geltenden Fassung). |
|
|
|
| b) Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE
195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82,
BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R
9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, und vom 30. Juli 2009
VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, m.w.N.) werden Bezüge oder
Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das
individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind.
Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine
konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind.
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist
vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht
auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der
nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die
Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
des Arbeitnehmers erweist (vgl. H 70 des Lohnsteuer-Handbuchs
2004 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff";
Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 24). |
|
|
|
| c) Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten
anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine
Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer
als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile
vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II
1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl
II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230,
BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213,
487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom
19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826,
und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II
2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382,
und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Pflüger in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.). Arbeitslohn
liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544,
BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195,
102, BStBl II 2001, 509; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE
226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, a.a.O.,
§ 19 Rz 29, m.w.N.). |
|
|
|
| d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das
Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein
Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer
Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem
nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur
aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile vom 1. Februar
2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, und in BFHE 223, 419, BStBl
II 2009, 382; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07,
BFH/NV 2007, 1870; Küttner/Thomas, Personalbuch 2010,
Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.). |
|
|
|
| 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung
vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass
Zweifel bestehen, ob den Arbeitnehmern der Klägerin im
Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebührenvorteil
Arbeitslohn zugeflossen ist. Diesen Ausführungen ist zu
entnehmen, dass die Vorinstanz nicht mit der erforderlichen
Gewissheit zu der Überzeugung gelangt ist, dass zwischen der
Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung für die Klägerin
ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. Dies ist
eine Tatsachenfeststellung, an die der Senat nach § 118 Abs.
2 FGO gebunden ist. Das FA hat dagegen keine zulässigen und
begründeten Revisionsgründe vorgebracht. |
|
|
|
| a) Zur Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
ist (wie nach § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung)
erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche
Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen
persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an
sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem
bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der
Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung
anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen
vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad
von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24. März
1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, m.w.N.). |
|
|
|
| Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG --durch die
schriftlichen Äußerungen des Zeugen W, der den Sachvortrag
der Klägerin bestätigt hat-- eine eigene Überzeugung
gebildet, die den vorgenannten Anforderungen entspricht.
Insbesondere können die Ausführungen der Vorinstanz, dass es
die Frage, ob der Gebührenvorteil im Streitfall zu
Arbeitslohn geführt habe, nicht abschließend entscheiden müsse,
nicht so verstanden werden, dass es an einer Überzeugungsbildung
fehle. Der erkennende Senat versteht diese Aussage vielmehr
dahin, dass das FG bei seiner Überzeugungsbildung zwar den für
das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit
angestrebt, aber nicht erlangt hat. |
|
|
|
| b) Seine Zweifel konnte das FG zum einen auf die --durch den
Zeugen W gewonnene-- Feststellung stützen, dass die Beweggründe
für den Gebührenverzicht im Rechtsverhältnis der
Beteiligten des Bausparvertrags liegen, und diese als einen
gegen den Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und
Arbeitsleistung sprechenden Umstand würdigen. Zum anderen
durfte es aus der ebenfalls vom Zeugen W vermittelten
Erkenntnis, dass der Gebührenvorteil allen Arbeitnehmern im
Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit der Vermittlung von
Bausparverträgen befasst sind, gewährt werde und deshalb
viel dafür spreche, dass der Gebührenvorteil nicht als
Frucht der Arbeit, sondern als genereller Preisnachlass von
den betroffenen Arbeitnehmern angesehen werde, Zweifel schöpfen. |
|
|
|
| c) Diese Überzeugungsbildung des FG ist auch insoweit ohne
Rechtsfehler, als die Vorinstanz nicht von einer angemessenen
Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen hat. Das
FG hat sich weder hinsichtlich des konkreten Sachverhalts
unwissend gehalten noch suchte es verbleibende Unsicherheiten
mit dem Mittel der freien Überzeugungsbildung zu überwinden.
Es hat sich vielmehr durch die Einholung der schriftlichen
Stellungnahme des Zeugen W erschöpfend um die Aufklärung des
Sachverhalts bemüht und dies in den Urteilsgründen ausführlich
dargelegt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich
im Streitfall nicht aufgedrängt und ist im Übrigen von den
Beteiligten auch nicht angeregt worden. |
|
|
|
| Damit hat das FG den angefochtenen Nachforderungsbescheid
rechtsfehlerfrei in dem streitgegenständlichen Umfang abgeändert.
Damit ist die Revision des FA zurückzuweisen. |
|