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| II. Der Senat setzt das Verfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m.
§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachfolgend
bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vor, weil die
Auslegung der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen aufwirft. |
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| "Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er auch
die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach
der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen
Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines
aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren
fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren die
Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30
Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens
die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für
die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt,
sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der durch Art. 1 Nr. 30
Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom
4. Mai 2001 geänderten Fassung nicht vorliegen?" |
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| 1. Als Entstehungstatbestand für die Einfuhrzollschuld
kommt im Streitfall allein Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK in
Betracht. Nach dieser Vorschrift entsteht die Zollschuld, wenn
in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der
Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus (u.a.) der Inanspruchnahme
des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist,
ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich
auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. |
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| Zu den im Fall einer bewilligten aktiven Veredelung nach dem
Nichterhebungsverfahren dem Bewilligungsinhaber obliegenden
Pflichten gehört nach Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 Anstrich 1
ZKDVO die Vorlage der Abrechnung des Verfahrens spätestens
binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des
Verfahrens. Es handelt sich hierbei also um eine Pflicht, die
sich --wie es der Wortlaut des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
beschreibt-- aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der
aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren ergibt, in
das die einfuhrabgabenpflichtige Ware übergeführt worden
ist. |
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| Welche Pflichtverletzungen sich i.S. des Art. 204 Abs. 1
letzter Halbsatz ZK auf das in Anspruch genommene
Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt haben, wird durch Art.
859 ZKDVO abschließend geregelt (vgl. Urteil des EuGH vom 11.
November 1999 C-48/98 --Söhl & Söhlke--, Slg. 1999,
I-7877). Nach der die aktive Veredelung betreffenden
Vorschrift des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO in der Fassung der (Änderungs-)Verordnung
(EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 141/1), welche --wie
auch alle übrigen Regelungen des Art. 859 ZKDVO-- unter dem
Vorbehalt steht, dass es sich nicht um den Versuch handelt,
die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle
notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation
der Waren zu bereinigen, hat sich das Überschreiten der zulässigen
Frist für die Vorlage der Abrechnung nicht wirklich auf das
Zollverfahren ausgewirkt, sofern die Frist bei rechtzeitiger
Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre. Dieser
Vorschrift, deren Voraussetzungen das FG im Streitfall als
nicht gegeben angesehen hat, ist zu entnehmen, dass auch die
Kommission davon ausgeht, dass die nicht fristgerechte Vorlage
der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs eine
Pflichtverletzung i.S. des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK ist,
welche grundsätzlich --vorbehaltlich des Art. 859 Nr. 9
ZKDVO-- die Zollschuld entstehen lässt. Dies entspricht auch
der Rechtsauffassung der deutschen Zollverwaltung. |
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| 2. Soweit die Klägerin dieser Rechtsauffassung
widerspricht, kann sie sich auf Stimmen in der deutschen
zollrechtlichen Literatur stützen, die in der nicht
fristgerechten Vorlage der Abrechnung des aktiven
Veredelungsverkehrs keine zur Entstehung der Einfuhrzollschuld
führende Pflichtverletzung erblicken. Diese Ansicht wird zum
einen damit begründet, dass die Pflicht zur Vorlage der
Abrechnung eine dem Verfahrensinhaber erst nach Beendigung des
Zollverfahrens der aktiven Veredelung obliegende Pflicht sei,
auf deren Verletzung nicht mit der Entstehung der Zollschuld
reagiert werden könne, sondern ggf. mit einer Buße oder dem
Widerruf der Bewilligung des Zollverfahrens (Witte, Zollkodex,
5. Aufl., Art. 204 Rz 20). Zum anderen wird die Ansicht
vertreten, dass es in Fällen dieser Art an einem
Zollschuldentstehungstatbestand fehle, weil sich nur während
der Dauer des in Anspruch genommenen Zollverfahrens Pflichten
ergäben, deren Verletzung zur Entstehung der Zollschuld führen
könne, also nicht, wenn das Nichterhebungsverfahren der
aktiven Veredelung durch eine neue zollrechtliche Bestimmung
der Einfuhrwaren bereits ordnungsgemäß beendet sei (Art. 89
Abs. 1 ZK). Mit dem Ablauf der Frist für die Beendigung des
Nichterhebungsverfahrens der aktiven Veredelung stehe endgültig
fest, für welche Einfuhrwaren eine Zollschuld entstanden sei
und für welche nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der
Frist für die Beendigung des Verfahrens, Art. 218 Abs. 1 ZK,
Art. 496 Buchst. m ZKDVO) entstehe die Zollschuld gemäß Art.
204 Abs. 1 Buchst. a ZK, und zwar in der Höhe, in der den
Einfuhrwaren, für die das Verfahren abgelaufen ist (Zugänge),
keine unter Berücksichtigung der Ausbeute und aller
anrechenbaren Abgänge (Wiederausfuhren, Untergang, sonstige
Beendigungen des Verfahrens) entsprechende Menge an
Veredelungserzeugnissen und/oder unveredelten Waren gegenüberstehe
--Fehlmenge--. (Diese Fehlmenge ist von der Klägerin am 10.
Juli 2007, also verspätet, mit 217.338,39 EUR angemeldet
worden.) |
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| Nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens (früher:
Wiedergestellungsfrist) sei kein Raum mehr für die Entstehung
weiterer Zollschulden in der aktiven Veredelung. Denn wäre es
anders und entstünde mangels Vorlage der Abrechnung eine
weitere Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK für
die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren, realisiere
sich die Gefahr einer --nach der Rechtsprechung des EuGH dem
Gedanken der Zollunion widersprechenden (Urteil vom 20.
September 1988 C-252/87 --Kiwall--, Slg. 1988, 4753)--
doppelten Zollschuldentstehung. |
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| So wäre im Streitfall die Zollschuld in Höhe von
217.338,39 EUR doppelt entstanden, einmal mit Ablauf der Frist
für die Beendigung des Verfahrens am 31. März 2007 und ein
weiteres Mal am 30. April 2007 wegen Nichtvorlage der
Abrechnung, als Teil der Zollschuld für alle abzurechnenden
Einfuhrwaren (also 217.338,39 EUR enthalten in dem Betrag von
1,4 Mio. EUR). |
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| Dass für eine Anrechnung der einen Zollschuld auf die
andere, so wie sie vom HZA im Streitfall vorgenommen worden
ist, eine Rechtsgrundlage bestehe --so wird weiter geltend
gemacht-- erscheine zweifelhaft. Daher sei eine
Zollschuldentstehung wegen Nichtvorlage der Abrechnung nach
Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens
systematisch verfehlt und Zollschuldrechtlich unzulässig. |
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| Die Durchführungsvorschrift des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO gehe
daher ins Leere (zum Ganzen vgl. Müller-Eiselt, Der
Veredelungsverkehr, I 15/43 ff.). |
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| Weigere sich der Bewilligungsinhaber, die Abrechnung
vorzulegen, stünden der Überwachungszollstelle andere
Sanktionsmittel zur Verfügung. Sie könne zum einen die
Abrechnung anhand der von ihr geführten Veredelungsbücher
selbst vornehmen (Art. 521 Abs. 3 ZKDVO) und den
Bewilligungsinhaber bei einem Wiederholungsfall den Widerruf
der Bewilligung androhen oder zum anderen für diesen Fall
einen Bußgeldtatbestand einführen oder mit dem
steuerrechtlichen Mittel der Schätzung der Einfuhrabgaben
operieren. |
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| 3. Wollte man dieser zuletzt genannten Rechtsansicht folgen
und annehmen, dass der Zollschuldentstehungstatbestand des
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK nur Pflichtverletzungen während
der Dauer des betreffenden Zollverfahrens erfasst, hätte die
Kommission mit der Durchführungsvorschrift des Art. 859 Nr. 9
ZKDVO einen die Zollschuldentstehung ausschließenden
Tatbestand ohne Anwendungsbereich geschaffen. |
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| Wollte man mit der vom HZA im Streitfall vertretenen Ansicht
annehmen, aus der Durchführungsvorschrift des Art. 521 Abs. 1
Unterabs. 1 Anstrich 1 ZKDVO folge, dass das Verfahren der
aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren nicht
bereits --wie es Art. 89 Abs. 1 ZK beschreibt-- mit dem Erhalt
einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung der
Einfuhrwaren beendet ist, sondern erst mit der Vorlage der
Abrechnung, stellte sich die Frage, ob die Kommission hiermit
ihre Befugnis, Anwendungsmodalitäten zu den Vorschriften des
ZK zu erlassen, überschritten hat (vgl. dazu EuGH-Urteil in
Slg. 1999, I-7877, Rz 35 bis 37), weil dies in allen Fällen,
in denen eine Fehlmenge entstanden ist, insoweit zu einer
doppelten Zollschuldentstehung führen könnte, die aufzulösen
systematisch nicht möglich erscheint. |
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