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| I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im
August 1995 Bananen aus Ecuador eingeführt und die dafür zu
entrichtenden Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung eines
Zollsatzes von 75 ECU/t berechnet, der nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (VO Nr. 404/93) des Rates vom 13.
Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für
Bananen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG--
Nr. L 47/1, damals anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnungen
(EG) Nr. 3518/93, ABlEG Nr. L 320/15, und Nr. 3290/94, ABlEG
Nr. L 349/105) im Rahmen eines Einfuhrkontingents bei
Erteilung einer Einfuhrlizenz anzuwenden war, welche die Klägerin
jedoch nicht besaß. Das Hauptzollamt X hat deshalb in der
Ansicht, es sei der Drittlandszollsatz von 822 ECU/t
anzuwenden, die Einfuhrabgaben auf rund 2.550.000 DM durch den
in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom September 1995
festgesetzt. |
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| Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG)
abgewiesen hat. Es urteilte, der Bescheid finde in Art. 18 VO
Nr. 404/93 seine Rechtsgrundlage. Die Vorschrift sei zwar mit
dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) nicht
vereinbar. Darauf könne sich die Klägerin jedoch nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
nicht berufen. Um einen ausbrechenden Rechtsakt, bei dem Art.
18 VO Nr. 404/93 nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht angewandt werden dürfe, handele es sich nicht;
denn die Gemeinschaft habe in vorgenannter Vorschrift ihre
sachliche Kompetenz nicht überschritten. Ein allgemeiner Prüfungsvorbehalt
des BVerfG hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von
Gemeinschaftsrecht und seiner Vereinbarkeit mit den
Grundrechten bestehe nicht. |
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| Die bezüglich anderer Einfuhrpartien zuvor zugunsten der Klägerin
ergangenen einstweiligen Anordnungen, durch die das
Hauptzollamt X zur Abfertigung von Bananen aus Ecuador nach Maßgabe
des Kontingentszollsatzes verpflichtet worden war, die jedoch
vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 22. August 1995 VII
B 153/95 u.a. (BFHE 178, 15) aufgehoben worden sind, begründeten
keinen Vertrauensschutzanspruch der Klägerin. Es sei auch
keine Zahlungsverjährung hinsichtlich des Teilbetrags
eingetreten, der ungeachtet vorgenannter Anordnung des FG
geschuldet war; denn die Verjährungsfrist sei dadurch
unterbrochen worden, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Hauptzollamt --HZA--) der Klägerin mit Schriftsatz vom
April 1998 in dem wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
angefochtenen Bescheids anhängig gewesenen Verfahren IV 54/98
bekanntgegeben habe, dass vor Bestandskraft des Bescheids
keine Zahlung gefordert werde. |
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| Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin,
zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: |
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| Nach Art. 300 Abs. 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG) seien von der Gemeinschaft geschlossene
Abkommen wie das GATT 1994 für die Organe der Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten verbindlich. Unabhängig von der
Frage, ob das GATT 1994 subjektive Berechtigungen auslöse,
sei es also integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts,
sodass die Gemeinschaftsgerichte es unmittelbar zur Prüfung
der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen auch dann
heranziehen müssten, wenn das gemeinschaftliche Sekundärrecht
mit dem Primärrecht der Gemeinschaft vereinbar ist. |
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| Das bei Streitigkeiten über die Anwendung des GATT 1994
berufene Streitschlichtungsgremium (Dispute Settlement Body
--DSB--) der Welthandelsorganision (WTO) habe in Sachen
Ecuador ./. Europäische Gemeinschaft am 25. September 1997
eine Entscheidung getroffen (vgl. Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 1997, 722), aus der sich aber auch die
Unvereinbarkeit des Sekundärrechts mit dem Primärrecht
ergebe, weil alle Akten des Sekundärrechts an den völkerrechtlichen
Grundsatz von Treu und Glauben sowie an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gebunden seien, welche die Gemeinschaft mit der
Bananenmarktordnung verletzt habe. |
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| Überdies habe die gemeinschaftsrechtliche Einfuhrregelung für
Bananen eine Verpflichtung der Gemeinschaft umsetzen sollen,
die diese im Rahmen der WTO übernommen habe. Die in der
Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellte
Unvereinbarkeit der damaligen Bananenmarktordnung mit den
WTO-Regeln sei jedoch durch die Nachfolgeregelungen nicht
behoben worden. |
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| Ferner sei auch der Gesichtspunkt der Gemeinschaftstreue
nach Art. 10 EG zu berücksichtigen, der nicht nur im Verhältnis
der Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft, sondern auch umgekehrt
gelte; wenn die Gemeinschaft im WTO-Streitbeilegungsverfahren
endgültig unterliege und die Umsetzungsfrist für die dort
getroffene Entscheidung abgelaufen sei, müsse der EuGH
Welthandelsrecht als Maßstab des Sekundärrechts anerkennen. |
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| Der EuGH könne nach den neuen Entscheidungen des DSB nicht
an seiner Rechtsprechung festhalten, dass das WTO-Recht
innerhalb der Gemeinschaft keine unmittelbare Wirkung in dem
Sinne habe, dass der einzelne Marktbürger sich auf dieses
berufen könne, wenn er die Rechtswidrigkeit von
Gemeinschaftshandlungen geltend machen wolle. Denn es stehe
fest, dass die Gemeinschaft fortwährend und nachhaltig gegen
das WTO-Recht und damit gegen den völkerrechtlichen Grundsatz
von Treu und Glauben verstoßen habe. |
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| Der EuGH könne auch nicht an der Auffassung festhalten,
dass das Gemeinschaftsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspreche. |
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| Die früheren Vorbehalte des EuGH gegenüber dem GATT 1947
seien infolge dessen Verrechtlichung nicht mehr durchgreifend;
aus ihnen lasse sich eine Ablehnung der unmittelbaren
Anwendbarkeit des GATT 1994 nicht rechtfertigen. Auch die vom
EuGH angeführten prozessualen Spielräume, die auch nach der
Verrechtlichung weiterhin bestünden, seien kein Argument,
welches gegen die unmittelbare Anwendbarkeit des GATT 1994
spreche. Vor allem aber sei dies keine Rechtfertigung für die
Nichteinhaltung des Grundsatzes, dass eine völkerrechtliche
Verpflichtung zur Rücknahme vertragswidriger Maßnahmen im
WTO-Recht existiere, an welchen die Gemeinschaft und die
vollziehenden Mitgliedstaaten gebunden seien. Daher sei die
bisherige Rechtsprechung des EuGH dahin zu korrigieren, dass
eine unmittelbare Wirkung von WTO-Recht für den einzelnen
Marktteilnehmer auch dann anzunehmen sei, wenn die
Gemeinschaft ihre Sekundärrechtsakte nicht ausdrücklich auf
das WTO-Recht stütze, aber die WTO-Widrigkeit durch eine
gerichtsförmige DSB-Entscheidung völkerrechtlich verbindlich
festgestellt sei. |
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| Die Revision beruft sich ferner auf die Urteile des Gerichts
erster Instanz der Europäischen Union vom 21. September 2005
T-306/01 --Yusuf-- (Slg. 2005, II-3533) und T-315/01 --Kadi--
(Slg. 2005, II-3649, Europäische Grundrechte Zeitschrift
2005, 592), in denen das Gericht den Vorrang des UN-Rechts vor
EU-Recht anerkannt habe. Gleiches müsse für Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten gegenüber der WTO gelten. Wenn ein
Beschluss des Sicherheitsrats Anwendungsvorrang vor Sekundärrecht
habe und eine diesbezügliche Prüfungskompetenz des
Gemeinschaftsgerichts verworfen werde, müsse dies auch für
ein bindendes völkerrechtliches Urteil im DSB-Verfahren
gelten. |
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| Der EuGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum
WTO-Recht übersehen, dass dieses zwar auf Zwangsmittel gegenüber
den Vertragsstaaten verzichte, die Verpflichtungen der in
einem Streitbeilegungsverfahren unterlegenen Partei aber quasi
vollstreckungsreif sind. Das WTO-Recht sei dann unmittelbar
anzuwenden, wenn der Gemeinschaft im WTO-Prozess keine
Handlungsalternativen mehr verblieben. Dieser Fall sei bei der
Bananenmarktordnung eingetreten. Durch die Aufhebung der
Bananenmarktordnung zum 31. Dezember 2005 habe die
Gemeinschaft allerdings eine einvernehmliche Lösung auf
zwischenstaatlicher Ebene unmöglich gemacht; sie dürfe
jedoch aus als völkerrechtswidrig festgestellten Regelungen
keine Rechte wie Zollforderungen herleiten. |
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| Schließlich macht die Revision in diesem Zusammenhang
geltend, die zu der Frage der Berufungsfähigkeit des
WTO-Rechts vorlie-gende Rechtsprechung des EuGH habe noch
nicht die hier zu entscheidende Frage behandelt, ob WTO-Recht
bzw. DSB-Entschei-dungen dann unmittelbar anwendbar seien,
wenn die ihnen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechtsakte außer
Kraft getreten seien. Deshalb müsse dem EuGH folgende Frage
zur Vorabentscheidung vorgelegt werden: |
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| "Ist Art. 300 Abs. 7 EGV so auszulegen, dass Natur und
Struktur der WTO-Abkommen sowie der Grundsatz der
Gegenseitigkeit auch dann einer Überprüfung von EG-Sekundärrecht
entgegenstehen, wenn dieses außer Kraft getreten ist und
gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
nationale Verwaltungsakte aber noch darauf gestützt und
durchgesetzt werden sollen?" |
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| Die Revision ist des Weiteren der Auffassung, dass ein
ausbrechender Rechtsakt im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
vorliege, wenn der EuGH eine unmittelbare Anwendung des
WTO-Rechts verneine bzw. an seiner diesbezüglichen Haltung
festhalten sollte. Da der EuGH eine unmittelbare Anwendung des
WTO-Rechts bejahe, wenn die Gemeinschaft dieses Recht ausdrücklich
umsetzen wolle, müsse ein ausbrechender Rechtsakt dann
angenommen werden, wenn sich die Gemeinschaft einer völkerrechtlichen
Verpflichtung entziehe, weil sie eine solche Umsetzung gerade
nicht beabsichtige. Der Begriff "ausbrechender
Rechtsakt" sei nicht auf die Überschreitung der
sachlichen Kompetenz eines Hoheitsträgers zu beschränken,
sondern dahingehend zu erweitern, dass die bewusste und
nachhaltige Nichtanerkennung zwingender Beschlüsse des DSB
durch den EuGH einen solchen Rechtsakt darstelle. |
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| Außerdem werde das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
vom EuGH durch Missachtung des Völkerrechts versagt, weil die
Rechtsprechung des EuGH weder den Mitgliedstaaten noch den
Marktbürgern eine Berufung auf einen GATT-Verstoß erlaube
und das Recht auf effektiven Rechtsschutz generell vereitele,
indem verbindliches und höherrangiges Völkerrecht nachhaltig
missachtet werde. Wenn das BVerfG in seinem Beschluss vom 7.
Juni 2000 2 BvL 1/97 (BVerfGE 102, 147) einen
ausbrechenden Rechtsakt durch die Bananenmarktordnung verneint
habe, so betreffe dies nur das Verhältnis der Grundrechte der
Art. 3, 12 und 14 des Grundgesetzes zum Gemeinschaftsrecht,
dem durch die vom BVerfG für erforderlich gehaltene Härtefallregelung
zumindest annähernd entsprochen werden solle. Dies umfasse
aber nicht den Rechtsschutz bezüglich der Weigerung des EuGH,
dafür Sorge zu tragen, dass völkerrechtswidriges
Gemeinschaftsrecht nicht umgesetzt werde. Da das WTO-Recht nur
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit biete, gegen
Vertragsverletzungen zu klagen, könne der
Individualrechtsschutz natürlicher und juristischer Personen
nur von den mitgliedstaatlichen Gerichten und dem EuGH gewährt
werden. Komme aber der EuGH seiner in diesem Rahmen
bestehenden Pflicht nicht nach, liege ein ausbrechender
Rechtsakt vor. Die Missachtung der Verbindlichkeit von Völkerrecht
durch den EuGH beinhalte eine unzulässige Erweiterung der
durch den EG-Vertrag begründeten Kompetenzen der
Gemeinschaft. Daher sei insoweit die Prüfungskompetenz beim
BVerfG verblieben. |
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| Im Übrigen sei die Verpflichtung deutscher Gerichte, Völkerrecht
anzuwenden, nach der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt; es
spreche nichts dagegen, diese Verpflichtung auch auf das
WTO-Recht zu übertragen. Die Gemeinschaft dürfe die
Mitgliedstaaten nicht an der Erfüllung ihrer völkerrechtlichen
Verpflichtungen hindern, wie es die EuGH-Rechtsprechung
bewirke. |
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| Ferner liege ein ausbrechender Rechtsakt auch deshalb vor,
weil der EuGH sonst die Anwendbarkeit völkerrechtlicher
Entscheidungen bejahe und dies nur im Bereich der WTO ablehne. |
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| Das vom EuGH verwandte Argument der Reziprozität, dass nämlich
auch andere Vertragsstaaten eine unmittelbare innerstaatliche
Geltung des WTO-Rechts ablehnten, rechtfertige nicht den
Ausschluss von Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Bundesrepublik
Deutschland müsse als Vertragspartner der WTO die Möglichkeit
der Anwendung von WTO-Recht haben und dürfe nicht durch die
Rechtsprechung des EuGH zu einem Verstoß gegen ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen gezwungen werden. |
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| Die Klägerin sieht schließlich den Grundsatz des
Vertrauensschutzes deshalb verletzt, weil sie nicht nur nach
dem Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 1996 VII B
225/95 (BFHE 179, 501) von der Unanwendbarkeit der VO Nr.
404/93, sondern vor allem nach dem Beitritt der Gemeinschaft
zum GATT 1994 davon habe ausgehen können, dass die
Gemeinschaft völkerrechtswidriges Gemeinschaftsrecht baldmöglich
außer Kraft setzen werde. |
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| Im Übrigen handele es sich im Streitfall um eine (unzulässige)
Nacherhebung i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1
des Zollkodex (ZK). Denn das HZA habe die
Sammelzollanmeldungen, die den Hinweis auf die nach Maßgabe
des Kontingentszollsatzes geschuldeten Einfuhrabgaben
enthalten hätten, zunächst angenommen und dadurch eine buchmäßige
Erfassung der Einfuhrabgaben vorgenommen. |
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| Die Nacherhebung der Differenz zwischen dem Kontingentszoll
und dem Regelzoll sei aber auch deshalb unzulässig, weil die
Zwei-Tages-Frist des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nicht
eingehalten worden sei, was der erkennende Senat in dem Urteil
vom 23. März 1999 VII R 16/98 (BFHE 188, 164, Zeitschrift für
Zölle und Verbrauchsteuern 1999, 271) zu Unrecht als für den
Zollbeteiligten nicht rechtsbegründend angesehen habe. |
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| Zudem sei die Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Unterabs. 1 ZK unzulässig. Das HZA sei bei der zunächst
erfolgten Anwendung des Kontingentszollsatzes einem Irrtum
nicht nur unterlegen, sondern habe ihn aktiv begangen; es habe
von dem Fehlen der Einfuhrlizenzen und der daraus gesetzlich
folgenden Anwendung des Drittlandszollsatzes gewusst. Die vom
FG erlassenen einstweiligen Anordnungen hätten das HZA nicht
gehindert, die Einfuhrabgaben nach Maßgabe des
Drittlandszollsatzes von Anfang an buchmäßig zu erfassen;
denn sie hätten ihm nur untersagt, Drittlandszölle zu
erheben. Die Klägerin habe den Irrtum des HZA auch nicht
erkennen können; die Rechtslage sei schwierig gewesen und die
Klägerin habe zur Vermeidung eines Irrtums nicht mehr
Anstrengungen unternehmen müssen als das FG, das immerhin
erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit des
Drittlandszollsatzes gehabt habe. Das Gleiche gelte im
Hinblick darauf, dass die Klägerin den rechtlichen
Unterschied zwischen der buchmäßigen Erfassung des
Drittlandszollsatzes und der dem HZA verbotenen Mitteilung
desselben nicht erkannt habe. |
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| Im Übrigen sei der von Anfang an nicht streitige, nach Maßgabe
des Kontingentszollsatzes berechnete Teilbetrag der in dem
angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabeschuld von rund
315.000 DM zahlungsverjährt. Die Fünf-Jahres-Frist seit
Erlass jenes Bescheids sei verstrichen, ohne dass das HZA verjährungsunterbrechende
Maßnahmen ergriffen habe. Anders als das FG meine, habe das
HZA nicht dadurch Vollstreckungsaufschub gewährt, dass es in
dem Schriftsatz vom April 1998 erklärt habe, von der
Vollstreckung des "angefochtenen Bescheids" bis zum
Verfahrensabschluss absehen zu wollen. Denn im Hinblick auf
vorgenannten Teilbetrag habe die Klägerin diesen Bescheid
gerade nicht angefochten. |
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| Das HZA nimmt zur Begründung auf das Urteil des FG Bezug
und weist darauf hin, dass durch die Annahme der von der Klägerin
abgegebenen Sammelzollanmeldungen eine buchmäßige Erfassung
der Einfuhrabgaben nicht stattgefunden habe und auch nicht hätte
durchgeführt werden können, weil in diesen Anmeldungen keine
Angaben zu den Bemessungsgrundlagen enthalten seien. Eine
buchmäßige Erfassung sei also gemäß Art. 218 Abs. 1
Unterabs. 2 ZK erstmals aufgrund der ergänzenden Anmeldungen
der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt. |
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