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|
| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 FGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§
100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Differenz zwischen dem gegen die
Klägerin zunächst festgesetzten Kontingentszoll und dem
regulären Drittlandszoll ist zu Recht nacherhoben worden. |
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|
| A. Die Klägerin kann sich auf die gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen, die ihr eine zollbegünstigte Einfuhr der
streitigen Waren aufgrund einer entsprechenden Einfuhrlizenz
ermöglicht hätten, nicht berufen. Das ist zwischen den
Beteiligten nicht strittig und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Auf ihre Einfuhren ist daher der für Bananen geltende
Drittlandszollsatz anzuwenden; denn anders als die Revision
meint, sind die diesbezüglichen Regelungen der VO Nr. 404/93
weder nichtig noch wegen eines Anwendungsvorrangs des GATT
unanwendbar, selbst wenn sie mit diesem unvereinbar sein mögen,
noch steht ihrer Anwendung deutsches Verfassungsrecht
entgegen. |
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|
| 1. Nach der ständigen, zuletzt in dem Urteil vom 9.
September 2008 C-120/06 P und C-121/06 P --FIAMM und Fedon--
(Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C-285/3, ZfZ
2009, 75) bekräftigten Rechtsprechung des EuGH ist den
Gemeinschaftsorganen, die für das Aushandeln und den
Abschluss eines Abkommens wie des GATT 1994 zuständig waren,
nach den Grundsätzen des Völkerrechts unbenommen gewesen,
mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche
Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen
Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen. Ist diese
Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, habe der
EuGH über diese Frage ebenso wie über jede andere
Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des
Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden (vgl. u.a. auch
EuGH-Urteile vom 26. Oktober 1982 104/81
--Kupferberg--, Slg. 1982, 3641, und vom 23. November 1999
C-149/96 --Portugal/Rat--, Slg. 1999, I-8395,) und
festzustellen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende
Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf ein
solches Abkommen die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung
in Frage zu stellen (vgl. schon EuGH-Urteil vom 12. Dezember
1972 21/72 bis 24/72 --International Fruit
Company--, Slg. 1972, 1219), wie es die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt. |
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|
| Die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung sei nur dann an
einem völkerrechtlichen Vertrag zu messen, wenn dessen Art
und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen
außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
erscheinen (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 2008 C-308/06
--Intertanko--, Slg. 2008, I-4057, EuZW 2008, 439). WTO-Übereinkünfte
wie das GATT 1994 gehörten wegen ihrer Natur und ihrer
Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die
Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu
messen ist (vgl. u.a. Urteil Portugal/Rat, Rz 47, und Urteile
vom 30. September 2003 C-93/02 P --Biret--, Slg. 2003,
I-10497, und vom 1. März 2005 C-377/02 --Van Parys--, Slg.
2005, I-1465). Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im
Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung hätte erfüllen
wollen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. Mai 1991 C-69/89 --Nakajima--,
Slg. 1991, I-2069) oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich
auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweise,
sei die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung
an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteil Biret, Rz 53). |
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|
|
| Dass die durch die VO Nr. 404/93 geschaffene, später geänderte
gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen
soll, dass eine bestimmte, von der Gemeinschaft im Rahmen des
GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der
Gemeinschaft umgesetzt wird, und dass sie auch nicht ausdrücklich
auf spezielle Bestimmungen des GATT verweist, hat der EuGH
bereits ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 2. Mai 2001
C-307/99 --OGT Fruchthandelsgesellschaft--, Slg. 2001, I-3159,
Rz 28). Insbesondere zur --hier ohnehin noch nicht unmittelbar
anwendbaren-- Verordnung (EG) Nr. 1637/98 (VO Nr. 1637/98) des
Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABlEG
Nr. L 210/28) und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Verordnungen hat er in dem Urteil Van Parys ausgeführt, dass
diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte
verwiesen. Die Gemeinschaft habe, selbst indem sie sich nach
Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997
verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1
und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere
Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollen, die eine
Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die
WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist,
rechtfertigte und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit
der VO Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen
Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen. Das muss für
die VO Nr. 404/93 in der hier anzuwendenden Fassung erst recht
gelten. |
|
|
|
| Im Übrigen ist zwischen einer unmittelbaren Wirkung der
WTO-Regeln, die den Vertragspartnern materielle
Verpflichtungen auferlegen, und der Wirkung einer Entscheidung
des DSB in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des
EuGH nicht zu unterscheiden. Nach dem Urteil des EuGH FIAMM
und Fedon kann eine Entscheidung des DSB, mit der darüber
befunden wird, ob das Verhalten eines WTO-Mitglieds im
Einklang mit den Verpflichtungen steht, die dieses Mitglied in
diesem Rahmen eingegangen ist, grundsätzlich nicht von den
materiellen Regeln unterschieden werden, in denen diese
Verpflichtungen normiert sind und anhand derer eine solche Prüfung
erfolgt; dies gelte zumindest dann, wenn es um die
Feststellung geht, ob eine Nichtbeachtung dieser Regeln oder
dieser Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter geltend
gemacht werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens
der Gemeinschaftsorgane zu prüfen. Eine Prüfung eines
Rechtsakts der Gemeinschaft anhand einer Entscheidung des DSB
hat mithin nicht zu erfolgen. |
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|
|
| Diese Rechtsprechung ist klar und eindeutig und, wenn nicht
überzeugend, so doch allemal nachvollziehbar begründet. Neue
Gesichtspunkte, von denen eine Änderung dieser Rechtsprechung
erwartet werden könnte, hat die Revision weder vorgetragen
noch sind sie sonst erkennbar. Der erkennende Senat hat daher
keinen Anlass, die eben erörterten Fragen dem EuGH gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union --AEUV-- (erneut) zur Entscheidung vorzulegen. |
|
|
|
| Die Auffassung der Klägerin, die eben dargestellte
Rechtsprechung des EuGH sei nicht auf den hier zu
entscheidenden Fall der Berufung auf die ursprüngliche
Nichtigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts wegen Verstoßes
gegen WTO-Recht nach Außerkrafttreten des betreffenden
Rechtsakts zu übertragen, ist unzutreffend. In der
Rechtsprechung des EuGH fehlt es an jedem wortwörtlichen oder
gedanklichen Ansatzpunkt für eine solche Differenzierung der
Prüfungsmaßstäbe einerseits bei noch geltenden und
andererseits bei außer Kraft getretenen
Gemeinschaftsrechtsakten. Dass eine solche Differenzierung
nicht geboten und auch nicht zulässig ist, ergibt sich zudem
aus dem EuGH-Urteil FIAMM und Fedon, das eine Klage betrifft,
mit der nach (ungenutztem) Ablauf der der Gemeinschaft vom DSB
gesetzten Umsetzungsfrist von einem Marktbürger Ersatz des
durch den Gemeinschaftsrechtsakt erlittenen Schadens begehrt
wurde. Der EuGH hat dazu im Wesentlichen Folgendes erkannt: |
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|
| Es sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Prüfung der
Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung aufgrund einer
Nichtigkeitsklage oder zur Entscheidung über eine
Schadensersatzklage erfolge. Die gesetzgebende Gewalt sei nämlich
durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit behindert, sobald sie Anlass hat, im
Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, die die
Interessen der Einzelnen berühren können. Zum anderen sei
jede Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
Gemeinschaftshandlung durch ein Gemeinschaftsgericht, selbst
wenn sie nicht aufgrund der Befugnis dieses Gerichts zur
Nichtigerklärung nach Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV)
erfolgt, ihrem Wesen nach geeignet, sich auf die Haltung
auszuwirken, die das Organ, von dem die fragliche Maßnahme
stammt, einzunehmen hat. Stelle nämlich der EuGH im Rahmen
eines Verfahrens nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) die
Ungültigkeit einer von einer Gemeinschaftsbehörde erlassenen
Maßnahme fest, habe seine Entscheidung insbesondere die
Rechtsfolge, dass die zuständigen Organe der Gemeinschaft
verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen,
um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art.
233 EG (jetzt Art. 266 AEUV) für den Fall eines
Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gelte entsprechend. |
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|
|
| Ein Anlass, dem EuGH erneut die Frage der Berufungsfähigkeit
des WTO-Rechts vorzulegen, ergibt sich entgegen der Ansicht
der Revision auch nicht aus den Urteilen des EuG Yusuf und
Kadi. Denn abgesehen davon, dass diese Urteile inzwischen
durch Urteil des EuGH vom 3. September 2008 C-402/05 P und
C-415/05 P (ABlEU Nr. C 285/2, Europarecht --EuR-- 2009, 80)
aufgehoben worden sind, ging es in diesen Verfahren nicht
--wie hier-- um einen Konflikt zwischen den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer
innergemeinschaftlich wirkenden Gesetzgebung, sondern um die
getreue Umsetzung völkerrechtlich verpflichtender Beschlüsse
der Vereinten Nationen in der innergemeinschaftlichen
Gesetzgebung. Wie die Revision aus dem Begründungszusammenhang
dieser Urteile des EuG herleiten will, in dem umgekehrten Fall
der unterbleibenden innergemeinschaftlichen Umsetzung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung wie einer aus dem GATT folgenden, seien die
Rechtsakte der Gemeinschaft stets (also unabhängig von den
insofern getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, auf
die der EuGH in diesem Zusammenhang überzeugend abstellt)
nichtig oder unanwendbar, erschließt sich nicht. Im Übrigen
hat der EuGH in seiner eben bezeichneten
Rechtsmittelentscheidung gerade die Autonomie des
Rechtssystems der Gemeinschaft gegenüber völkerrechtlichen
Abkommen und auf diesen beruhenden Maßnahmen wie den
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bekräftigt.
Die Verfahren Yusuf und Kadi geben daher keinen Anlass zu
einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, sondern
lassen im Gegenteil deutlich erkennen, dass der EuGH an der
bereits in dem Urteil International Fruit Company
vorgenommenen Bestimmung des Verhältnisses von
Gemeinschaftsrecht und WTO-Verpflichtungen festhält (vgl.
dazu auch Kämmerer, Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
im Fall "Kadi"; Ein Triumph der Rechtsstaatlichkeit?
EuR 2009, 114). |
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|
| 2. Was den angeblichen Anwendungsvorrang des GATT gemäß
Art. 307 EG (jetzt Art. 351 AEUV) angeht, wonach Pflichten der
Mitgliedstaaten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar
1958 von ihnen mit dritten Ländern geschlossen wurden, durch
den EG-Vertrag nicht berührt werden, genügt der Hinweis auf
das Urteil des EuGH vom 10. März 1998 C-364/95 --T. Port-- (Slg.
1998, I-1023), in dem der EuGH mit Recht darauf hingewiesen
hat, dass eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gegenüber
einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann nach
vorgenannter Vorschrift zurückzutreten hat, wenn das
fragliche Drittland daraus Rechte herleiten und deren
Beachtung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann,
dass jedoch Ecuador, woher die hier streitigen Waren eingeführt
worden sind, im Jahre 1947 keine Vertragspartei des GATT war,
sondern dies erst 1996 geworden ist und folglich das GATT 1947
und 1994 nicht gemäß Art. 307 EG der Anwendung der hier
strittigen Marktordnungsregelung entgegenstehen kann. |
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|
| Soweit sich die Revision auf Art. 300 Abs. 7 EG (vgl. jetzt
Art. 216 Abs. 2 AEUV) beruft, wonach von der Gemeinschaft
(Union) abgeschlossene völkerrechtliche Abkommen für die
Organe der Gemeinschaft (Union) und die Mitgliedstaaten
verbindlich sind, und sie daraus die innergemeinschaftliche
Wirkung jedenfalls des GATT 1994 und der Entscheidungen des
DSB herleiten will, verkennt sie, dass sich aus dieser
Vorschrift nicht ohne weiteres ableiten lässt, dass die völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Gemeinschaft (Union) ungeachtet des
Inhalts der betreffenden einzelnen Abkommen und Übereinkommen
in im Binnenraum der Gemeinschaft (Union) wirksame
gemeinschaftsrechtliche Rechte und Pflichten transformiert
werden sollten (so aber offenbar Sauer, Jurisdiktionskonflikte
in Mehrebenensystemen, 2008, S. 258 passim). Eine dahin
gehende Annahme widerspräche der von der Rechtsprechung des
EuGH mit Recht betonten Eigenart solcher Vereinbarungen, und
es ist auch schwerlich erkennbar, dass sich die Gemeinschaft
mit Art. 300 Abs. 7 EG in einem solchen umfassenden Umfang
ihrer internen Rechtsgewalt hat begeben --oder sogar der
Jurisdiktionsgewalt des DSB hat unterwerfen-- wollen, was
nicht nur im Hinblick auf das GATT 1994, sondern jegliche völkerrechtliche
Vereinbarungen weitreichende Auswirkungen haben müsste. |
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|
| 3. Der Anwendung der VO Nr. 404/93 steht auch nicht
deutsches Verfassungsrecht entgegen. |
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|
| Nach dem Urteil des BVerfG vom 12. Oktober 1993 2
BvR 2134, 2 BvR 2159/92 --Maastricht-- (BVerfGE 89, 155) steht
allerdings die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, das Vorrang
vor dem Recht der Mitgliedstaaten beansprucht, in Deutschland
unter dem Vorbehalt, dass wesentliche Änderungen des im
EG-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner
Handlungsermächtigungen von dem Zustimmungsgesetz zu diesem
Vertrag gedeckt sein müssen. Es sei daher zu prüfen, ob die
Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in
den Grenzen der diesen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder
ob sie aus ihnen "ausbrechen" (sog. Doktrin des
ausbrechenden Rechtsakts). |
|
|
|
| Im Streitfall liegt indes, wie das FG zutreffend erkannt
hat, ein ausbrechender Rechtsakt zweifelsfrei nicht vor; eine
diesbezügliche Vorlage gemäß Art. 100 GG kommt daher ebenso
wenig in Betracht wie die Einholung einer Vorabentscheidung
gemäß Art. 267 AEUV (zu den verfahrensrechtlichen Folgen bei
Annahme eines ausbrechenden Rechtsakts vgl.
BVerfG-Entscheidungen vom 8. April 1987 2 BvR
687/85 --Kloppenburg--, BVerfGE 75, 223, und vom 30. Juni 2009 2
BvE 2/08 u.a. --Lissabon--, BVerfGE 123, 267; vgl. auch Sauer,
Kompetenz- und Identitätskontrolle von Europarecht nach dem
Lissabon-Urteil, Zeitschrift für Rechtspolitik 2009, 195). |
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|
|
| Es bedarf für die Entscheidung des Streitfalls keiner
grundsätzlichen und umfassenden Auseinandersetzung des
erkennenden Senats mit den durch die vorgenannte Entscheidung
des BVerfG aufgeworfenen Fragen. Der Senat kann insbesondere
unerörtert lassen, ob es mit den durch das deutsche
Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag in das deutsche Recht
inkorporierten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die
Zuständigkeit des EuGH zur Entscheidung über die Gültigkeit
und Auslegung des Gemeinschaftsrechts, welche Zuständigkeit
die Zuständigkeit der nationalen Gerichte --einschließlich
der des BVerfG (vgl. statt aller Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, 5. Aufl., Art. 24 Rz 52, mit zahlreichen Nachweisen)--
verdrängt, vereinbar wäre, die --vom EuGH in der eingangs
angeführten Rechtsprechung inzident bejahte-- Wahrung der
vertraglichen Kompetenzschranken der europäischen
Institutionen im Zusammenhang mit der Bananenmarktordnung in
diesem Verfahren zu überprüfen, oder ob die Doktrin des
ausbrechenden Rechtsakts nicht allenfalls die Prüfung
gestattete, ob für einen Rechtsakt der Gemeinschaft eine
entsprechende vertragliche Ermächtigung klar und eindeutig
und in diesem Sinne offensichtlich fehlt; ob die Prüfungsbefugnis
des nationalen Gerichts nicht also mit anderen Worten --ähnlich
wie bei der Prüfung, ob Rechtsakte der Gemeinschaft
Grundrechte verletzen-- ruht, sofern und solange die
Rechtsprechung des EuGH eine wirksame kompetenzielle Kontrolle
gewährleistet, wie das BVerfG anzudeuten scheint, wenn es nur
"wesentlichen" Änderungen des Integrationsprogramms
(Urteil in BVerfGE 89, 155, Maastricht) bzw.
"ersichtlichen Grenzüberschreitungen" (Urteil in
BVerfGE 123, 267, Lissabon) die innerstaatliche Wirksamkeit
abzusprechen androht (vgl. Ehlers in Schulze/Zuleeg,
Europarecht, § 11 Rz 17, m.w.N.). Denn selbst wenn der
erkennende Senat eine diesbezügliche uneingeschränkte Prüfung
vornehmen müsste, ginge sie nicht zu Gunsten des
Klagebegehrens aus; denn weder die VO Nr. 404/93 noch die
Rechtsprechung des EuGH, dass diese VO ungeachtet
entgegenstehender GATT-Regelungen bzw. dazu ergangener
Entscheidungen des Streitschlichtungsgremiums der WTO in der
Gemeinschaft anzuwenden sei, stellen ausbrechende Rechtsakte
dar, mit denen der Rat bzw. der EuGH die Grenzen der ihnen
eingeräumten Hoheitsrechte überschritten hätten. |
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|
| An der Kompetenz der Gemeinschaft, die Einfuhr von Bananen
durch zoll- bzw. marktordnungsrechtliche Regelungen zu
reglementieren und dabei ggf. --wie in der VO Nr. 404/93
geschehen-- alle erdenklichen Differenzierungen zwischen
unterschiedlichen Herkunftsländern und unterschiedlichen
Gruppen von Importeuren anzuwenden, kann offenbar auch nach
Auffassung der Revision nicht ernstlich ein Zweifel bestehen.
Ob die VO Nr. 404/93 Grundrechte der Marktbürger oder mit dem
GATT 1994 von der Gemeinschaft eingegangene völkerrechtliche
Verpflichtungen verletzt, ist keine Frage der Kompetenz der
Gemeinschaft. Ein Rechtsakt bricht nicht deshalb aus dem
Integrationsprogramm des EG-Vertrags und seinen gegenständlich
definierten Handlungsermächtigungen aus, weil bei deren
Wahrnehmung höherrangiges Recht verletzt wird bzw. völkerrechtliche
Verpflichtungen missachtet werden, wenn anders nicht die
Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts zu einer allemal
offenkundig vertragswidrigen Usurpation der dem EuGH übertragenen
Rechtsprechungsgewalt umgefälscht werden soll. |
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| Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich die
eingangs angeführte Rechtsprechung des EuGH ebenso wenig als
ausbrechender Rechtsakt verstehen. |
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|
| Die Mitgliedstaaten haben sich unbeschadet ihrer Souveränität
den Entscheidungen einer auf der Grundlage des EG-Vertrags
errichteten eigenständigen und unabhängigen
gemeinschaftlichen Rechtsprechungsgewalt (auch) hinsichtlich
der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der
Gemeinschaft unterworfen. Darin unterscheidet sich die
Gemeinschaft (Union) von herkömmlichen internationalen
Organisationen und erhält das ihr eigentümliche Gepräge
einer Rechtsgemeinschaft, was nicht nur auf eine Gemeinschaft
im gesetzten Recht, sondern auch in der Auslegung und
Anwendung dieses Rechts verweist. Die Errichtung des EuGH und
die Übertragung unabhängiger Rechtsprechungsgewalt an ihn
sind von dem vom GG gewollten Integrationsauftrag
offensichtlich umfasst. Nicht ein nationales Gericht, sondern
der EuGH ist infolgedessen, wie erwähnt, zur
Letztentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von
Verordnungen der Gemeinschaft (Union) berufen; dies schließt
notwendigerweise seine Befugnis ein zu entscheiden, ob solchen
Verordnungen von der Gemeinschaft abgeschlossene völkerrechtliche
Vereinbarungen mit der Folge entgegenstehen, dass die
Verordnungen nichtig sind, und ob sich darauf ggf. jeder
Zollbeteiligte gegenüber den Rechtsbefehlen dieser
Verordnungen berufen kann. |
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|
| Wenn der EuGH dies hinsichtlich der VO Nr. 404/93 verneint
hat, hat er damit weder zu Gegenständen Recht gesprochen, auf
die sich seine Zuständigkeit nicht erstreckt, noch sonst
seine Kompetenzen überschritten. Das gilt unbeschadet dessen,
dass die Entscheidungen des EuGH im Ergebnis dazu führen mögen,
dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, in Vollzug des
Gemeinschaftsrechts Maßnahmen zu ergreifen, die den auch von
Deutschland als Vertragsstaat des GATT 1994 getroffenen völkerrechtlichen
Vereinbarungen widersprechen. Denn die Doktrin des
ausbrechenden Rechtsakts hebt den Grundsatz der Wirksamkeit
der Gemeinschaftsrechtsakte in den Mitgliedstaaten --auch
solcher, die nach nationalem Recht zu beanstanden wären--
nicht auf, welchen vielmehr auch die diesbezügliche
Rechtsprechung des BVerfG ausdrücklich anerkannt hat (vgl.
BVerfG-Entscheidungen vom 17. Februar 2000 2 BvR
1210/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2015, und in
BVerfGE 123, 267, Lissabon). |
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|
| Was die Revision in diesem Zusammenhang bezweifelt, ist in
Wahrheit nicht die Entscheidungskompetenz des EuGH, sondern
dass das deutsche Verfassungsrecht gegen eine (vermeintlich)
klar und eindeutig und gleichsam grob rechtswidrige Regelung
der Gemeinschaft bzw. eine (vermeintlich) ebenso klar und
eindeutig (gegenüber dem GATT) rechtsblinde Rechtsprechung
des EuGH keine Handhabe und keinen Schutz bieten soll. Die
Revision scheint also mit anderen Worten zu verlangen, dass
solchen ihrer Meinung nach qualifiziert fehlerhaften
Rechtsakten eines Organs der Gemeinschaft von Verfassungs
wegen die Gefolgschaft versagt wird. |
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|
|
| Das verlangt die Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts indes
nicht und es ist auch anderweit nicht geboten oder zulässig.
Es würde vielmehr die Rechtseinheit der Gemeinschaft auflösen,
die jedoch ein wesentliches Ziel des EG-Vertrags und
insbesondere auch der Errichtung eines europäischen
Gerichtshofs mit unbedingter (d.h. von dem Beifall des
betroffenen Mitgliedstaats unabhängiger) Jurisdiktionsgewalt
ist und eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes. |
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|
|
| Etwas anderes könnte nur gelten und eine Entscheidung des
EuGH als ausbrechenden Rechtsakt erscheinen lassen, wenn mit
einer solchen Entscheidung nur vorgeblich "Recht
gesprochen", in Wahrheit jedoch im Mantel der
Gerichtsentscheidung ein --von dem Integrationsprogramm des
EG-Vertrags nicht umfasster-- konstitutiver Rechtsakt erlassen
würde, die betreffende Entscheidung also mit anderen Worten
mit den Mitteln juristischer Argumentation, insbesondere den
anzuerkennenden Methoden der Gesetzesauslegung, ggf. auch der
Lückenfüllung und richterrechtlichen Rechtsfortbildung,
nicht mehr zu rechtfertigen wäre, welche Methoden allerdings
dem EuGH nicht weniger als nationalen Fach- und
Verfassungsgerichten umfassend zu Gebote stehen, wie auch das
BVerfG bereits in seinem "Kloppenburg"-Beschluss (in
BVerfGE 75, 223) zugestanden hat. |
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|
|
| Von einer solchen Überschreitung der Grenzen einem Gericht
zustehender Rechtsfindung kann indes bei der Rechtsprechung
des EuGH zur Bananenmarktordnung, die im Kern auf einer
durchaus nachvollziehbaren Auslegung des GATT 1994 beruht,
keine Rede sein, wie die nachfolgenden Ausführungen noch
verdeutlichen werden. |
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|
|
| 4. Die Verbindlichkeit der Entscheidungen des EuGH kann
schon um der Bewahrung vorgenannter Ziele des EG-Vertrags
willen auch nicht etwa deshalb angezweifelt werden, weil der
EuGH einen dem unaufgebbaren und durch die Zustimmungsgesetze
zu den Gemeinschaftsverträgen auch nicht aufgegebenen
Rechtsstaatsgebot genügenden Rechtsschutz nicht gewährleistete
und keinen Schutz von Grundrechten des Bürgers böte, wie sie
auch Bestandteil des (ungeschriebenen) Gemeinschaftsrechts
sind. Es liegen deshalb nicht die Voraussetzungen vor, unter
denen das BVerfG in Betracht gezogen hat, dass die
Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte nicht länger hinter
die des EuGH zurücktreten dürfe. |
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|
|
| Das ergibt sich schon aus dem --gerade auch unter Berücksichtigung
des gemeinschaftsrechtlichen Einfuhrregimes für Bananen
ergangenen-- Beschluss des BVerfG in BVerfGE 102, 147. Auch
die weitere europäische Rechtsentwicklung, insbesondere etwa
die eingangs angeführte Entscheidung des EuGH FIAMM und Fedon,
geben keinen Anlass, dies in Frage zu stellen und ernstlich
anzunehmen, mangels ausreichenden Rechtsschutzes durch den
EuGH seien die deutschen Gerichte aufgerufen, das
Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte gegen die Gesetzgebung
der Gemeinschaft (Union) zu verteidigen. Es kann ersichtlich
keine Rede davon sein, dass die Bananenmarktordnung oder die
Rechtsprechung des EuGH zum Fehlen einer
innergemeinschaftlichen "Berufungsfähigkeit" des
GATT 1994 die in Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten
Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG verletzen und damit zur
Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität
des GG eine "Identitätskontrolle" eingefordert
werden könnte, wie sie das BVerfG sich vorbehalten hat (vgl.
zuletzt Urteil in BVerfGE 123, 267, Lissabon). |
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|
|
| Im Übrigen dürfte es für eine --hier folglich nicht
gebotene-- nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG
durchgeführte grundrechtliche Prüfung der
Bananenmarktordnung sowohl hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 GG
--die Berufsbezogenheit des durch die Bananenmarktordnung
bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Klägerin
unterstellt-- ebenso wie hinsichtlich deren Eigentumsrechts
gemäß Art. 14 Abs. 1 GG daran fehlen, dass die
Erwerbschancen der Klägerin, die durch die VO Nr. 404/93
zunichte gemacht worden sein mögen, nicht den Schutz des GG
genießen. |
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|
| Die Argumentation der Revision, die durch die Rechtsprechung
des EuGH das Rechtsstaatsprinzip missachtet sieht, verkennt,
dass nicht das Rechtsstaatsprinzip materielle Rechte gewährt
--wie etwa auf Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen in
der innerstaatlichen bzw. gemeinschaftlichen Rechtsordnung--;
vielmehr setzt es solche Rechte voraus und garantiert
lediglich deren Wahrung und Verteidigung, wenn und insoweit
sie bestehen. Wenn also vorgenanntes (Individual-)Recht auf
Umsetzung des GATT in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht
besteht, wie dies der EuGH für das GATT 1994 bzw. das
Gemeinschaftsrecht entschieden hat, können das von der
Revision mit Nachdruck eingeforderte Rechtsstaatsprinzip und
dessen Rechtsschutzgewährleistungsgarantie von vornherein
nicht erfolgversprechend bemüht werden, um eine defizitäre
Rechtsschutzgewährung durch den EuGH darzutun. |
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|
| Es kann auch nicht als Rechtsverweigerung gebrandmarkt
werden, dass der EuGH dem Zollbeteiligten die Berufung auf
durch Welthandelsrecht angeblich begründete (Individual-)Rechte
verwehrt. Es ist nicht willkürlich, wenn der EuGH durch den
Beitritt zum GATT 1994 die innergemeinschaftliche
Rechtsordnung nicht dahin gestaltet sieht, dass dem Einzelnen
(oder auch nur den Mitgliedstaaten) eine rechtsschutzfähige
Position eingeräumt werden sollte, sich ggf. auf die
Unvereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit GATT-Bestimmungen
oder auf die Beurteilung von Gemeinschaftsrecht durch das DSB
als GATT-rechtswidrig berufen zu können. Denn diese
Rechtsprechung hat im Schrifttum zwar viel Widerspruch, aber
auch Zustimmung erfahren (vgl. Cottier, The Judge in
International Economic Relations, in: Festschrift für Carl
Baudenbacher, 2007, Seite 99, 115 f.; Kuijper/Bronckers,
Common Market Law Review 42 (2005), 1313; Hilpold, WTO-Recht
und EU-Recht - neueste Entwicklungen in einem komplexen
Rechtsverhältnis, Recht der internationalen Wirtschaft 2008,
817, 818). Sie entspricht der Rechtsauffassung zahlreicher
Mitglied- und Drittstaaten. Sie entbehrt vor allem nicht einer
nachvollziehbaren Begründung insbesondere in dem Gedanken,
dass auch das GATT 1994 keine der Gemeinschaft übergeordnete
Rechtsgemeinschaft begründet hat, sondern nur
zwischenstaatlich wirksame (unbeschadet fortgeschrittener
"Verrechtlichung" zudem in gewissem Umfang
"flexible") Vertragspflichten, zu denen es im Übrigen
nicht gehört, dem Einzelnen gegenüber den Rechtsakten der
souveränen nationalen Hoheitsgewalt bzw. der insofern
abgeleiteten souveränen Gewalt der Gemeinschaft die Berufung
auf deren völkerrechtliche Pflichten zu gestatten. |
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|
|
| Von diesem Ausgangspunkt her liegen alle Argumente der
Revision neben der Sache, mit welchen gegen den angefochtenen
Zollbescheid vorgebracht wird, die Gemeinschaft komme ihren völkerrechtlich
begründeten Verpflichtungen nicht nach, missachte das Völkerrecht
absichtlich und nachhaltig, verstoße gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben und verletzte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
dadurch, dass sie (bis 2006) keine zur Erlangung einer mit dem
GATT vereinbaren Bananenmarktordnung geeigneten Regelungen
getroffen habe. Es ist überdies rechtslogisch nicht
nachvollziehbar, weshalb, wie die Revision vorträgt, aus als
völkerrechtswidrig festgestellten Regelungen, zumal wenn sie
inzwischen außer Kraft getreten sind, keine Rechte wie
Zollforderungen sollen hergeleitet werden dürfen, ebenso
wenig, weshalb die Verpflichtung auch Deutschlands durch das
GATT 1994 dem angefochtenen Bescheid entgegengehalten werden könnte,
nachdem das GATT, wie dargelegt, der Klägerin keine
rechtsschutzfähigen Rechte einräumt und die Rechtmäßigkeit
jenes Bescheids überdies anhand des Gemeinschaftsrechts zu
beurteilen ist, das Anwendungsvorrang vor etwaigen
entgegenstehenden Berechtigungen genießt, die sich aus dem
Recht eines Mitgliedstaats ergeben mögen. |
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| Denn die im Rahmen der WTO vereinbarten Rechtsregeln lassen
sich, anders als die Revision offenbar meint, nicht als im
Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht "höherrangiges"
Recht charakterisieren. Dies setzte nämlich voraus, dass die
WTO Hoheitsrechte gegenüber der Gemeinschaft in Anspruch
nehmen kann, während sie in Wahrheit lediglich den
institutionellen Rahmen für vertragliche Vereinbarungen ihrer
Mitglieder bereitstellt. Auch die Revision hat jedenfalls
nicht darzulegen vermocht, durch welchen Rechtsakt oder welche
im Rahmen der WTO getroffene Vereinbarung von den
Vertragsstaaten Hoheitsrechte --in ähnlicher Weise wie von
den Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften-- auf
die WTO übertragen worden sein sollen. Deshalb kommt es für
die innergemeinschaftliche Verbindlichkeit der dort
vereinbarten Handelsregeln und die Wirkung der Entscheidungen
des DSB nicht entscheidend darauf an, ob diese den betroffenen
Staaten noch Handlungsspielräume offenlassen; selbst wenn das
nicht oder nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr der Fall
ist, ändert es nichts an der uneingeschränkten Rechtsmacht
des betroffenen Staats, die Entscheidung umzusetzen oder dies
(vertragswidrig) zu unterlassen. |
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| Dass sich die Klägerin auf das GATT auch nicht deshalb
berufen kann, weil ihr in diesem von den Vertragsparteien nach
Art eines Vertrags zu Gunsten Dritter Rechte eingeräumt
worden sind, die sie gegenüber der Gemeinschaft geltend
machen könnte, bedarf nach den vorgenannten Entscheidungen
des EuGH hier keiner Wiederholung. |
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| B. Das Urteil des FG entspricht auch insofern dem
Bundesrecht, als es die Voraussetzungen für eine Nacherhebung
von Zoll durch den angefochtenen Bescheid bejaht hat. |
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| a) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit
einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig
erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK eine
nachträgliche buchmäßige Erfassung des Restbetrags zu
erfolgen. |
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| Im Streitfall ist, wie sich aus vorstehenden Ausführungen
ergibt, der gesetzlich geschuldete Betrag bei der
Einfuhrabfertigung zunächst nicht richtig erfasst worden. Der
Rest des gesetzlich geschuldeten Zolls war daher nachträglich
zu erfassen und sodann der Klägerin gemäß Art. 221 Abs. 1
ZK mitzuteilen, d.h. durch den angefochtenen Bescheid
nachzuerheben. Dass dies ebenso wie die buchmäßige
Nacherfassung selbst erst nach Ablauf der Frist von zwei Tagen
geschehen ist, die Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK der Zollbehörde
für buchmäßige Nacherfassung setzt, macht die Mitteilung
nicht rechtswidrig; Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK betrifft nämlich
insoweit nicht das Verhältnis zum Zollschuldner (vgl. Gellert
in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 220 Rz 30), den --hinsichtlich
des Zeitablaufs-- nur Art. 221 Abs. 3 ZK vor einer späten
Nacherhebung schützt. Das ist in der Rechtsprechung
hinreichend geklärt (vgl. schon Urteil des EuGH vom 26.
November 1998 C-370/96 --Covita--, Slg. 1998, I-7711) und
bedarf deshalb kaum näherer Ausführung. Die systematische
Stellung vorgenannter Fristvorschrift mag zwar auf den ersten
Blick nahelegen, in ihr eine Vorschrift zum Schutz der Belange
des Zollschuldners (und nicht nur derjenigen der Gemeinschaft)
zu sehen. Dieser Deutung steht indes schon entgegen, dass eine
rasche buchmäßige Erfassung als solche (ohne entsprechende
Mitteilung gemäß Art. 221 ZK) offensichtlich ungeeignet ist,
Belange des Zollschuldners zu wahren, insbesondere ein
etwaiges Vertrauen in die Endgültigkeit der Abgabenbelastung
zu schützen. Überdies hat der EuGH in vorgenannter
Entscheidung überzeugend darauf abgestellt, dass das Recht
zur Nacherhebung mittels der Zwei-Tages-Frist zu beschränken
die Nacherhebungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK sinnlos
erscheinen ließe. Diese Entscheidung ist zwar zur Verordnung
(EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige
Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABlEG
Nr. L 186/1) ergangen; sie ist aber auf den ZK übertragbar,
da nicht erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber mit dem
Erlass des ZK insoweit neues Recht schaffen wollte. Davon geht
auch der EuGH aus (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006 C-201/04
--Molenbergnatie--, Slg. 2006, I-2049, Rz 48). |
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| Aus dem Beschluss des EuGH vom 9. Juli 2008 C-477/07 (ZfZ
2009, 46) und aus dem Urteil vom 16. Juli 2009 C-124/08 und
C-125/08 (ZfZ 2009, 264) ergibt sich nichts anderes. |
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| b) Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung
gemäß Art. 220 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Unterabs. 1 ZK liegen
nicht vor. Danach wird ein Restbetrag nicht erfasst, wenn der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums
der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern
dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht
erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und
alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat. |
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| Der Restbetrag ist im Streitfall indes nicht aufgrund eines
Irrtums des Hauptzollamts X, den die Klägerin nicht erkennen
konnte, zunächst nicht erfasst worden, sondern aufgrund der
vom FG erlassenen einstweiligen Anordnung. Ob diese zuließ,
den geschuldeten Betrag nach Maßgabe des Regelzollsatzes
buchmäßig zu erfassen (und dem Hauptzollamt X nur die
Mitteilung dieses Betrags an die Klägerin gemäß Art. 221 ZK
untersagte), und ob ggf. so verfahren worden ist --was die Klägerin
in Abrede stellt und das HZA zugestanden hat--, bedarf keiner
näheren Untersuchung. Denn auch wenn das Hauptzollamt X den
geschuldeten Betrag nicht buchmäßig erfasst hat, obwohl ihm
dies nicht verboten gewesen sein mag, fehlt es jedenfalls
daran, dass die Klägerin, weil ihr die unterbliebene buchmäßige
Erfassung bekannt war, davon ausgehen konnte, dass das
Hauptzollamt X den Regelzoll nicht erheben werde. Anhand der
Gründe der vom FG erlassenen einstweiligen Anordnung, aber
auch des Vortrags des Hauptzollamts X in jenem Verfahren
konnte die Klägerin vielmehr ohne weiteres erkennen, dass sie
sich nicht, wie dies eine stillschweigende Voraussetzung für
die Anwendung eben angeführter Vorschrift wäre, auf die
Anwendbarkeit des Kontingentszollsatzes verlassen konnte,
sondern die Rechtslage ungeklärt war, vor allem aber, dass
das Hauptzollamt X den Kontingentszollsatz gerade nicht für
anwendbar hielt. Ein Irrtum des Hauptzollamts X nur über das
bei dieser Sachlage einzuschlagende verwaltungsinterne
Verfahren --buchmäßige Erfassung des nach Ansicht des
Hauptzollamts X geschuldeten Betrags ohne entsprechende
Mitteilung statt Aussetzung der Sachbearbeitung bis zur
Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die gegen den
Beschluss des FG eingelegte Beschwerde-- rechtfertigt die
Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Unterabs. 1 ZK
nicht; denn diese Vorschrift hat ersichtlich den Sinn, dass
der Zollbeteiligte vor einer Nacherhebung eines Abgabenbetrags
geschützt werden soll, von dem er aufgrund des Verhaltens der
Zollbehörde annehmen durfte, dass er ihn nicht schulde. |
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| c) Auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann
sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Wenn
sie, wie sie jetzt vorgibt, tatsächlich darauf vertraut haben
sollte, die Gemeinschaft werde aufgrund des GATT 1994 alsbald
ihre Bananenmarktordnung dahin ändern, dass Importeuren in
ihrer Lage eine Einfuhr zum Kontingentszollsatz möglich wird,
hätte sie sich spätestens durch die bis zu den streitigen
Einfuhren ausgebliebene entsprechende Rechtsetzung der
Gemeinschaft eines Besseren belehren lassen müssen und
erkennen können, dass eine solche (nach der damals schon
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH wenig fundierte)
Erwartung unberechtigt ist. Der Beschluss des erkennenden
Senats in BFHE 179, 501 und der eingangs erwähnte, ebenfalls
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene
Beschluss des FG haben in der Klägerin ebenfalls schwerlich
Vertrauen darauf erwecken können, in den Genuss des
Kontingentszollsatzes kommen zu müssen, ganz abgesehen davon,
dass sie mit den streitigen Einfuhren Vertrauen in den
Beschluss des Senats nicht in der erforderlichen Weise betätigt
hätte, welche sie nämlich lange vor diesem Beschluss
vorgenommen hatte. |
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