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| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in
der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§
100 Abs. 1 Satz 1 FGO). |
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| 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 EnergieStG zu. |
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| Nach § 6 Abs. 3 EnergieStG bedarf derjenige, der
Energieerzeugnisse herstellen will, der Erlaubnis.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist danach die
Einrichtung eines Herstellungsbetriebs. Herstellungsbetriebe
sind Betriebe, in denen Energieerzeugnisse hergestellt werden,
die nach § 4 EnergieStG dem Steueraussetzungsverfahren
unterliegen. Tierische Fette der Position 1518 KN können
jedoch nach § 4 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nur
dann als Steuergegenstand angesehen werden, wenn sie dazu
bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Nur aufgrund dieser Bestimmung, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
EnergieStG zugleich eine Herstellungshandlung darstellt,
unterliegen die Erzeugnisse dem Steueraussetzungsverfahren, so
dass es zu ihrer steuerfreien Herstellung und Lagerung eines
Steuerlagers bedarf. |
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| Ein Bestimmen i.S. des § 6 Abs. 1 EnergieStG setzt eine
entsprechende Willensbildung voraus, wobei zu fordern ist,
dass das Ergebnis der Willensbetätigung auch für einen Außenstehenden
wahrnehmbar sein muss. Die Absicht, ein hergestelltes
Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff zu verwenden, kann z.B.
dadurch belegt werden, dass ein Produzent tierischer oder
pflanzlicher Fette diese in der Kenntnis an eine Raffinerie
liefert, dass die Fette dort herkömmlichen Kraft- oder
Heizstoffen beigemischt werden. Durch die Belieferung der
Raffinerie manifestiert sich ein nach außen erkennbarer
Handlungswille, der darauf schließen lässt, dass die Fette
nicht der Lebensmittelindustrie, sondern einer energetischen
Verwendung zugeführt werden sollen (vgl. Jatzke, Subjektive
Tatbestandselemente im besonderen Verbrauchsteuerrecht am
Beispiel der Kraftstoffbesteuerung, Beihefter zu Deutsches
Steuerrecht 2007, Heft 39, S. 34, und Bongartz/Schröer-Schallenberg,
Das neue Energiesteuergesetz, S. 39 f.). |
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| Nach den Feststellungen des FG, die mit der Revision nicht
angegriffen worden und infolgedessen für den Senat bindend
sind (§ 118 Abs. 2 FGO), stellt die Klägerin in ihrem
Betrieb Knochenfett der Position 1518 KN her, das sie an
Abnehmer in der oleochemischen Industrie verkauft. Dort dient
es als Ausgangsstoff für die Produktion technischer
Erzeugnisse. Eine Verwendung als Kraft- oder Heizstoff findet
somit nicht statt. Die Klägerin hat auch keinen Anlass zu der
Annahme, dass das von ihr hergestellte Erzeugnis von den
Abnehmern als Ersatz für herkömmliche Kraftstoffe oder Heizöle
eingesetzt wird. Weder die Klägerin noch die eigentlichen
Verwender treffen eine Bestimmung i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2
EnergieStG. Aus Sicht der Klägerin handelt es sich auch nicht
um einen Verkauf zur ungewissen Verwendung, bei dem zumindest
die Möglichkeit eines Einsatzes der gelieferten Erzeugnisse
zur Erzeugung von Energie bestünde. Vielmehr hat die Klägerin
positive Kenntnis, dass eine solche Verwendung auszuschließen
ist. Da entsprechende Herstellungshandlungen fehlen, kann der
Betrieb der Klägerin nicht als Herstellungsbetrieb für
Energieerzeugnisse angesehen werden, so dass die Erteilung
einer Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb eines
Steuerlagers für Energieerzeugnisse nicht in Betracht kommt. |
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| 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 26 EnergieStG zur
steuerfreien Verwendung des von ihr zugekauften und verheizten
Fetts im Rahmen des Herstellerprivilegs. |
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| In allen drei Alternativen setzt § 26 EnergieStG voraus,
dass der Begünstigte das steuerfrei belassene
Energieerzeugnis zur Aufrechterhaltung eines Betriebs
verwendet, der selbst Energieerzeugnisse herstellt. Der Zweck
des Verbrauchs muss darin bestehen, die eigentliche Haupttätigkeit
des Unternehmens, nämlich die Herstellung von
Energieerzeugnissen, zumindest zu fördern. Die in § 26
EnergieStG getroffene Regelung, mit der das historisch
gewachsene Eigenverbrauchsprivileg in das neue
Energiesteuerrecht übernommen worden ist (vgl. hierzu
Senatsurteil in BFHE 181, 243), dient der Umsetzung des Art.
21 Abs. 3 EnergieStRL, der eine obligatorische Steuerbefreiung
hinsichtlich der in einem Herstellungsbetrieb selbst erzeugten
und innerhalb des Betriebsgeländes verwendeten
Energieerzeugnisse vorschreibt. Dagegen ist es den
Mitgliedstaaten freigestellt, auch die von anderen Betrieben
bezogenen Energieerzeugnisse in die Begünstigung
einzubeziehen. In jedem Fall führt der Einsatz eines
Energieerzeugnisses dann zur Steuerentstehung, wenn dessen
Verbrauch nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im
Zusammenhang steht, insbesondere wenn der Verbrauch dem
Antrieb von Fahrzeugen dient (Art. 21 Abs. 3 Satz 3
EnergieStRL). |
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| Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist zu entnehmen, dass
die Steuerbegünstigung auf Betriebe zu beschränken ist,
deren Unternehmenszweck die Herstellung von
Energieerzeugnissen ist, und dass die Verwendung des begünstigten
Energieerzeugnisses kausal für die Erreichung dieses Zwecks
sein muss. Die in § 26 EnergieStG getroffenen Regelungen
werden diesen Anforderungen gerecht. Die von der Klägerin
unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 26 EnergieStG
vertretene Auffassung, nach der es nicht darauf ankommen soll,
ob der begünstigte Verwender selbst ein Energieerzeugnis
herstellt und in den Verkehr bringt, findet weder im
Gemeinschaftsrecht noch im Wortlaut des § 26 Abs. 3
EnergieStG eine Stütze. Vielmehr steht Art. 21 Abs. 3 Satz 3
EnergieStRL einer solchen Auslegung von § 26 Abs. 3
EnergieStG entgegen. In der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs.
1 EnergieStG --die ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 3 der
EnergieStRL Bezug nimmt-- wird lediglich darauf hingewiesen,
dass es unerheblich ist, ob die Energieerzeugnisse in dem
Betrieb selbst erzeugt oder von außerhalb des Betriebs
bezogen werden. Dieser Hinweis bezieht sich auf die zur
Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebs eingesetzten
Energieerzeugnisse. Mit ihm wird verdeutlicht, dass
Deutschland von der durch das Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht hat, eine steuerliche Begünstigung auch für
Fremderzeugnisse vorzusehen. |
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| Wie bereits ausgeführt, stellt die Klägerin in ihrem
Betrieb keine Energieerzeugnisse i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1
und § 4 Nr. 1 EnergieStG her, so dass ihr ein
Herstellerprivileg nicht zuerkannt werden kann. Aus diesem
Grund hat sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
entsprechenden Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des zum
Betrieb der Dampfkesselanlage verheizten Tierfetts. |
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| 3. Eine Steuerentlastung für das verheizte Tierfett nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kommt ebenfalls nicht in
Betracht. |
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| Der Begünstigungstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
d EnergieStG setzt voraus, dass ein und dasselbe
Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen
Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Wie der
Senat entschieden hat, kommt eine Begünstigung nach dieser
Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Erzeugung
thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das
Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder
Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff
eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08,
BFHE 223, 280). Nach den Feststellungen des FG setzt die Klägerin
das von anderen Betrieben bezogene Tierfett in einer
Dampfkesselanlage ein. Dadurch substituiert die Klägerin herkömmliches
Heizöl. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es der Klägerin
allein auf die Ausnutzung der durch den Verbrennungsvorgang
erzeugten thermischen Energie ankommt, so dass sich die Frage
nicht stellt, ob das verheizte Erzeugnis zugleich als Roh-,
Grund- oder Hilfsstoff verwendet wird. In Bezug auf die
konkrete Verwendung stehen begünstigte und nicht begünstigte
Zwecke nicht in Konkurrenz, weshalb für eine Anwendung des §
51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kein Raum ist. |
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