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| II. Die Revision des FA ist begründet, sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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| Zu Unrecht hat das FG die von der Klägerin in flüssiger
Form vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel in die Pos. 2106
KN eingereiht und damit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren
geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 33 der Anlage zu
dieser Vorschrift dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
unterworfen. Vielmehr sind die streitgegenständlichen
Erzeugnisse in die Pos. 2202 KN einzureihen, so dass auf sie
nach § 12 Abs. 1 UStG der Regelsteuersatz anzuwenden ist. |
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| 1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der
Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für
die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren
objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im
Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind
(vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN --AV--
1 und 6). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise
(Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein
wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
zuletzt: EuGH-Urteil vom 27. November 2008 C-403/07
--Metherma--, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
2009, 15, und Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97,
BFH/NV 1999, 688). Auf den sich aus den objektiven Merkmalen
und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf
nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen
oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses
Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April
1991 C-219/89 --WeserGold--, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und
Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501,
m.w.N.). |
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| a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem
Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr. 22.02 GZT
um einen Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss
geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit
sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst
werden. Der Inhalt dieses Begriffes ist nach objektiven
Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der
Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke
ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten
dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, 903). Die flüssige
Beschaffenheit der Ware und ihre Bestimmung zum menschlichen
Genuss müssen als die objektive Beschaffenheit der Ware
bestimmende Eigenschaften im Zeitpunkt der Überführung der
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vorhanden und
feststellbar sein (Senatsurteile vom 23. Juli 1998 VII R
91/97, BFH/NV 1999, 234, und vom 11. März 2004 VII R 20/01,
BFH/NV 2004, 1305). In Bezug auf eine aus Hefe, Zucker und
Fruchtsaftkonzentraten ohne Zusatz von Alkohol hergestellte
Hefesuspension, die nach den Anwendungshinweisen mit Milch,
Saft oder Wasser löffelweise einzunehmen ist, hat der Senat
geurteilt (Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143,
183), dass der Annahme der Trinkbarkeit und der Einreihung in
die Tarifnr. 22.02 GZT der Umstand nicht entgegenstehe, dass
aufgrund des Hefegeschmacks der Flüssigkeit eine Verdünnung
vor dem Verbrauch empfehlenswert sei. Ein Erzeugnis könne nur
dann als nicht trinkbar angesehen werden, wenn es jedem
Durchschnittsverbraucher unmöglich wäre --aus
gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen-- das Erzeugnis
unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu
trinken. |
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| b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall,
rechtfertigen die Feststellungen des FG nicht die von ihm
vorgenommene Einreihung in die Pos. 2106 KN. Aufgrund der
getroffenen Feststellungen hinsichtlich der objektiven
Beschaffenheit der von der Klägerin hergestellten und
vertriebenen Erzeugnisse ist davon auszugehen, dass es sich um
in Trinkfläschchen oder Ampullen abgefüllte Flüssigkeiten
handelt, die aufgrund ihrer Zusammensetzung --evtl. nach einer
Verdünnung mit Wasser-- zum menschlichen Verzehr geeignet und
bestimmt sind. Auf den Verpackungen werden die Erzeugnisse als
Nahrungsergänzungsmittel, d.h. als der menschlichen Ernährung
dienende Stoffe, bezeichnet. Diese Verwendungsbestimmung kann
als weiteres Indiz für die objektive Beschaffenheit der
streitgegenständlichen Erzeugnisse gewertet werden. |
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| Entgegen der Rechtsansicht des FG lässt sich jedoch auf die
von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung der Flüssigkeiten
als Nahrungsergänzungsmittel und den damit belegten
Ausschluss eines Arzneimittels eine Einreihung in die Pos.
2106 KN nicht stützen. In seiner Entscheidung in Slg. 1981,
895 hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das
aus Wasser, Bierhefe und 3,9 % natürlichem Zitronensaft
bestand und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich
in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden
sollte, in die Tarifnr. 22.02 GZT dem Umstand keine Bedeutung
beigemessen, dass das Erzeugnis nach der Packungsaufschrift
der Nahrungsergänzung diene. Sofern es sich um eine trink-
und genießbare Flüssigkeit handelt, ist es für die
zollrechtliche Tarifierung unbeachtlich, ob die Einnahme
dieser Flüssigkeit einer ausgewogenen Ernährung und damit
der Erhaltung und Förderung der Gesundheit dienen soll. |
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| Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009
C-410/08 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 312
Rz 37) zur Einreihung ölhaltiger Gelantinekapseln auf die AV
3a zurückgegriffen und ausgeführt hat, dass die Pos. 2106 KN
genauer als die Pos. 1515 und 1517 KN sei, lässt sich diese
Entscheidung nicht auf Lebensmittelzubereitungen übertragen,
die trinkbar und zum unmittelbaren menschlichen Genuss
bestimmt sind, denn für solche Lebensmittelzubereitungen ist
die Pos. 2202 KN genauer als die Pos. 2106 KN, weil sie nur
eine bestimmte Form von Lebensmittelzubereitungen, nämlich
trinkbare, erfasst. Im Übrigen müsste, selbst wenn eine
Einreihung der streitgegenständlichen Erzeugnisse nach der AV
3a nicht möglich wäre, auf die AV 3c zurückgegriffen
werden. Danach wären die Erzeugnisse der in der KN zuletzt
genannten Position und damit ebenfalls der Pos. 2202 KN
zuzuweisen. |
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| Liegt aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Ware ein
Getränk vor, verbleibt die Ware zolltariflich somit
jedenfalls in Pos. 2202 KN, selbst wenn man eine
Konkurrenzlage zu Pos. 2106 KN grundsätzlich für möglich
hielte. Im Streitfall handelt es sich um Getränke. Den
Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass trotz der
Verwendungshinweise der Klägerin ein unmittelbarer, unverdünnter
Verzehr ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des FG
wird die objektive Beschaffenheit --insbesondere die
unmittelbare Trinkbarkeit-- nicht durch die
Verzehrempfehlungen aufgehoben. Dies gilt insbesondere für
die Empfehlung in Bezug auf das als Y-Drink bzw. Y-Saft
bezeichnete Erzeugnis, täglich 25 ml zu sich zu nehmen. Die
Eigenschaft als Getränk bleibt auch bei der empfohlenen
Aufnahme einer geringen Menge unberührt. |
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| Auch die Anweisung hinsichtlich des aus Wasser,
fermentierten Blütenpollen, Weizenkeimextrakt, Säuerungsmittel,
Ascorbinsäure, Selen-Hefe und Niacin zusammengesetzten
Erzeugnisses, dieses nur verdünnt in 200 ml Wasser zu
trinken, vermag die Eigenschaft als Getränk nicht aufzuheben.
Ein Erzeugnis wäre nur dann als nicht trinkbar einzustufen,
wenn es jedem Durchschnittsverbraucher aus gesundheitlichen
oder geschmacklichen Gründen unmöglich wäre, das Erzeugnis
unmittelbar ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken
(vgl. Senatsentscheidung in BFHE 143, 183). Dies behauptet die
Klägerin jedoch nicht. Vielmehr beruft sie sich allein auf
die Bestimmung des von ihr hergestellten Produkts als
Nahrungsergänzungsmittel i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV. Die
in einer nationalen Verordnung festgelegten
Begriffsbestimmungen und Verkehrsbeschränkungen des
Lebensmittelrechts können jedoch zur Auslegung der Pos. 2202
und 2106 KN nicht herangezogen werden. Auch den Feststellungen
des FG lässt sich nicht entnehmen, dass die Erzeugnisse in
unverdünntem Zustand ungenießbar wären. Im Übrigen hat der
EuGH darauf hingewiesen, dass es für die Einreihung in die
Pos. 2202 KN auf die Art und Weise, wie ein Erzeugnis
eingenommen wird --z.B. verdünnt oder unverdünnt-- nicht
ankommt. Anders als in Gelatinekapseln abgefüllte
Lebensmittelzubereitungen, bei denen nach Auffassung des EuGH
die Kapselhülle keine Verpackung im Sinne der AV 5 ist, so
dass sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften des
Erzeugnisses mitbestimmt, weisen die streitgegenständlichen
Erzeugnisse ein solches Merkmal nicht auf. |
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| 2. Schließlich lässt sich der VO Nr. 1777/2001 nichts für
die Einreihung der streitgegenständlichen Produkte in Kap. 21
oder 22 KN entnehmen. Die mit diesem Rechtsakt eingefügte Zusätzliche
Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN dient der Abgrenzung von
Arzneimitteln von Zubereitungen für besondere diätische
Zwecke, einschließlich Zubereitungen für besondere Ernährungszwecke
und Nahrungsergänzungsmittel. Den Erwägungsgründen lässt
sich entnehmen, dass Anlass für das Tätigwerden des
Gemeinschaftsgesetzgebers Schwierigkeiten bei der tariflichen
Einreihung bestimmter Arten von Lebensmitteln und
Arzneizubereitungen waren. Durch die Erstellung einer Liste
verbindlicher Kriterien, bei deren Erfüllung ein Erzeugnis
als Arzneimittel in die Pos. 3004 KN einzureihen ist, sollten
die in der Abfertigungspraxis aufgetretenen Probleme einer
abschließenden Lösung zugeführt werden. Über die
Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels in die Pos. 2106
oder 2202 KN trifft die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30
KN indes keine Aussagen, weshalb ihr im Streitfall keine
Bedeutung zukommen kann. |
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| Der Senat hält die von ihm vorgenommene Auslegung des
einschlägigen Gemeinschaftsrechts aufgrund der Rechtsprechung
des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer
Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl.
EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--,
Slg. 1982, 3415 Rz 16). |
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