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| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat den Verlängerungsbescheid vom
29. November 2004 zutreffend als Änderungsbescheid nach § 68
FGO eingestuft und die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht
als unzulässig abgewiesen. |
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| 1. Nachdem die Beteiligten im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend die Erledigung der
Hauptsache erklärt haben, ist der von der Klägerin
angestrengte Rechtsstreit erledigt. Aufgrund der
Prozessbeendigung ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit
des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns im Rahmen einer
erneuten Klage klären zu lassen. Die isolierte Erhebung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich danach als unzulässig.
Vielmehr hätte die Klägerin den nunmehr begehrten
Rechtsschutz durch Umstellung ihres ursprünglichen
Klageantrags im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
erlangen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004
VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896, und vom 9. August 2001 VIII B
34/01, BFH/NV 2001, 1604). |
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| 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die
Erledigung des Rechtsstreits auch auf den Verlängerungsbescheid
vom 29. November 2004, der sich als Änderungsbescheid nach §
68 FGO darstellt. |
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| a) Wird ein angefochtener Verwaltungsakt nach Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der
neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Verfahrens. Die Regelung dient zum einen dem Schutz des Klägers,
der durch eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen
Verwaltungsakts durch das Finanzamt (FA) nicht aus dem
Klageverfahren herausgedrängt und gegen seinen Willen wieder
in das Einspruchsverfahren zurückversetzt werden soll
(Senatsurteil vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107,
114, BStBl II 1997, 79), zum anderen der Prozessökonomie,
insbesondere der Verfahrensbeschleunigung (BFH-Urteil vom 25.
Juli 1991 XI R 2/86, BFHE 165, 324, BStBl II 1992, 37). Die
Zielsetzung des § 68 FGO besteht insoweit darin, dass ein
einmal anhängig gewordenes Klageverfahren ungeachtet einer Änderung
der Bescheidlage fortgeführt werden kann und dass dadurch
Verzögerungen vermieden werden, die mit der Unterbrechung
jenes Verfahrens und der Einleitung eines weiteren, auf den Änderungsbescheid
bezogenen Rechtsbehelfsverfahrens verbunden sein könnten
(BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195,
BStBl II 2009, 539). |
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| Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 68 FGO sind die
Begriffe "ändern" und "ersetzen" weit
auszulegen. Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne dieser
Bestimmung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene
Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch
Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus
formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen
Verwaltungsakt ersetzt wird (Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 8). Dabei
muss eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und
dem ihn ändernden oder ersetzenden anderen Verwaltungsakt
bestehen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl.,
§ 68 Rz 75). Ausreichend für die Anwendung des § 68 FGO ist
es, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache",
d.h. dieselben Beteiligten und denselben
Besteuerungsgegenstand betreffen (BFH-Entscheidungen vom 17.
April 1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527; vom
17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279, und vom 25.
Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117). Eine Änderung
i.S. des § 68 FGO liegt auch vor, wenn lediglich eine
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, wie z.B. eine Befristung
nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), hinzugefügt,
aufgehoben oder geändert wird (Gräber/von Groll, a.a.O, §
68 Rz 61, m.w.N.). |
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| b) Wie das FG zutreffend geurteilt hat, stellt der Bescheid
vom 29. November 2004, mit dem das HZA den Befristungsbescheid
mit der Maßgabe erneut geändert hat, dass die zunächst bis
zum 30. November 2004 befristete Maßnahme nunmehr bis zum 31.
März 2005 gelten sollte, einen Änderungsbescheid nach § 68
FGO dar. Denn der Bescheid vom 29. November 2004 betrifft
lediglich eine Nebenbestimmung des Befristungsbescheids vom
23. Dezember 2003, nämlich die Verlängerung der darin verhängten
Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95. Unter
diesem Gesichtspunkt kommt es nicht darauf an, ob das HZA
seine Entscheidung über eine erneute Befristung nach § 120
Abs. 2 Nr. 1 AO auf der Grundlage neuer Erkenntnisse bzw.
eines neuen Sachverhalts oder einer neuen Prognoseentscheidung
hinsichtlich des Risikos der Unzuverlässigkeit der Klägerin
getroffen hat. |
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| Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Lebensvorgang, der
Gegenstand der vorangegangenen Verwaltungsakte gewesen ist,
bei Erlass des Verlängerungsbescheids noch nicht
abgeschlossen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil
vom 24. Juli 1979 VII K 7/77, BFHE 128, 485, BStBl II 1979,
777). Zudem betreffen beide Bescheide dieselben Beteiligten
und einen zumindest teilweise identischen Regelungsbereich. In
der Begründung des Verlängerungsbescheids führt das HZA
aus, dass die Klägerin den Grund für die Beanstandungen nach
wie vor nicht beseitigt habe. Die Einrichtung eines den
marktordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden
Dokumentations- und Nachweissystems habe trotz entsprechender
Mahnung nicht festgestellt werden können. Anhand der bisher
vorgelegten Unterlagen könne der Weg der Ausfuhrwaren vom
Einkauf bzw. von der Herstellung bis zum Warenverkauf und zur
Ausfuhranmeldung nicht schlüssig nachvollzogen werden. Nach
diesen Ausführungen bestand die Ursache für die Maßnahmenverhängung,
nämlich die festgestellten erheblichen strukturellen Mängel
der Unternehmensbuchführung, unverändert fort. |
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| 3. Die Einstufung des Verlängerungsbescheids als Änderungsbescheid
i.S. des § 68 FGO erweist sich auch unter prozessökonomischen
Gesichtspunkten als zutreffend. Der Klägerin wäre es
unbenommen gewesen, ihren Antrag während des Verfahrens vor
dem BFH umzustellen und ihr Rechtsbegehren nunmehr mit einer
Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu verfolgen. In diesem
Fall hätte es einer lediglich summarischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage zur Begründung der nach § 138 Abs. 1 FGO zu
treffenden Kostenentscheidung nicht bedurft. Vielmehr wäre
bei berechtigtem Interesse an der Fortsetzung des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und Zulassung der Revision
bzw. Entscheidung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im
Revisionsverfahren eine intensivere Überprüfung der Rechtmäßigkeit
des Verlängerungsbescheids ermöglicht worden. Das Gericht
hat in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die im
Zusammenhang mit der neuen Verwaltungsentscheidung deutlich
werdenden Ermessenserwägungen des FA i.S. des § 102 FGO der
gerichtlichen Überprüfung standhalten (zur Überprüfung
einer im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen und gemäß §
68 FGO zum Verfahrensgegenstand gewordenen
Ermessensentscheidung vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R
105/92, BFHE 175, 3, BStBl II 1994, 836). In Betracht wäre
auch eine analoge Anwendung des § 127 FGO und eine Zurückverweisung
der Sache an das FG gekommen, so dass der Verlust der
Tatsacheninstanz auf diese Weise hätte vermieden werden können
(BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35,
BStBl II 2004, 237). Dass dem Beteiligten durch die
gerichtliche Entscheidung eine außergerichtliche Instanz zur
Überprüfung der Ausübung des behördlichen Ermessens
verloren geht, ist aus prozessökonomischen Gründen zur
Beschleunigung des Verfahrens hinzunehmen. |
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