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| II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die
Einkommensteuerfestsetzungen 2001 bis 2003 nach § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO zu ändern sind. |
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| 1. Die Vorentscheidung verletzt § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit
Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die
zu einer niedrigeren Steuer führen. |
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| a) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob es sich bei dem
Umstand, dass der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers
ausgewiesene Bruttolohn in den Streitjahren auch auf diesen
entfallende Nachteilsausgleichszahlungen enthält, um eine dem
FA nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 AO handelt. Denn auch bei rechtzeitiger Kenntnis um
diese Sonderzahlungen an die aufnehmende Versorgungskasse und
deren --anteilige-- Erfassung in den Lohnsteuerbescheinigungen
des Klägers wäre das FA bei der ursprünglichen Veranlagung
zu keiner niedrigeren Steuer gelangt. |
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| b) Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.
November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180)
vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die
Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich
bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des
Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden darf,
wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder
Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
anders entschieden hätte (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495,
BStBl II 1988, 180, unter C. II. am Anfang). Eine Änderung
nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die
Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die
ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich)
gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der
Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
keiner anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss in BFHE
151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C. II. 2. b). |
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| Rechtfertigender Grund für die Durchbrechung der
Bestandskraft nach § 173 AO ist nicht die Unrichtigkeit der
Steuerfestsetzung, sondern der Umstand, dass das FA bei seiner
Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen ist. Demnach ist die nachträgliche Berücksichtigung
neuer Tatsachen und Beweismittel strikt von der Korrektur von
Rechtsfehlern abzugrenzen. Insbesondere dürfen über den
Umweg des § 173 Abs. 1 AO Rechtsfehler der Finanzbehörde
weder zulasten (Nr. 1) noch zugunsten des Steuerpflichtigen
(Nr. 2) berichtigt werden. Das Kriterium der
Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache bei der
ursprünglichen Veranlagung schließt demnach aus, dass die
Beteiligten des Steuerschuldverhältnisses mit Hilfe eines Änderungsbescheids
eine neue Tatsache zum bloßen Anlass oder Vorwand nehmen,
ihre geläuterte Rechtsansicht nachträglich durchzusetzen
(BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180). Der
Gesetzgeber hat vielmehr dem Rechtsfrieden und der
Rechtssicherheit in solchen Fällen Vorrang vor der
materiellen Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung
eingeräumt (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988,
180). |
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| c) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit
einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist grundsätzlich
der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die
Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der
Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens
(bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der
Verfügung zum Steuerbescheid (BFH-Urteile vom 13. Juli 1990
VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, und vom 20.
Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; von Wedelstädt in
Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 29, 47, m.w.N.). |
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| d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und
Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen
Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des
Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH
ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden
Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des
ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007
III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15.
Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss
vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).
Liegen --wie im Streitfall-- unmittelbar zu der umstrittenen
Rechtslage weder eine Rechtsprechung des BFH noch bindende
Verwaltungsanweisungen vor, so ist aufgrund anderer Umstände
abzuschätzen, wie das FA in Kenntnis des vollständigen
Sachverhalts entschieden hätte (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.
März 1999 II R 99/97, BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433).
Hierzu rechnet beispielsweise das Vorgehen der Finanzbehörden
in Parallelverfahren (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 7/84,
BFH/NV 1990, 613). Darüber hinaus sind auch interne Schreiben
und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95,
BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den
Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile
vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R
38/99, BFH/NV 2000, 820). Deshalb ist das FG bei der
Ermittlung der Verwaltungsauffassung auch nicht an bestimmte
Beweismittel gebunden (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 818, und in
BFH/NV 2000, 820; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 57b). Das mutmaßliche
Verhalten des einzelnen Sachbearbeiters und seine
individuellen Rechtskenntnisse sind hingegen für die Frage,
ob die Veränderung im Tatsächlichen oder in der rechtlichen
Beurteilung liegt, aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ohne
Bedeutung. Subjektive Fehler der FÄ und damit des einzelnen
Bearbeiters, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der
Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen
Tatsache unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1988 I R
216/85, BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715). |
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| Demgegenüber hat das FG im Streitfall den hypothetischen
Kausalverlauf allein nach den idealtypischen individuellen
Rechtskenntnissen des zuständigen Veranlagungssachbearbeiters
und nicht nach der in den Streitjahren herrschenden
Verwaltungsauffassung beurteilt. Deshalb war die
Vorentscheidung aufzuheben. |
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| 2. Die Sache ist spruchreif. |
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| Die Klage wird abgewiesen. Dass der auf der Lohnsteuerkarte
des Klägers ausgewiesene Bruttolohn in den Streitjahren auch
auf diesen entfallende Nachteilsausgleichszahlungen enthält,
ist bei der ursprünglichen Veranlagung nicht rechtserheblich
gewesen. |
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| a) Im Streitfall wäre das FA bei den Veranlagungen der
Streitjahre auch bei rechtzeitiger Kenntnis des Umstands, dass
der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers ausgewiesene
Bruttoarbeitslohn in den Streitjahren auch die auf ihn
entfallenden Nachteilsausgleichzahlungen enthielt, zu keiner
anderen Steuer gelangt. Es hätte insbesondere nicht den
Entlohnungscharakter der streitigen Sonderzahlungen verneint,
sondern vielmehr die Ausgleichszahlungen im Zeitpunkt der
streitigen Veranlagungen als steuerbaren Arbeitslohn
beurteilt. Nach dem Urteil des Senats in BFHE 210, 443, BStBl
II 2006, 532 fließt zwar den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn
zu, wenn der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen
umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen
leistet. Im Streitfall erfolgte die abschließende Zeichnung
der Eingabewertbögen zu den Einkommensteuerbescheiden 2001,
2002 und 2003 unstreitig jedoch jeweils vor der Veröffentlichung
des BFH-Urteils in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 in der
Ausgabe Nr. 11 des BStBl II 2006, das am 24. Juli 2006
ausgegeben wurde. |
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| b) Bei rechtzeitiger Kenntnis von der im Bruttolohn des Klägers
enthaltenen anteiligen Sonderumlage hätte das FA entsprechend
der damaligen Verwaltungsauffassung diese Zahlungen als
Arbeitslohn erfasst und der Besteuerung unterworfen. Dies
ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die
Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die
Revisionsverfahren VI R 32/04 und VI R 148/98 geführt und in
diesen Verfahren stets die Auffassung vertreten hat, dass es
sich bei Sonderumlagen in Versorgungssysteme um Arbeitslohn
handele. Darüber hinaus ist die Auffassung der Finanzbehörden,
dass der Nachteilsausgleich als Arbeitslohn zu erfassen sei,
u.a. in der Mitteilung für den Lohnsteueraußendienst Nr.
12/2001 vom 5. Dezember 2001 niedergelegt. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist insoweit ohne Bedeutung, ob der
zuständige Veranlagungssachbearbeiter diese Mitteilung kannte
und berücksichtigt hätte. Insoweit ist ausreichend, dass aus
diesem internen Schreiben die Rechtsauffassung der Verwaltung
hervorgeht. Dies gilt gleichermaßen für den Schriftwechsel
des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Steuerberatungsgesellschaft der Zusatzversorgungskasse der
Landeshauptstadt A. Auch aus diesen Schreiben ist zweifelsfrei
ersichtlich, dass die Landesfinanzbehörden im Streitfall bei
der Besteuerung von Zukunftssicherungsleistungen nicht nach
allgemeinen Umlagezahlungen und dem sogenannten
Nachteilsausgleich unterschieden hätten. |
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| Schließlich weist das FA auch zu Recht darauf hin, dass
sich aus der Gesetzesbegründung des Jahressteuergesetzes 2007
die in den Streitjahren herrschende Verwaltungsauffassung
ergibt. Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach
Auffassung der Finanzverwaltung Sonderzahlungen des
Arbeitgebers, die er anlässlich der Überführung einer
Mitarbeiterversorgung in eine Zusatzversorgungskasse leistet,
als steuerpflichtiger Arbeitslohn beurteilt worden sind (BTDrucks
16/2712, 45 f.). Aufgrund dieser feststehenden Verwaltungsübung
ist nicht ersichtlich, dass das FA im Streitfall bei
rechtzeitiger Kenntnis um die Sonderzahlungen an die
aufnehmende Versorgungskasse und deren --anteilige-- Erfassung
in den Lohnsteuerbescheinigungen des Klägers die streitige
Einkommensteuer niedriger festgesetzt hätte. |
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| Folglich hätte die streitige Änderung der
Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 mangels
Rechtserheblichkeit dieses Umstands nicht durchgeführt werden
dürfen. Damit war die Klage abzuweisen. |
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