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| II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil
wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat
das FG entschieden, dass in Höhe der auf die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden anteiligen Nutzung des
PKW ein Abzug der Leasingsonderzahlung ausscheidet. Die tatsächlichen
Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine
abschließende Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug auch in
Höhe der anteiligen sonstigen beruflichen Nutzung außer
Betracht bleiben muss. |
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| 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine
Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz
2 Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch
die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten,
die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
veranlasst sind. |
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| a) Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die
Entfernungspauschale abgegolten. Die Tatsache, dass im
Streitfall der Kläger mit dem erst im Jahr 2005
ausgelieferten Fahrzeug im Streitjahr noch keine Fahrten i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durchgeführt hat, steht dem
nicht entgegen. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen
und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im
Streitjahr ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen
beruflichen Nutzung (Senatsentscheidungen vom 9. November 2005
VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; vom 23. Mai
2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600). Ohne
diesen Bezug kann die berufliche Veranlassung nicht bejaht
werden. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die
zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die
entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu
berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht
dem nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 214, 158, BStBl II
2006, 600). |
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| b) Unter den in der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 VI R
100/93 (BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643) genannten
Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des
auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich
zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch
aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des
Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen
Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die
Pauschalbetragsrechnung (s. etwa H 38 des Lohnsteuer-Handbuchs
2004), die der Senat in ständiger Rechtsprechung als
vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat,
sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs
verbundenen Aufwendungen abgegolten (Senatsurteil vom 26. Juli
1991 VI R 114/88, BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105, m.w.N.;
Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 297, m.w.N.).
Diese Abgeltungswirkung erfasst auch, wie die Vorinstanz zu
Recht entschieden hat, eine Leasingsonderzahlung. |
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| 2. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurück. |
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| a) Nach den genannten Grundsätzen hat das FG den Abzug der
Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Nutzungsanteils zu
Recht versagt. Hinsichtlich des die Auswärtstätigkeiten
betreffenden Anteils hat das FG allerdings nicht festgestellt,
ob der Kläger während der gesamten Laufzeit des
Leasingvertrags (2005 bis 2007) die Kraftfahrzeugkosten nach
pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend zu
machen beabsichtigte (s. II. 1. b der Entscheidungsgründe).
Das FG hat insoweit zu Unrecht auf die Verhältnisse in 2004
abgestellt. Aus den genannten Gründen ist hier jedoch für
die Qualifizierung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe
nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum
maßgeblich. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird
das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. Welche Absicht
der Kläger im fraglichen Zeitpunkt verfolgte, belegt die
Behandlung der Kraftfahrzeugkosten in den Einkommensteuererklärungen
2005 bis 2007. Stellt demnach das FG fest, dass der Kläger
--wie im Jahr 2005-- auch in den beiden Folgejahren die Kosten
nach pauschalen Kilometersätzen bemessen hat, scheidet ein
Abzug der Leasingsonderzahlung auch in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten
entfallenden Anteils und damit insgesamt aus. |
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| b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in 2006
oder/und 2007 die Kraftfahrzeugkosten abweichend von den
Vorjahren in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, kann
--bezogen auf diesen Zeitraum-- ein anteiliger sofortiger
Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Streitjahr in Betracht
kommen. Dazu bedarf es allerdings noch der ergänzenden
Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden
Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum (2006 und/oder 2007). |
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| c) Zu beachten ist aber, dass ein solcher
Werbungskostenabzug im Streitjahr ausscheidet, wenn die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs.
1 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn es sich bei der
Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den
Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines
Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von Absetzungen für
Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Nach der
Rechtsprechung des Senats gehört die Leasingsonderzahlung in
Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung nur dann zu den
abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich nicht um
Anschaffungskosten handelt (Senatsentscheidung in BFHE 174,
359, BStBl II 1994, 643; s. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG
Rz 149 ff.). Das FG hat zu dieser Frage, aus seiner Sicht zu
Recht, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr
gegebenenfalls nachzuholen. Kommt das FG dabei zu dem
Ergebnis, dass die Leasingsonderzahlung zu Anschaffungskosten
führt, ist der Abzug einer AfA im Streitjahr ausgeschlossen,
weil das Wirtschaftsgut erst in dem auf das Streitjahr
folgenden Jahr genutzt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). |
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