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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Das FG hat im Wesentlichen ausgeführt, es liege zwar
kein Arbeitslohn vor. Die Übernahme der Reisekosten durch die
GmbH und die AG unterliege jedoch beim Kläger als vGA der
Einkommensteuer. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
hätte die Reisekosten für einen Nichtgesellschafter nicht übernommen.
Weder für den Beitrag zum Weltwirtschaftsforum noch für die
Teilnahme der Kläger an den Jahrestagungen noch für die
Reisen des Klägers als Mitglied der Delegationen des
Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers sei eine
konkrete, betriebsfunktionale Zielsetzung erkennbar. Es sei
nicht erkennbar, dass die jeweils verfolgten betrieblichen
Zwecke mehr als nur untergeordnete Bedeutung gehabt hätten.
Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass sie mit den von
ihnen erwarteten Kontakten und Gesprächen hätten rechnen können.
Das Zustandekommen der erwarteten Kontakte habe vielmehr von
Zufällen abgehangen. Die bloße Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen,
begründe lediglich ein allgemeines berufliches Interesse.
Demgegenüber habe der persönliche Erlebniswert der Reisen
nicht nur untergeordnete Bedeutung gehabt. Es fehle auch an
einer im Voraus getroffenen eindeutigen Vereinbarung über die
Erstattung der Reisekosten. |
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| 2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand. |
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| a) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch vGA. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese
Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im
Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist in der Regel der Fall,
wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer
diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte
(Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1989 VIII
R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom 19. März 1991
VIII R 2/85, BFH/NV 1992, 19; vom 13. September 2000 I R
10/00, BFH/NV 2001, 584; vom 14. Dezember 2004 VIII R 59/02,
BFH/NV 2005, 1090). Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer
ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann
ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der
Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende
Person keine klare und von vornherein abgeschlossene
Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R
157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 9. Juli
2003 I R 100/02, BFHE 203, 77; vom 5. Oktober 2004 VIII R
9/03, BFH/NV 2005, 526). |
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| Nach der neueren Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der
sich der erkennende Senat anschließt, kann eine vGA
vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft die Kosten für eine
(Auslands-)Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers trägt,
die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private
Interessen berührt. Ob die Reise in diesem Sinne privat
veranlasst oder zumindest mitveranlasst war, bestimmt sich
--nicht zuletzt im Interesse einer rechtsformneutralen
Besteuerung-- grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für
die Beurteilung von Reiseaufwendungen von Einzelunternehmern
und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Ist nach
diesen Maßstäben eine Reise privat veranlasst und übernimmt
die Kapitalgesellschaft gleichwohl die Aufwendungen für die
Reise, so ist dieses Verhalten regelmäßig durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. BFH-Urteil vom 6.
April 2005 I R 86/04, BFHE 209, 468, BStBl II 2005, 666;
BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008 I B 37/07, BFH/NV 2009,
216). |
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| b) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533,
BStBl II 1979, 213) sind Auslandsreisen, denen offensichtlich
ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde
liegt (wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das
Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress oder die
Durchführung eines Forschungsauftrages) anders zu beurteilen
als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur
betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig
auch private Interessen eine Rolle spielen. Letzteres trifft
insbesondere bei sog. Kongressreisen und Reisen zu
Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu
(BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312,
BStBl II 1989, 19; vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171,
552, BStBl II 1993, 787; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE
179, 37, BStBl II 1996, 10). Bei solchen Auslandsaufenthalten
müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine
private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise
sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Eine
unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen
Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009
GrS 1/06, BFHE 227, 1, 28). Es kann dann z.B. auf die Art der
dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die
Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als
beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die
Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des
benutzten Beförderungsmittels ankommen (BFH-Urteile in BFHE
154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 30. April 1993 VI R 94/90,
BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674). An diesen Grundsätzen hat
der BFH grundsätzlich festgehalten. Vor dem Hintergrund des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2
BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 - Oderkonto) vermögen die
Indizien indes keine Gesamtwürdigung im Einzelfall zu
ersetzen, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie
rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden. Auch
stehen sie einer Aufteilung der Kosten nach den beruflichen
und privaten Zeitanteilen der Reise nicht entgegen (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, 30).
Nichts anderes gilt in rechtlicher Hinsicht für die hier zu
beurteilenden Delegationsreisen des Klägers sowie für die
Reisen der Kläger zum Weltwirtschaftsforum nach Davos. |
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| c) Die tatsächliche Feststellung der Merkmale und ihre
Gewichtung (Würdigung) ist im Einzelfall Aufgabe des FG als
Tatsacheninstanz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
126, 533, BStBl II 1979, 213). Sie unterliegt nur eingeschränkter
Überprüfung durch den BFH. |
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| 3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das FG davon ausgegangen,
dass hinsichtlich der streitigen Reisekosten eine vGA in
Betracht kommt. |
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| a) Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung der
Reisekosten ist das FG allerdings von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es hat insbesondere eine
"betriebsfunktionale Zielsetzung" der Aufwendungen für
die Auslandsreisen verneint, ohne die bei jeder einzelnen
Reise für und gegen die betriebliche Veranlassung sprechenden
Umstände in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen.
Teilweise sind die Behauptungen des FG auch nicht mit
Tatsachen unterlegt. So hat es --ebenfalls ohne sich mit der
konkreten Ausgestaltung der einzelnen Reisen zu befassen--
"festgestellt", es könne der mit den Reisen
"offensichtlich verbundene persönliche
Erlebniswert" nicht als von nur untergeordneter Bedeutung
eingestuft werden. An diese Würdigung ist der BFH nicht
gebunden. Hierzu fehlen im Urteil tatsächliche
Feststellungen. Die lückenhafte Tatsachenwürdigung bedeutet
einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt. |
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| b) Die Auffassung des FG, die in den Anstellungsverträgen
enthaltenen Klauseln zur Übernahme von Reisekosten seien
nicht hinreichend bestimmt, trifft nicht zu. Die Behauptung
des FG, die Verträge ließen nicht hinreichend erkennen, dass
sie auch die streitigen Aufwendungen umfassen sollten, findet
in den Anstellungsverträgen keine Grundlage. Die
Vereinbarungen gelten für "Geschäftsreisen" und
zwar auch dann, wenn der Betriebsausgabenabzug vom FA versagt
werden sollte. Da es sich im Streitfall eindeutig nicht um
private Reisen handelt und der Wortlaut der Verträge keine
weiteren Einschränkungen enthält, besteht kein Anlass, an
der Kostentragungspflicht der Kapitalgesellschaft zu zweifeln.
Eine vGA ist deshalb im Streitfall nicht unter dem
Gesichtspunkt zu bejahen, dass der Leistung an den
(beherrschenden) Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende
Person keine klare und von vornherein abgeschlossene
Vereinbarung zugrunde liegt. Auch aus diesem Grund ist die
Vorentscheidung aufzuheben. |
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| 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH kann in der Sache
nicht selbst entscheiden, da das FG die erforderliche
Gesamtabwägung selbst vornehmen muss. Die Revision führt
deshalb zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). |
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| 5. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die von der
Rechtsprechung herausgestellten Merkmale, soweit sie für oder
gegen die betriebliche Veranlassung der jeweiligen Reise
sprechen, für jede Reise einzeln zu beachten und
nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen haben. |
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| a) Dabei wird zu beachten sein, dass die Anbahnung von
Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern
zumindest dann über ein "Interesse an allgemeinen
politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen
Informationen" hinausreicht, wenn nicht auszuschließen
ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und
Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Ein
solcher Nutzen ist nicht nur gegeben, wenn der Reiseteilnehmer
aufgrund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen tatsächlich
aufnimmt; er kann die auf einer solchen Reise gewonnenen
Informationen geschäftlich auch in der Weise nutzen, dass er
von entsprechenden Aktivitäten absieht. Aufgrund der
Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium
kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um
Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international
ausgerichtet sind oder dies anstreben. Hinzu kommt, dass
bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem
Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen
hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland
wirksam werden kann. Außerdem können sich in der vom
Ministerium zusammengestellten Reisegruppe Geschäftskontakte
ergeben, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären. |
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| b) Hinsichtlich der gegen eine betriebliche Veranlassung
sprechenden Gesichtspunkte wird das FG zunächst davon
auszugehen haben, dass die Reisen des Ministerpräsidenten und
des Wirtschaftsministers ersichtlich so geplant waren, dass
eine private Veranlassung zur Teilnahme aufgrund des
Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dafür
spricht auch, dass die Teilnehmer keinen Einfluss nehmen
konnten auf ihre eigene Einladung, auf die Zusammensetzung der
Reisegruppe und den Programmablauf. Nach den vorliegenden
Reiseprogrammen ist überdies nicht davon auszugehen, dass im
Streitfall eine Aufteilung der Kosten für abtrennbare privat
veranlasste Reiseteile nach Maßgabe des Beschlusses des Großen
Senats des BFH in BFHE 227, 1 in Betracht kommt. |
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| c) Entsprechendes gilt auch für die Tagungen des
Weltwirtschaftsforums in Davos, wobei das FG insofern ergänzend
beachten muss, dass die Teilnahme der Ehefrau bei einem
solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den
protokollarischen Erfordernissen entsprechen dürfte mit der
Folge, dass deshalb eine private Mitveranlassung auch in den
Jahren nicht anzunehmen ist, in denen die Klägerin dem
Vorstand der AG noch nicht angehörte. |
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