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| II. Die Revision des HZA ist begründet und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs.
1 FGO); es ist auch nicht im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4
FGO), denn die hier einschlägigen Rechtsvorschriften sind
nicht nichtig. |
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| 1. Die der Klägerin gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1370/95
erteilte sog. Sofortlizenz stand ausdrücklich unter dem
Vorbehalt, dass die Kommission nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 VO
Nr. 1370/95 sog. besondere Maßnahmen ergreifen werde, wie es
dann jedoch tatsächlich geschehen ist. Dass in dem --hier
eingetretenen-- Fall, dass besondere Maßnahmen ergriffen
werden, eine Sofortlizenz nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 VO Nr.
1370/95 für gültig zu erklären, sondern gemäß Art. 4 Abs.
3 VO Nr. 1370/95 zurückzufordern und zu ändern ist, ergibt
sich klar und eindeutig aus den eben genannten Vorschriften.
Dass nämlich Sofortlizenzen nicht generell --unabhängig
davon, wann von ihnen Gebrauch gemacht wird-- vor den
genannten besonderen Maßnahmen sicher sind und, sobald
erteilt, nicht mehr geändert werden dürfen, liegt ohnehin
auf der Hand und bedarf im Grunde keiner näheren Ausführung;
es nähme nämlich, wie die Revision überzeugend vorträgt,
bei Sofortlizenzen der Kommission die Bedenkzeit, die sie benötigt,
um über die Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen zu
entscheiden, was ihr der in Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1370/95
vorgeschriebene Vorbehalt bei solchen Lizenzen jedoch gerade
ermöglichen soll. |
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| Von der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 nur
solche Sofortlizenzen auszunehmen, von denen bereits --durch
die Ausfuhr der betreffenden Waren-- Gebrauch gemacht worden
ist, wenn die Kommission besondere Maßnahmen ergreift
--worauf die Argumentation des FG hinausläuft--, bietet der
Wortlaut der Vorschriften keinerlei Anhaltspunkt. Es lässt
sich insbesondere auch nicht daraus folgern, dass die VO Nr.
1526/1999 nur von Ausfuhrlizenzanträgen spricht, auf welche
Lizenzen noch erteilt werden müssten, bzw. von
"unerledigten" Lizenzanträgen; denn dass die
Anordnung, solche Anträge abzulehnen, die Folge hat, dass
bereits erteilte Sofortlizenzen zurückzufordern und zu ändern
sind, ergibt sich aus Art. 4 VO Nr. 1370/95 und ist zumindest
wegen der aufgrund dieser Vorschrift erforderlichen
entsprechenden Anwendung der VO Nr. 1526/1999 geboten, welche
ersichtlich die Behandlung bereits erteilter Sofortlizenzen
nicht besonders regelt. Es ist auch nicht erkennbar, was den
Verordnungsgeber hätte veranlasst haben können und was unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt
zulassen würde, die Inhaber frühzeitig ausgenutzter
Sofortlizenzen entgegen dem Bestreben, der Kommission eine
Kontrolle über den Umfang der Lizenzerteilung zu ermöglichen,
in dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Umfang
besserzustellen als alle anderen Exporteure. Ob es zutrifft,
dass sonst die Sofortlizenz für den Handel keinen Gewinn
bringt --wie die Klägerin offenbar meint--, kann dahinstehen;
es könnte allemal nicht rechtfertigen, mit der Erteilung
einer Sofortlizenz Rechtsvorteile zu verbinden, die nach dem
deutlich erkennbaren Willen des Gemeinschaftsrechts mit ihr
nicht verbunden sein sollen. |
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| Auch Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. b VO Nr. 1370/95, wo
von dem Fall die Rede ist, dass "die Lizenzanträge
abgelehnt wurden", stellt die Richtigkeit dieses
Normverständnisses nicht in Frage. Vielmehr bezieht sich
diese Wendung ersichtlich nicht auf die (in den Fällen des
Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 notwendigerweise bereits
erteilte) Sofortlizenz des betreffenden Beteiligten, sondern
auf die Entscheidung der Kommission, noch nicht beschiedene
("normale") Anträge abzulehnen (Art. 3 Abs. 4 Satz
1 Anstrich 2 VO Nr. 1370/95), welche die Folge hat, dass
bereits erteilte (Sofort-)Lizenzen zurückgefordert werden
(Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 1370/95). |
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| Für die abweichende Auffassung des FG lässt sich nach
alledem allenfalls die --vom FG tatsächlich aufgrund des
"allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen bzw.
abgabenrechtlichen Verständnisses" angestellte-- Überlegung
anführen, eine einem Bescheid beigefügte auflösende
Bedingung wie der Vorbehalt, welcher der der Klägerin
erteilten Lizenz beigefügt war, könne nicht rückwirkend
Rechtspositionen beseitigen, sondern nur --von dem Zeitpunkt
aus gesehen, in dem die Bedingung eintritt-- in die Zukunft
wirken. Diese Auffassung ist indes unzutreffend und vom FG
auch nicht mit irgendwelchen nachvollziehbaren Erwägungen
begründet worden. Das von ihm allein in Anspruch genommene
allgemeine Verständnis ist dem erkennenden Senat nicht geläufig
und konnte in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht
nachgewiesen werden. Dass eine Bedingung eine auflösende ist,
besagt nämlich nur, dass der Bescheid, dem sie beigefügt
ist, solange Rechtswirkung hat, bis die Bedingung eintritt. Ob
dann der Bescheid als von Anfang an unwirksam zu behandeln ist
oder nur seine Wirkung für die weitere Zukunft einbüßt, hängt
von der inhaltlichen Fassung der betreffenden Bedingung, nicht
von ihrer Qualifikation als auflösende Bedingung ab. Es gibt
auch keinen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz,
der es verböte, eine Begünstigung unter eine Bedingung zu
stellen, die, wenn sie eintritt, dem Begünstigten rückwirkend
die Begünstigung nimmt, oder der dies zumindest dann verböte,
wenn der Begünstigte im Hinblick auf die ihm bedingt gewährte
Begünstigung bereits irreversible Vermögensdispositionen
getroffen hat. Auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes könnte er sich jedenfalls nicht berufen;
mag er doch im Hinblick auf die ihm (bedingt) gewährte Begünstigung
irreversible Dispositionen erst treffen, wenn er sich sicher
ist, dass die Bedingung nicht eintreten wird. |
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| 2. Die hier einschlägigen Regelungen der VO Nr. 1370/95 und
die VO Nr. 1526/1999 sind entgegen der Auffassung der Klägerin
auch nicht unwirksam. |
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| a) Jene stellt für die Lizenzerteilung mit dem Institut der
Sofortlizenz ein Instrument zur Verfügung, das unter Umständen
mit einem --wie die Klägerin meint, für den Ausführer
unerträglichen-- Risiko verbunden ist, welches der
Lizenzantragsteller jedoch von Anfang an kennt und welches
ihn, wie erwähnt, veranlassen mag, von einer Ausfuhr aufgrund
einer Sofortlizenz jedenfalls solange abzusehen, bis er sich
aufgrund des Zeitablaufs oder irgendwelcher Informationen, über
die er verfügt, sicher glauben kann, dass die Lizenz nicht
zurückgefordert wird. Dieses Risiko dem Ausführer bei
kleinen Ausfuhrmengen zu ersparen, wie es in der
Rindfleischmarktordnung und später auch in der
Schweinefleischmarktordnung geschehen ist, war die
Gemeinschaft nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz
verpflichtet, der sie nicht zur Gewährung von
Ausfuhrerstattungen nach überall gleichen Regeln
verpflichtet, sondern ihr einen weiten Gestaltungsspielraum
insbesondere bei der Formulierung solcher Bedingungen lässt,
die der Ausführer von vornherein kennt und auf die er sich
nicht einlassen muss, um überhaupt sein Ausfuhrgeschäft
wirtschaftlich verwirklichen zu können. |
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| Dass die erst später eingeführte Regelung, dass
Sofortlizenzen für bis zu 25 Tonnen Schweinefleisch
bedingungslos erteilt werden können, nicht --wie die Klägerin
meint-- schon im Streitfall im Wege der Lückenfüllung
angewandt werden kann, bedarf angesichts des gerade wegen der
abweichenden Regelung in der Rindfleischmarktordnung
offensichtlichen Fehlens einer vom Verordnungsgeber
unbeabsichtigten Regelungslücke keiner weiteren Ausführung;
dass eine entsprechende Regelung für die
Schweinefleischexporte zu treffen schlicht vergessen worden wäre,
fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt. |
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| b) Die VO Nr. 1526/1999 hat die Erteilung von Lizenzen für
den hier betroffenen Zeitraum wirksam abgelehnt und damit die
Rückforderung bereits erteilter Lizenzen wirksam angeordnet.
Der von der Klägerin gerügte Begründungsmangel
--versehentliche Berufung auf die Geflügelfleisch- statt auf
die Schweinefleischmarktordnung-- ist schon nach dem
Verordnungstitel offensichtlich und von einem verständigen
Marktteilnehmer leicht durch Interpolation zu korrigieren; er
beeinträchtigt daher die Wirksamkeit der Verordnung nicht.
Die VO Nr. 1526/1999 entbehrt auch nicht einer ausreichenden
Begründung; die Erwägungen, welche die Kommission zur
Ablehnung der dort näher bezeichneten Lizenzanträge
veranlasst haben, sind genau bezeichnet, wofür ohne Bedeutung
ist, ob sie --wie die Klägerin meint und worauf sogleich zurückzukommen
ist-- möglicherweise nicht tragen und einen Missbrauch des in
der VO Nr. 1370/95 vorgesehenen Instruments der besonderen Maßnahmen
erkennen lassen. |
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| Dass die Verordnung nicht rechtzeitig ergangen wäre, ist
ebenfalls unzutreffend. Eine Sofortlizenz kann aufgrund
besonderer Maßnahmen der Kommission zurückgefordert werden,
welche zwar nicht vor Beginn des Mittwochs einer Woche,
sondern erst am Mittwoch selbst, jedoch vor Erteilung der
betreffenden Ausfuhrlizenzen im Amtsblatt veröffentlicht
werden, von welcher Erteilung im ersten Halbsatz des Art. 3
Abs. 3 VO Nr. 1370/95 die Rede ist. Nicht auf den Zeitpunkt
der Erteilung, sondern auf den Beginn des Mittwochs
abzustellen, legt nämlich weder der Wortlaut der Vorschrift
nahe, noch kann es nach deren Sinn und Zweck ernstlich in
Betracht kommen. Dass es der Verordnung darauf ankam, dem Ausführer
bereits in der Nacht vor dem Mittwoch Rechtssicherheit über
die Chancen auf Erteilung der Lizenz zu geben, kann schwerlich
angenommen werden. |
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| Dementsprechend sind Sofortlizenzen zurückzufordern und zu
ändern, wenn besondere Maßnahmen getroffen worden sind,
bevor die Lizenzen (am Mittwoch) für gültig erklärt worden
sind. |
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| c) Die VO Nr. 1526/1999 hält sich auch im Rahmen der
Regelungsbefugnisse, welche der Kommission aufgrund des Art. 3
Abs. 4 VO Nr. 1370/95 und der VO Nr. 2759/75, die in diesem
Zusammenhang in der Fassung der Änderungs-Verordnung (EG) Nr.
3290/94 (ABlEG Nr. L 349/105) anzuwenden ist, zustehen. Sie
verletzt keine übergeordneten Rechtsgrundsätze des
Gemeinschaftsrechts, insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
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| Vorgenannte "Ermächtigungsgrundlage" der VO Nr.
1370/95 mag --wie die Klägerin meint-- in erster Linie um der
Einhaltung mengenmäßiger Beschränkungen willen erteilt
worden sein, wie sie sich aus internationalen Übereinkommen
ergeben. Sie nennt aber ausdrücklich auch das Ziel der
Ausgabenbeschränkung als Anlass für besondere Maßnahmen der
Kommission. Dass sich eine künftige Mengenüberschreitung
ebenso wie das Volumen künftiger Ausgaben für
Ausfuhrerstattungen nur --wie die Klägerin formuliert--
"vermuten" lassen, liegt in der Natur der Sache. Es
kann angesichts des der Kommission bei wirtschaftslenkenden Maßnahmen
der hier streitigen Art zustehenden besonders weiten
Prognosespielraums nicht beanstandet werden, wenn die
Kommission Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1370/95 anwendet, ohne eine
Mengen- oder Ausgabenüberschreitung durch nachprüfbare
Tatsachen fundiert voraussagen zu können. Dass bei einer
solchen Prognose die unmittelbar zuvor (Montag und Dienstag)
gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden, ist sachgemäß
und der Kommission durch die einschlägigen Vorschriften nicht
verboten. |
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| Es trifft auch entgegen der Darstellung der Klägerin nicht
zu, dass die VO Nr. 2759/75 der Kommission nicht gestattet,
bei der Ausgestaltung der Lizenzvorschriften neben der
Notwendigkeit, international verpflichtende Mengenbeschränkungen
zu beachten, welche Notwendigkeit durch Art. 13 Abs. 11 VO Nr.
2759/75 ausdrücklich hervorgehoben wird, das Interesse der
Gemeinschaft an einer angemessenen Beschränkung ihrer
Ausgaben für Ausfuhrerstattungen zu berücksichtigen. Art. 8
Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2759/75 sieht vor, dass für
Ausfuhren eine Lizenz gefordert werden kann, und überlässt
es der Kommission in Art. 8 Abs. 2 VO Nr. 2759/75, die
"Durchführungsbestimmungen" zu erlassen. Dass es
das Gemeinschaftsrecht in einem solchen Fall gestattet, dass
bei Erlass einer diesbezüglichen (Durchführungs-)Verordnung
die allgemeinen Interessen der Gemeinschaft berücksichtigt
werden, kann nicht zweifelhaft sein. |
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| Die Kommission war schließlich auch weder durch Art. 3 Abs.
4 VO Nr. 1370/95 noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gehalten, das den einzelnen Ausführer am wenigsten belastende
Mittel zu ergreifen und lediglich die Mengen, für welche
Lizenzen gewährt wurden, durch einen einheitlichen
Prozentsatz zu kürzen. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1370/95 sieht
zwischen den drei dort alternativ vorgesehenen besonderen Maßnahmen
kein Rangverhältnis vor und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gebietet auch nicht etwa, Marktteilnehmer zu belasten, um
andere schonen zu können. Das gilt jedenfalls insoweit, als
diese durch die betreffenden Maßnahmen der Gemeinschaft nicht
schwer und unerträglich belastet werden, wovon bei einem Ausführer
keine Rede sein kann, der im ungesicherten Vertrauen auf eine
bedingt erteilte Sofortlizenz bei seinem Ausfuhrgeschäft den
Erhalt von Ausfuhrerstattung als sicher einkalkuliert. |
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| 3. Da das HZA nach alledem der Klägerin zu Recht keine
Ausfuhrerstattung gewährt hat, ist das Urteil des FG, das zu
einem anderen Ergebnis gelangt ist, aufzuheben und die Klage
abzuweisen. |
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