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| II. 1. Die Aufforderung des Senats an das Bundesministerium
der Finanzen (BMF), dem Verfahren beizutreten, stützt sich
auf § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. |
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| 2. Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze,
die Entnahmen sind, weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist
ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private
Nutzung eines betrieblichen PKW durch ein Fahrtenbuch nach,
dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist
ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung zu bemessen.
Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht der
Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden
die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf
die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen
die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. mangels
ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private
Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter
Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu
ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung,
ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu
veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen
des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den
Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten
Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden
(vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2004 IV B 7 -S 7300- 70/04,
BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3.; vom 18. November 2009 IV C 6 -S
2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Tz. 35; ständige
Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160). |
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| Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung
der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160). |
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| 3. Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die
Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche
Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG), ganz oder teilweise (fehlerhaft)
als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12
Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu
erhöhen. Unklar bleibt indes, welcher Betrag hinzuzurechnen
ist und zu welchem Zeitpunkt die Hinzurechnung zu erfolgen
hat. |
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| a) Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht
abgezogen werden "die Umsatzsteuer für Umsätze, die
Entnahmen sind". Da die Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß
den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem
Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre es insoweit
folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a
Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die
unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG
hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur
oftmals aber so verfahren, dass gemäß der sog.
Listenpreismethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) die
Umsatzsteuer auf 80 % des danach ermittelten Wertes gewinnerhöhend
angesetzt wird. |
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| b) Nach dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 1981 IV R 90/80
(juris) wäre die Gewinnkorrektur auf den Zeitpunkt der
Entnahme vorzunehmen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
3 EStG sind Betriebsausgaben indes grundsätzlich im Zeitpunkt
der Verausgabung anzusetzen. |
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| 4. Der Senat hält es, weil die strittige Fallgestaltung überaus
häufig vorkommt und von erheblicher praktischer Bedeutung
ist, für wünschenswert, dass das BMF dem Revisionsverfahren
beitritt und zu den angesprochenen Fragen Stellung nimmt. |
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