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| II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des FG-Urteils, soweit darin der Duldungsbescheid
hinsichtlich der Positionen 1, 2 und 5 aufgehoben worden ist
und insoweit zur Abweisung der Klage. Die Entscheidung des FG
verletzt in dem angefochtenen Umfang Bundesrecht (§ 118 Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) kann das FA nach § 191 der Abgabenordnung denjenigen
durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, der nach dem AnfG
verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden (BFH-Urteil vom
15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997,
17, m.w.N.). Im Streitfall steht dem FA der mit dem
angefochtenen Duldungsbescheid in der Fassung der
Einspruchsentscheidung gegen die Klägerin geltend gemachte
Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte (noch zu
erwirkende Zwangshypotheken, Pfändung der auf den Grundstücken
lastenden Eigentümergrundschulden und der damit zusammenhängenden
Rückübertragungsansprüche) gegenüber den in den Nrn. 1, 2
und 5 des Duldungsbescheids bezeichneten Rechten zu. |
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| Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger, soweit es
zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verfügung
gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus
dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder
aufgegeben ist. |
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| 2. Der in § 11 AnfG vorausgesetzte Anfechtungstatbestand
ergibt sich in der Konstellation des Streitfalls aus einer
entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG. Nach dieser
Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den
letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar,
wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des
Schuldners kannte. |
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| a) Nach ihrem Wortlaut setzt die Norm voraus, dass eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung zu Gunsten eines Dritten vorliegt.
Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 14. Juli 1981 VII
R 49/80 (BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751), worauf das FG
zutreffend hingewiesen hat, ausgeführt, das Anfechtungsgesetz
enthalte "nach seinem Wortlaut keinen
Anfechtungstatbestand, der es ermöglichte, gegenüber dem
Schuldner selbst die zu seinen Gunsten erfolgte Bestellung von
beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten anzufechten".
Dem lag die Überlegung zugrunde, dass grundsätzlich
Voraussetzung einer Anfechtung das Ausscheiden eines
Gegenstands aus dem Vermögen des Schuldners ist und etwas,
was im Vermögen des Schuldners ist, schwerlich in dieses zurückgewährt
werden kann. |
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| b) Der Senat hat in jener Entscheidung allerdings ausdrücklich
dahinstehen lassen, ob sich diese Anfechtungsnorm erweiternd
auf Fälle anwenden lasse, in denen ein Recht an dem bisher
dem Schuldner gehörenden Grundstück zu seinen eigenen
Gunsten bestellt werde. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat
sich in einem Fall, in dem der Empfänger eines anfechtbar übertragenen
Grundstücks dem Übertragenden, dem Schuldner, daran ein
Wohnrecht bestellt hatte, nicht abschließend festgelegt
(BGH-Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314). Die
Frage, ob es anfechtbar gewesen wäre, wenn sich der Übertragende,
der Schuldner, von Anfang an selbst das Wohnrecht bestellt hätte,
konnte dort offenbleiben. Denn der Schuldner war in jenem Fall
hinsichtlich des Wohnrechts Sonderrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers
i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG (dort § 11 Abs. 2 AnfG a.F.) und
als solcher der Anfechtung ausgesetzt. |
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| c) Im Streitfall ist die Frage, ob § 3 Abs. 1 AnfG nur auf
Rechtshandlungen des Schuldners zu Gunsten eines Dritten
anwendbar ist, entscheidungserheblich. Denn anders als in den
vom BGH entschiedenen Fällen sind hier die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 2 AnfG nicht gegeben. |
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| aa) Nach § 15 Abs. 2 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegen
einen sonstigen Rechtsnachfolger, der nicht
Gesamtrechtsnachfolger ist, geltend gemacht werden, wenn dem
Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt
waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers
begründen, oder wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines
Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen,
es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt
waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers
begründen oder wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte
unentgeltlich zugewendet worden ist. |
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| Die Vorschrift dehnt die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
gegenüber Ersterwerbern auf deren
"Sonderrechtsnachfolger" aus, um einen umfassenden
Gläubigerschutz zu gewährleisten. |
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| bb) Die Klägerin ist nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne
dieser Norm. |
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| (1) Zwar setzt die Sonderrechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs.
2 AnfG nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Vollübertragung
des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen,
wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes
Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird. |
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| (2) Auch muss der Rechtsnachfolger nach § 15 Abs. 2 AnfG
nicht ein Dritter sein. Vielmehr kann auch der Schuldner des
Anfechtungsgläubigers selbst Rechtsnachfolger im anfechtbaren
Erwerb werden, wenn er sich an dem von ihm übertragenen
Grundeigentum ein Teilrecht von dem Erwerber hat zurückübertragen
lassen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314). |
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| (3) Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall sind aber
weder die Nießbrauchsrechte noch das Wohnrecht zu Gunsten der
Klägerin von den Erwerbern der Grundstücke --der GbR bzw.
dem Sohn-- bestellt worden. Nach den Feststellungen des FG hat
sich die Klägerin diese Teilrechte an ihren eigenen Grundstücken
vor der Eigentumsübertragung selbst bestellt. |
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| (4) Ob in einer solchen Konstellation eine entsprechende
Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG in Betracht käme, weil die
Interessenlage, der § 15 Abs. 2 AnfG Rechnung trägt, sich
nur unwesentlich von derjenigen unterscheidet, die entsteht,
wenn das neue, beschränkte Recht nicht erst nach der
anfechtbaren Übertragung des Grundstücks durch den Erwerber,
sondern schon vor dieser Übertragung durch den bisherigen
Eigentümer im Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung des
Grundstücks geschaffen wird, muss hier nicht geprüft werden,
denn: |
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| d) Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am
eigenen Grundstück ergibt sich nach Auffassung des Senats
unmittelbar aus § 3 Abs. 1 AnfG. |
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| aa) Der Wortlaut der Norm, wonach eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn der andere Teil zur Zeit
der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, beschränkt
ihre Anwendbarkeit nicht auf den Fall der Fremdbegünstigung.
Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung des "Wenn"-Satzes
darin, den gutgläubigen Erwerber in Fällen der Fremdbegünstigung
vor einer Anfechtung zu schützen. Im Fall der
Selbstbestellung eines Teilrechts am eigenen Grundstück geht
der Konditionalsatz ins Leere. |
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| bb) Die Gläubigerbenachteiligung besteht darin, dass sich
schon allein durch die Bestellung einer Grundstücksbelastung
am eigenen Grundstück die Zugriffslage für die Gläubiger
--unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung
des Grundeigentums-- verschlechtern kann. Denn im Fall einer
Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleibt dieses im Rang
vor dem Anfechtungsgläubiger stehende Teilrecht bestehen
(vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 15 Rz
26, § 44 Rz 4). Im Streitfall liegen solche
Verschlechterungen der Zugriffslage für die Gläubiger vor. |
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| (1) Die Zwangsvollstreckung und damit die Befriedigungsmöglichkeit
für Gläubiger in das von der Klägerin im Vertrag vom 14.
Dezember 2004 für sich selbst bestellte Wohnrecht ist
ausgeschlossen, weil die Beteiligten die Überlassung des
Wohnrechts an Dritte nicht gestattet haben (§ 857 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung --ZPO--, § 1092 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs --BGB--; vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314). |
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| (2) Der an den Grundstücken bestellte Nießbrauch kann zwar
grundsätzlich Gegenstand der Pfändung sein; allerdings, wie
sich aus § 857 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1059 BGB ergibt, ist er
der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung
einem anderen überlassen werden kann. Wegen seiner Unveräußerlichkeit,
die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pfändungspfandgläubiger
den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwerten,
sondern ihn nur zu diesem Zweck ausüben. Dies schließt eine
Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an
Zahlungs statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso
aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder
freien Verkauf (so BGH-Urteil vom 12. Januar 2006 IX ZR
131/04, BGHZ 166, 1). |
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| cc) Auch an der nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht
der Klägerin bestehen nach den Feststellungen des FG keine
Zweifel. |
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| (1) Bezüglich der im Grundstücksübertragungsvertrag vom
5. Januar 2005 vereinbarten Rückauflassungsvormerkung, deren
Anfechtung das FG für berechtigt erachtet hat, hat das FG die
Gläubigerbenachteiligung und die entsprechende Absicht der Klägerin
festgestellt. Da das Wohnrecht in demselben Vertrag bestellt
wurde, erfassen die Feststellungen des FG zur Gläubigerbenachteiligung
auch diese Rechtshandlung. Mangels entsprechender Verfahrensrügen
ist der Senat daran gebunden. |
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| (2) In Bezug auf die Nießbrauchsbestellungen war das FG
einer Würdigung der die Gläubigerbenachteiligung
betreffenden Umstände enthoben, da es deren Anfechtung aus
anderen Gründen für nicht berechtigt hielt. Anhand der vom
FG insoweit gleichwohl getroffenen Feststellungen kann der
Senat hierzu aber selbst entscheiden. Die Gläubigerbenachteiligung
muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Es genügt,
wenn der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge
seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt
(BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, m.w.N.). |
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| Hiernach steht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht außer
Zweifel. Sowohl der zeitliche Zusammenhang der Grundstücksübertragung
auf die neu gegründete GbR mit der Wohnungsdurchsuchung durch
die Steuerfahndung wegen Verdachts der
Schenkungsteuerhinterziehung als auch die Gesamtschau der Verfügungen
der Klägerin lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass
die Klägerin ihr Grundvermögen vor dem Zugriff des Fiskus
schützen wollte. |
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| So stellt sich die Eigentumsübertragung auf die GbR als
eine nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Schenkung dar, da die
Klägerin für die Hingabe keine Gegenleistung erhalten hat
(vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 153/93, BGHZ 128,
184, m.w.N.). Die Grundstücke waren werthaltig. Eine
wertausschöpfende Belastung der auf die GbR übertragenen
Grundstücke scheidet angesichts eines von der Klägerin im
FG-Verfahren selbst eingeräumten Verkehrswerts von 400.000
EUR und einer Grundschuldbelastung von 300.000 EUR (davon eine
noch nicht zur Sicherung eingesetzte Eigentümergrundschuld über
100.000 EUR) aus, so dass die Übertragung an die GbR, an der
sie selbst neben ihren beiden Kindern nur mit 2 % beteiligt
war, wie eine Schenkung zu beurteilen ist. Die vorbehaltenen
Nießbrauchsrechte sind keine "Gegenleistung";
Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das damit jeweils
belastete Grundstück (vgl. BGH-Urteil vom 7. April 1989 V ZR
252/87, BGHZ 107, 156). |
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| Auch die vorbehaltenen Nießbrauchsrechte selbst bieten den
Gläubigern --wie oben dargestellt-- keine dem Volleigentum
vergleichbare Befriedigungsmöglichkeit. Sie beeinträchtigen
vielmehr zusätzlich die Verwertbarkeit der Grundstücke in
der --nach Anfechtung der Schenkung vorgesehenen--
Zwangsvollstreckung. |
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| Bei diesem Gesamtbefund greift zu Gunsten des FA bezüglich
der Nießbrauchsbestellungen die Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG, die den gesamten Vertragsinhalt
erfasst. |
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| 3. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist bei
gegebener Anfechtbarkeit darauf gerichtet, dem Gläubiger das
zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des
Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben"
ist. |
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| a) Im Streitfall steht dem Duldungsanspruch des FA nicht
entgegen, dass sich die Klägerin die in Nrn. 1, 2 und 5 des
Duldungsbescheids bezeichneten Rechte, also die Bestellung der
Nießbrauchsrechte und des Wohnrechts, bei der Einbringung der
Grundstücke in die GbR bzw. der Übertragung auf den Sohn
vorbehalten hat. Zwar bewirkt die Bestellung dinglicher Rechte
zu Gunsten des Grundeigentümers keine Schmälerung seines
Vermögens, wie sie bei einer Veräußerung, Weggabe oder
Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten typisch
ist. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG deckt
aber nicht nur diese Fälle der Vermögensminderung ab. Die
Regelung muss im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbeständen
gelesen werden. § 11 AnfG regelt (nur) die Rechtsfolgen der
wirksamen Anfechtung einer Rechtshandlung; er ergänzt nicht
die Anfechtungsnormen um eine abschließende Bestimmung der
anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung,
Weggabe und Aufgabe. Ziel des § 11 AnfG ist --wie schon der
mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehobenen Vorgängervorschrift
des § 7 AnfG a.F. (vgl. Art. 1 § 20 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl I 1994, 2911)--
die Wiederherstellung der durch die Vermögensverschiebung
vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger. Der gegenüber
der früheren Formulierung, das Erhaltene müsse vom Empfänger
"zurückgewährt" werden, geänderte Wortlaut, dass
das durch die anfechtbare Handlung Weggegebene bzw.
Aufgegebene dem Gläubiger zu dessen Befriedigung "zur
Verfügung gestellt" werden muss, macht dieses Ziel
besonders deutlich (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl.,
§ 11 Rz 4; BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 258/02, BGHZ
159, 397). Der Gläubiger soll so --aber auch nur so--
gestellt werden, als könne er auf das Vermögen des
Schuldners noch so zugreifen, wie es ihm ohne die anfechtbare
Disposition des Schuldners möglich gewesen wäre (vgl.
BGH-Urteil in BGHZ 130, 314; Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz,
8. Aufl., § 7 Anm. I, 2). § 11 AnfG umschreibt mit den
Begriffen "veräußert, weggegeben oder aufgegeben"
eine Beschränkung des Anspruchs nach Art und Umfang darauf,
was zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers nötig ist
(vgl. dazu BGH-Urteil vom 9. Mai 1996 IX ZR 50/95, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2231). So besteht z.B.
infolge der Anfechtung kein Anspruch auf Einräumung eines
dinglichen Rechts (so schon Urteil des Reichsgerichts vom 3. März
1931 VII 218/30, RGZ 131, 340). Im Kern dieser Regelung geht
es "nur" darum, den "Erfolg" der wirksam
angefochtenen Rechtshandlung insoweit zu verhindern, wie sie
eine Gläubigerbenachteiligung konkret verursacht. |
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| b) Mit Bestellung der Nießbrauchsrechte und des Wohnrechts
hat die Klägerin keine Rechte auf- oder weggegeben, sie hat
dadurch aber --wie gesehen-- den Zugriff auf ihre Vermögenswerte
schon vor Übergang des Grundeigentums --und erst recht vor
dem Hintergrund dieser Verfügung-- beeinträchtigt. Diese
Vermögenslage muss sie zu Gunsten des Fiskus nach § 11 Abs.
1 Satz 1 AnfG wieder herstellen. |
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| 4. Das FA hat die Klägerin mit dem Duldungsbescheid zu
Recht verpflichtet, seinen in der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück zu begründenden Rechten den Vorrang vor dem
jeweils eingetragenen Nießbrauch und dem Wohnrecht einzuräumen. |
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| a) Das FA kann mit diesem Vorrang von der Klägerin in der
Zwangsvollstreckung das Nichtgebrauchmachen von dem zu ihren
Gunsten eingetragenen Wohnrecht, ihre Einwilligung in die
Auszahlung des auf das Wohnrecht entfallenden
Versteigerungserlöses sowie --bei Bestehenbleiben des
Wohnrechts im Rahmen der Zwangsversteigerung-- Wertersatz
verlangen (vgl. z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht in
Bremen, Urteil vom 26. Juni 2000 5 U 89/99, juris,
Rz 70). Mit dem Vorrang gegenüber dem Nießbrauch kann das FA
entweder erreichen, dass der Nießbrauch mit dem Zuschlag
erlischt, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs.
1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung oder es kann mit dem Duldungstitel die
Anordnung der Zwangsverwaltung beantragen. |
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| b) Ein Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf Einräumung
des Vorrangs wird in der zivilrechtlichen Judikatur
durchgehend bejaht. Da der Anfechtungsgegner --wie oben ausgeführt--
bei anfechtbaren Grundpfandrechten die Zugriffslage nicht
genauso wiederherzustellen hat, wie sie ohne die anfechtbare
Rechtslage bestände, sondern nur insoweit, wie dies zur
Befriedigung gerade des anfechtenden Gläubigers nötig ist,
genügt es, dass der Anfechtungsgegner von dem anfechtbar
erworbenen Recht keinen Gebrauch machen kann. "Geht einem
Grundpfandrecht des Anfechtungsgläubigers ... ein anfechtbar
erlangtes dingliches Recht eines anderen an dem Grundstück
vor, so begründet der Anfechtungsanspruch ... in der Regel
die schuldrechtliche Verpflichtung des Anfechtungsgegners, dem
Recht des Anfechtungsgläubigers in entsprechender Anwendung
des § 880 BGB den Vorrang einzuräumen" (BGH-Urteil in
NJW 1996, 2231). |
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| c) Da das FA selbst nicht den Anspruch auf Beseitigung der
Dienstbarkeiten erhoben hat, bedarf es keiner Erwägungen
dazu, ob der Umstand, dass die Dienstbarkeiten nicht für
einen Dritten, sondern für den Eigentümer, der zugleich
Vollstreckungsschuldner ist, bestellt worden sind, einen
weitergehenden Anspruch als die Einräumung des Vorrangs
rechtfertigen könnte. |
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| 5. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin
gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das FA ist nur hinsichtlich
der Anfechtung des dinglich nicht abgesicherten Rücktrittsrechts
und des Rechts zur Valutierung der Eigentümergrundschuld im
Vertrag vom 29. Februar 2000 unterlegen. Beide Positionen
fallen im Verhältnis zum Anfechtungsrecht des FA im Übrigen
wirtschaftlich nicht ins Gewicht. |
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