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| II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sind die streitbefangenen Beratungshonorare als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen. |
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| 1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--). |
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| a) Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen den Aufwendungen und
den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Dabei muss
die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus
beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für
die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt,
anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl.
beispielsweise BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 25/03,
BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 11. Januar 2007 VI R
52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 24. Mai 2007 VI
R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721; vom 6. März 2008
VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316, und vom 22. Juli 2008 VI R
2/07, BFH/NV 2008, 1837). Die sogenannte Bedingungslehre begründet
als logisch naturwissenschaftliches Prinzip allerdings noch
keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur
Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet
(vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219,
358, BStBl II 2008, 234). Ein lediglich abstrakter
Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Sinne einer
conditio sine qua non) rechtfertigt allein die
einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre
noch nicht. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind
Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart
veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich
anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend
dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die
wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden
Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden
Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08,
BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198). Ob sich der streitige
Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt, ist
dabei ohne Belang (BFH-Urteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007,
317). |
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| b) Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-,
Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten
sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart
zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend
gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart ist nach
objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des
Steuerpflichtigen, zu entscheiden. Mit der Einkunftsart der
nichtselbständigen Arbeit hängen die das Arbeitsverhältnis
betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten zusammen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII
R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314). |
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| Aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch --SGB IV--) einhergehenden öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten weisen den erforderlichen
Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG
auf. Denn die Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
SGB IV regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses
(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2008 5
AZB 75/08, Urteilssammlung für die gesetzliche
Krankenversicherung --USK-- 2008, 50). Deshalb zählen
insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im
Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog.
Statusfeststellungsverfahren), das die Feststellung der
Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand
hat (Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 B 12
R 11/07 R, BSGE 103, 17, und vom 4. Juni 2009 B 12 R 6/08 R,
USK 2009, 72), zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. |
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| 2. Die Entscheidung des FG, den streitbefangenen
Honoraraufwand wegen des nur losen (mittelbaren) Zusammenhangs
mit dem Einkünfteerzielungstatbestand nach § 19 EStG als
steuerunerhebliche Aufwendungen der Lebensführung nicht zum
Werbungskostenabzug zuzulassen, entspricht diesen Grundsätzen
nicht. Sie verkennt den Veranlassungszusammenhang von
honorierter Beratungsleistung und Arbeitsverhältnis. Die
Vorinstanz hat insoweit bindend festgestellt, dass die
Beratung auf die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen
Status des Klägers (vgl. § 7a SGB IV) zielte. Diese Frage
beantwortet sich nach der Art der Beschäftigung (§ 7 SGB IV)
und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Der Umstand, dass das Steuerrecht den
gesetzlich verwendungsgebundenen Teil des Arbeitseinkommens,
den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG
entlastet, lässt diesen Veranlassungszusammenhang entgegen
der Auffassung des FG nicht entfallen. Insbesondere wird der
Beratungsaufwand dadurch nicht zu einer Angelegenheit des
Sonderausgabenabzugs. Ob der Steuerpflichtige
sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das
Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der
Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Fragen
der privaten Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen waren
hingegen nicht Gegenstand der Beratungsleistung. Auch dieser
Umstand zeigt, dass die streitigen Aufwendungen nicht als
Kosten der Lebensführung einzuordnen sind, sondern in einem
einkommensteuerlich erheblichen Bezug zum Arbeitsverhältnis
stehen. |
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| Demnach hat die Vorinstanz den Werbungskostenabzug der
geltend gemachten Beratungshonoraraufwendungen zu Unrecht
versagt, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der
Klage stattzugeben ist. |
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