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| II. Die Revision des FA ist begründet; die Vorentscheidung
wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen
Feststellungen des FG kann der Senat nicht abschließend
entscheiden, ob der angefochtene Bescheid über die gesonderte
Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen
und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur
Lebensversicherung der Klägerin enthaltenen Sparanteilen (§
20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) rechtmäßig ist. |
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| 1. Nach §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
vom 16. Dezember 1994 (BGBl I 1994, 3834, BStBl I 1995, 3)
stellt das für die Einkommensbesteuerung des
Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht
der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus
den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2
Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. |
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| Nicht steuerpflichtig sind diese Zinsen allerdings nach §
20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, wenn sie aus Versicherungen i.S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG herrühren, die mit (als
Sonderausgaben abziehbaren) Beiträgen verrechnet oder im
Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags
nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss
ausgezahlt werden. |
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| Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F.
des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I
1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis
Veranlagungszeitraum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 4 EStG-- die Steuerbefreiung vor, wenn die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2
Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei
Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen
gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2
Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können. |
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| 2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben tragen die bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Auffassung,
die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zinsen aus den
Sparanteilen der streitigen Versicherungen seien gegeben: |
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| a) Die im Streitfall abgeschlossene Lebensversicherung der
Klägerin ist zwar unstreitig eine Versicherung i.S. des § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. |
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| Die auf sie aufgenommenen Policendarlehen stehen dem Abzug
der Versicherungsaufwendungen als Sonderausgaben aber dann
entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG
vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst
"unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung
bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen". Diese Voraussetzung
ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige
die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut --wie hier die
Grunderwerbsteuer für die Eigentumswohnung-- bereits vor
Eingang der Darlehensvaluta aus Eigenmitteln zahlt. Denn dann
dient die später eingehende Darlehensvaluta denkgesetzlich
nicht mehr unmittelbar --nach dem maßgeblichen tatsächlichen
Einsatz der Darlehensmittel (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober
2009 VIII R 7/08, BFHE 227, 45, BStBl II 2010, 294 unter
Bezugnahme auf FG Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K
5705/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 23;
Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 190)-- der
Finanzierung der Anschaffungskosten, sondern füllt die für
die Anschaffungskosten vorab verwendeten anderweitigen Mittel
wieder auf. Diese Beurteilung entspricht der ständigen
Rechtsprechung des BFH, nach der Darlehen nicht der
Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dienen,
soweit dessen Anschaffungskosten aus Eigenmitteln getragen
worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04,
BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 290,
BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006,
264). |
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| b) Allerdings geht der Senat angesichts des begrenzten
Zwecks der Regelung, bestimmte Finanzierungsmodelle zu
vermeiden (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.), davon aus, dass
die Merkmale "unmittelbar und ausschließlich" in §
10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG eine kurzfristig vor
Gutschrift der Darlehensvaluta erfolgende Vorfinanzierung der
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts aus Eigenmitteln
zulassen. |
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| Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die
Vorfinanzierung zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er
berechtigt von einem rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta
aus dem Policendarlehen auf seinem Girokonto ausgehen kann,
weil |
| - die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind, |
| - dieser Umstand dem Darlehensgeber in der vertraglich
vereinbarten Weise bekannt gegeben worden ist, |
| - die Auszahlung rechtzeitig beantragt ist und damit |
| - allein von ihm nicht zu beeinflussende unübliche Verzögerungen
in der banktechnischen Abwicklung der Überweisung durch den
Darlehensgeber zu der faktischen Vorfinanzierung der
Anschaffungskosten führen. |
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| c) Kann der Steuerpflichtige dagegen nicht von einem
Zahlungseingang der Darlehensvaluta vor der Überweisung der fälligen
Beträge für die Anschaffung des jeweils erworbenen
Wirtschaftsguts ausgehen --was das FG aufgrund seines
abweichenden Rechtsstandpunkts bislang nicht geprüft hat--,
so ist Folge der teilweisen Eigenmittelfinanzierung, dass die
aufgenommenen Darlehen im Umfang dieses
Eigenfinanzierungsbetrages tatsächlich nicht mehr die
Anschaffungskosten finanzieren, sondern lediglich das
Eigenkapital wieder auffüllen. |
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| Wird dabei, wie im Streitfall, mit einer Mehrheit von
Darlehensverträgen insgesamt ein Betrag aufgenommen, der --über
die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchst. a EStG hinaus-- höher ist als der noch zu
finanzierende Betrag der Anschaffungskosten, ist eine Übersicherung
gegeben. Sie führt zur Annahme einer steuerschädlichen
Verwendung des gesamten Darlehens (fehlende "unmittelbare
und ausschließliche" Verwendung zur Finanzierung von
Anschaffungskosten) und damit zur Steuerbarkeit der
Sparanteile nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl.
BFH-Urteil vom 12. September 2007 VIII R 12/07, BFHE 219, 43,
BStBl II 2008, 602). |
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| 3. Die Sache ist nicht spruchreif. |
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| Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann nicht
abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin im Zeitpunkt,
in dem sie die Grunderwerbsteuerzahlung vom 19. Juli 2001
veranlasst hat, berechtigt von einem rechtzeitigen Eingang der
Restdarlehensvaluta aus dem Policendarlehen --wegen Erfüllung
der (vertrags-)rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
(wie insbesondere Mitteilung dieser Voraussetzungen an den
Darlehensgeber und Antrag auf Auszahlung)-- ausgehen konnte.
Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das FG
nachzuholen. |
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| Die Spruchreife ist nicht schon deshalb --ohne die
nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen-- zu bejahen,
weil die Darlehensbeträge mehr als 30 Tage nach Gutschrift
auf dem Konto der Klägerin weitergeleitet wurden. Denn in Übereinstimmung
mit der Auffassung des FG entscheidet der Senat die bislang
offen gelassene Frage, ob eine mehr als 30 Tage nach
Gutschrift erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für
sich allein die Unmittelbarkeit der Anschaffungsfinanzierung
ausschließt (sog. 30-Tage-Frist der Finanzverwaltung; vgl.
dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 184 zu zwischenzeitlicher
Festgeldanlage; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308,
BStBl II 2008, 49 zur Überweisung auf ein verzinsliches
Girokonto des Steuerpflichtigen), in der Weise, dass die Überschreitung
dieses Zeitraums jedenfalls dann keine Auswirkung auf die
Steuerfreiheit der Zinsen hat, wenn wie hier im Zeitraum
zwischen Gutschrift und Weiterleitung der Darlehensmittel über
den Betrag keine schädlichen Dispositionen im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 184; in BFHE
218, 308, BStBl II 2008, 49) getroffen werden. Dies folgt aus
dem begrenzten Zweck der Merkmale "unmittelbar und
ausschließlich", bestimmte Finanzierungsmodelle zu
vermeiden (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.). Dieser Zweck
wird allein durch die Überschreitung der Frist von 30 Tagen
nicht berührt. |
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