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| II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Im Ergebnis zu Recht hat das FG erkannt, dass die aufgrund
der notariellen Vereinbarung vom 4. Februar 1994 an die Klägerin
geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit einem
Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung
unterliegen. |
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| 1. Wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den
Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen
potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil sind beim
Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge
i.S. von § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit folgt
insbesondere nicht aus der Zahlungsweise in Form einer Rente.
Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag,
sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann
deren Steuerbarkeit nicht begründen (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE
190, 178, BStBl II 2000, 82; vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG,
29. Aufl., § 10 Rz 65 unter "Gegenleistung"). Der
erkennende Senat folgt dieser Auffassung, seine anders
lautende frühere Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. April
1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809) ist
insoweit überholt. |
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| 2. Die an die Klägerin geleisteten Zahlungen enthalten
keinen Ertrag aus Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG. |
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| a) Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen aus einem
zivilrechtlichen Rechtsverhältnis können Kapitalerträge
enthalten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
u.a. nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (auch in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung) "Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des
Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden
ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung
und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der
Kapitalanlage". |
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| aa) Kapitalforderung in diesem Sinne ist jede auf
Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die
Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des
Anspruchs (BFH-Urteil vom 20. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV
1997, 175; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 121).
Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von
privatem Geldvermögen an Dritte (BFH-Urteile vom 13. Oktober
1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, unter
III.2.; vom 9. März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl
II 1982, 540; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.
November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272;
vgl. Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 294a; vgl. auch
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 123). Dabei kann die
Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise
erfolgen, etwa durch Hingabe als (endfälliges oder in Raten
zu tilgendes) Darlehen (auch in Gestalt von Anleihen, vgl. die
Fallgruppen bei Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 123),
durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein
Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines
Zahlungsanspruchs mittels Verrentung. |
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| bb) Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige
Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von
den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein
entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung
des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden
Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu
erfassender Zinsanteil enthalten ist. |
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| (1) Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder
Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag
(BFH-Urteil in BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, m.w.N.), der
der Regulierung der Vermögensnachfolge und ihrer Modalitäten
im Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll. Erhält
das pflichtteilsberechtigte Kind für den Verzicht auf seinen
künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen
Erblassern eine Abfindung, so handelt es sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) schon bürgerlich-rechtlich
um einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. BGH-Urteile vom 8. Juli
1985 II ZR 150/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW--
1986, 127, unter II.2.; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, BGHZ
113, 393; vom 3. Dezember 2008 IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143,
unter II.3.b). Dem entspricht die im BFH-Urteil in BFHE 167,
515, BStBl II 1992, 809 ausführlich begründete Auffassung
des Senats, dass es sich bei einem vor dem Erbfall erklärten
Erb- oder Pflichtteilsverzicht auch steuerrechtlich um einen
unentgeltlichen Vorgang handelt (offen gelassen im BFH-Urteil
in BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82), der ggf. der Besteuerung
nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt,
nicht aber der Einkommensteuer. Die Auffassung des FA, wonach
bei Abfindungen im Falle von Erb- oder Pflichtteilsverzichten
regelmäßig von einer entgeltlichen Leistung auszugehen sei,
kann sich nicht (mehr) auf die von ihm angeführte
Rechtsprechung stützen (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 1953
IV 384/52 U, BFHE 57, 400, BStBl III 1953, 157; vom 4. Februar
1975 VIII R 71/70, BFHE 114, 539, BStBl II 1975, 529). |
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| (2) Sagen die Eltern dem potentiell pflichtteilsberechtigten
Kind als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht
wiederkehrende Zahlungen zu, so wird dadurch nicht ein in
einer Summe bezifferter Anspruch des Kindes verrentet.
Vielmehr ist der aufgrund des Pflichtteilsverzichts eingeräumte
Anspruch von vornherein in Form wiederkehrender Zahlungen
eingeräumt worden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII
R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.2., zur
Mehrbedarfsrente). |
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| Die vom X. Senat des BFH in einem obiter dictum geäußerte
Auffassung, dass "allenfalls" ein in den
wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil als
einkommensteuerrechtlich relevanter Zuwachs an Leistungsfähigkeit
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 (jetzt § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG) in Betracht komme (BFH-Urteil in BFHE 190, 178, BStBl II
2000, 82, m.w.N.), setzt die Entgeltlichkeit eines Erb- und
Pflichtteilsverzichts voraus, die --wie oben dargelegt-- hier
auszuschließen ist. |
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| Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Erbfall
bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom
Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende
Leistungen erhält. In einem solchen Fall ist das Merkmal der
Überlassung von Kapital zur Nutzung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG jedenfalls dann erfüllt, wenn der Bedachte rechtlich
befugt ist, den niedrigeren Barwert im Rahmen seines
Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen (BFH-Urteil vom 26.
November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
So liegt der Streitfall jedoch nicht. |
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| b) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht entschieden,
dass die wiederkehrenden Bezüge der Klägerin keinen
steuerpflichtigen Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
enthalten. Es handelt sich um einen unentgeltlichen
erbrechtlichen Vorgang. |
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| Die Klägerin hat aufgrund ihres Pflichtteilsverzichts von
ihren Eltern einen von vornherein auf wiederkehrende Zahlungen
gerichteten Anspruch eingeräumt bekommen, der zudem
ersichtlich nach dem dauerhaften Versorgungsbedarf der
gesundheitlich beeinträchtigten Klägerin bemessen worden ist
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter
II.2.). |
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| Die Eltern der Klägerin haben durch die mit ihr getroffene
Vereinbarung auch nicht auf andere Weise einen aktiven Vermögenswert
zur Nutzung erhalten, den sie nicht vorher bereits gehabt hätten.
Sie wurden nicht von einer Schuld oder einer anderen Belastung
befreit, deren Begleichung oder Aufhebung einer Kapitalüberlassung
gleichgekommen wäre und folglich nach kaufmännischen
Gesichtspunkten eine angemessene Gegenleistung erfordert hätte. |
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| 3. Zu Recht hat das FG die Steuerbarkeit des
Pflichtteilsverzichts nach § 22 Nr. 3 EStG verneint. Auch bei
unterstellter Entgeltlichkeit des Pflichtteilsverzichts unterläge
dieser dann als veräußerungsähnlicher Vorgang (endgültige
Aufgabe einer Rechtsposition) im privaten Bereich nicht der
Einkommensbesteuerung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil
vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004,
874). |
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