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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach §
126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Klägerin
angegriffene Haftungsbescheid rechtmäßig ist. |
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| 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet der Arbeitgeber für
die Lohnsteuer, die --wie im Streitfall unstreitig-- aufgrund
fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der
Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Damit liegen die
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides dem
Grunde nach vor. |
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| 2. Im Streitfall ist die Haftung der Klägerin auch nicht
gemäß § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG
ausgeschlossen. Danach haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er
dem FA gegenüber von seinem Recht zur Änderung des
Lohnsteuereinbehalts (§ 41c Abs. 1 EStG) keinen Gebrauch
macht (§ 41c Abs. 4 Satz 1 1. Alternative EStG)
oder hiervon keinen Gebrauch machen kann (§ 41c Abs. 4 Satz 1
2. Alternative EStG) und dies dem Betriebsstättenfinanzamt
unverzüglich anzeigt. Eine haftungsbefreiende Anzeige nach §
41c Abs. 4 EStG setzt damit stets eine Korrekturberechtigung
nach § 41c Abs. 1 EStG voraus. Die Gesetzesbegründung zeigt,
dass der Steuergesetzgeber mit § 41c Abs. 4 EStG kein
allgemeines Haftungsprivileg für alle die Fälle schaffen
wollte, in denen der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen (§
41c Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) keine Lohnsteuerkorrektur
mehr vornehmen kann (BTDrucks 7/1470, S. 306; 7/2180, S. 23).
Zudem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die
Haftung des Arbeitgebers allein deshalb entfallen soll, weil
er die Finanzbehörde über den Haftungstatbestand informiert
(Trzaskalik in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 41c Rz E
2). |
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| Deshalb hat das FG im Ergebnis zutreffend der während der
Lohnsteuer-Außenprüfung abgegebenen Anzeige der Klägerin
keine haftungsbefreiende Wirkung beigemessen. Der Klägerin
fehlte vorliegend die Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1
EStG. Nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber
berechtigt, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er später
erkennt, dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht
ordnungsgemäß war. |
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| a) Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach der
bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen
nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen (Urteil
vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993,
687). Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein
Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt
aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 171, 74,
BStBl II 1993, 687; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d
EStG Rz 56; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum
Lohnsteuer-Recht, § 41c Rz 34, 37, 41; Hartz/Meeßen/Wolf,
ABC-Führer Lohnsteuer, "Haftung für Lohnsteuer",
Rz 62; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 41c Rz 8). Eine Auslegung dahingehend, dass eine
"bessere" Erkenntnis bei bewusst falschem
Lohnsteuereinbehalt später eintreten kann, überschreitet die
Grenzen des Wortlauts (Blümich/Heuermann, § 41c EStG Rz 12
f.; Barein in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.). |
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| Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf mangelnde eigene
Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter
positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt
hat (BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687). Dadurch,
dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person,
sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner
Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters
zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das
Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des
Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das
Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der
Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse (Urteil
des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. März 1984 IX ZR 34/83,
Neue juristische Wochenschrift 1984, 1953).
"Wissensvertreter" ist somit jeder, der nach der
Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im
Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in
eigener Verantwortung zu erledigen (BGH-Urteil vom 24. Januar
1992 V ZR 262/90, BGHZ 117, 104). Dies gilt nicht nur für
rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern unter anderem auch für
die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen (§ 149 der
Abgabenordnung) gegenüber der Finanzbehörde (vgl.
BFH-Beschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801). |
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| b) Folglich hat die Klägerin den fehlerhaften
Lohnsteuereinbehalt nicht i.S. von § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG
erkannt. Vielmehr hat P, die als Buchhalterin von der Klägerin
beauftragt war, die Lohnabrechnungen durchzuführen und die
Lohnsteuer-Anmeldungen an das FA zu übermitteln, unstreitig
den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Die
Kenntnis ihrer Wissensvertreterin um die bewusst falschen
Lohnsteuer-Anmeldungen muss sich die Klägerin zurechnen
lassen. |
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| Ein Erkennen der Klägerin i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG
im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung war daher
ausgeschlossen. |
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| 3. Auf die vom FG erörterte Frage, ob der
Haftungsausschluss zumindest dann, wenn die Anzeige des
Arbeitgebers nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund
von Hinweisen oder Feststellungen eines Lohnsteuerprüfers
erfolgt, versagt werden müsste, kam es hiernach nicht mehr
an. Aus dem gleichen Grund brauchte der erkennende Senat auch
nicht der Gehörsrüge der Klägerin --in Form des übergangenen
Beweisantrages-- nachzugehen. Denn nach der vorstehend vom
Senat zugrunde gelegten Rechtsauffassung kam es auch nicht
mehr darauf an, wann und in welcher Tiefe der Lohnsteuerprüfer
Kenntnisse über die Steuerhinterziehung der P erlangt hatte. |
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| 4. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer nebst
Annexsteuern --abgesehen von der Frage des
Haftungsausschlusses-- durch einen Haftungsbescheid festsetzen
durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr
streitig. |
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