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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Die Vorentscheidung ist bereits aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufzuheben. Das FG hat über den ursprünglich
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 entschieden, an
dessen Stelle während des Revisionsverfahrens gemäß § 68
Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO der geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2008 getreten ist. Damit
liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter
Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil
insoweit keinen Bestand mehr haben kann (ständige
Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.
September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; vom 13. Dezember
2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, m.w.N.).
Die vom FG verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen
Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die
Entscheidung des Senats (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 37, und
in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568). |
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| 2. Das FG hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen
ausgeführt, nach nahezu vollständiger Veräußerung der mit
Fremdmitteln erworbenen Geschäftsanteile seien die für ihre
Anschaffung anfallenden Schuldzinsen nicht mehr als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abziehbar; insoweit sei die Veranlassung der Aufwendungen zur
Einkünfteerzielung entfallen. Das entspreche der ständigen
Rechtsprechung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der
Absenkung der Beteiligungsschwelle in § 17 EStG auf 1 %, denn
dadurch werde eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung
nicht zu Betriebsvermögen. Auch der Zweck der Absenkung der
Beteiligungsgrenze gebiete keine Änderung der Rechtsprechung.
Eine Änderung der Rechtsprechung würde außerdem zu
unterschiedlicher Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung andererseits sowie zu einem
Bruch im System der Überschusseinkünfte führen. |
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| 3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Der Senat hält an seiner bisherigen
Rechtsprechung zum Ausschluss des nachträglichen
Werbungskostenabzugs nach Veräußerung oder Aufgabe einer im
Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S. von
§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 EStG a.F. für die ab 1999
geltenden Gesetzesfassungen nicht mehr fest. Schuldzinsen, die
für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen
Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können danach unter
den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche
Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume
nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der
Gesellschaft entfallen. |
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| a) Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle
Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen veranlasst sind. |
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| aa) Nach dem Regelungsziel des EStG sind Aufwendungen als
durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu
in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit
einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen
bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817,
unter C.II.2., m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende--
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden
Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009
GrS 1/06, BFHE 227, 1, unter C.III.1.a). |
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| bb) Im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 4 EStG sind nach ständiger
Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen auf Betriebsschulden auch
nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs grundsätzlich
als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt aber nur, soweit sie
nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis
und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern
hätten getilgt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März
2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642;
Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 371, m.w.N.). |
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| cc) Demgegenüber hat der Senat für die Einkünfte aus
Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen solchen
Zusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von
(nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die
Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage
anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder
Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile
vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007,
639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils
m.w.N.). Daran hat er auch für den Fall festgehalten, dass es
sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern
--ausnahmsweise-- auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene
der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 9. August
1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 8.
Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654). |
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| (1) Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in
der bis zur Einführung der Abgeltungssteuer geltenden Fassung
wurde von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem
Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des
Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich
deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die
Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG
nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99,
BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.). Auf dieser
Grundlage hat der Senat einen steuerlich anzuerkennenden
wirtschaftlichen Zusammenhang der für die Anschaffung einer
Kapitalanlage aufgewandten Zinsen mit der Erzielung von Einkünften
aus Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht
die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im
Vordergrund stand (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R
154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982
VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7.
Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Hat der
Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss
der Einnahmen zu erzielen, auch die Erwartung oder Hoffnung,
mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu
realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der
Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, sofern die
Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur
mitursächlich für die Anschaffung der Ertrag bringenden
Kapitalanlage ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R
43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N.). |
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| (2) Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher
Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beruht letztlich
auf der rechtlichen Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen
zur nicht steuerbaren, privaten Vermögensebene (vgl. etwa
BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Mit Veräußerung
oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche
Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die
Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung
eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren
Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R
114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82,
BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R
67/86, BFHE 162, 48). |
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|
| (3) Trotz des für Betriebsausgaben wie für Werbungskosten
in gleicher Weise geltenden Veranlassungsprinzips (vgl. nur
Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 7, m.w.N.) hat der Senat in
der Vergangenheit eine Gleichstellung nachträglicher
Werbungskosten mit nachträglichen Betriebsausgaben wegen der
unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (d.h. wegen
rechtlicher Besonderheiten der Einkünfte aus § 17 EStG)
stets abgelehnt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R
74/91, BFH/NV 1993, 714). Zur Begründung hat er im
Wesentlichen ausgeführt, bei den Einkünften aus § 17 EStG
bestehe kein vom Privatvermögen getrenntes Betriebsvermögen,
das nach Veräußerung der Beteiligung zurückbleiben könne.
Und auch die anderen Besonderheiten der Einkünfte aus § 17
EStG rechtfertigten keine vollständige Gleichstellung der
wesentlichen Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von
Mitunternehmeranteilen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 714,
m.w.N.). |
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| (4) In zwei neueren Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich
offengelassen, ob er an dieser Rechtsprechung für die Zeit
nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze in § 17
Abs. 1 EStG auf 1 % festhalte (vgl. Senatsurteil in BFHE 217,
497, BStBl II 2007, 639; in BFHE 217, 460, BStBl II 2007,
699). Gleiches gelte für die Frage, ob möglicherweise
bereits für die Zeit nach Absenkung der
Wesentlichkeitsschwelle auf 10 % eine Änderung der
Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug in
Betracht zu ziehen sei. |
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| b) Nach Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von mehr als
25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
(StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402,
BStBl I 1999, 304) für Veranlagungszeiträume ab 1999 und
erst recht für die Zeit nach Absenkung der für die Anwendung
des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze
auf 1 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober
2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) für
Veranlagungszeiträume ab 2001 und der damit, vorbehaltlich
der "Bagatellgrenze", einhergehenden konzeptionellen
Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und Veräußerung
besteht für die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls
bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche
Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen
Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren
Vermögensebene. |
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| aa) Die Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle in § 17 Abs.
1 Satz 4 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999 auf zunächst 10 %
diente in erster Linie der Verbreiterung der
Besteuerungsgrundlage (BTDrucks 14/23, S. 178). Bereits damit
hat der Gesetzgeber ungeachtet dessen, dass er an dem Begriff
der "wesentlichen Beteiligung" zunächst
festgehalten hat, zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich
der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen
durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen Paradigmenwechsel
eingeleitet hat. Denn er hat gleichzeitig die Voraussetzungen
für die steuerliche Erfassung von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften
von sonstigen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
erweitert, was durch die Änderung der bisherigen Überschrift
des § 23 EStG von "Spekulationsgeschäfte" in
"Private Veräußerungsgeschäfte" durch das StEntlG
1999/2000/2002 besonders augenscheinlich wird. Der Gesetzgeber
hat den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung von
Wertsteigerungen im Privatvermögen auch fortgesetzt, indem er
durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht von
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat (vgl. Senatsurteil
vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005,
398). |
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| bb) Für die Konzeption der Einkünfte aus § 17 EStG
bedeutet dies zumindest eine Abkehr vom Leitbild des
Mitunternehmers. Auf die Frage, ob und inwieweit die maßgebliche
Beteiligung der steuerlichen Behandlung von
Mitunternehmeranteilen gleichzustellen ist, kommt es danach
nicht mehr an. Mit der schrittweisen, konsequenten Ausweitung
der Besteuerung im Privatvermögen erzielter Vermögenszuwächse
hat der Gesetzgeber der bisherigen Senatsrechtsprechung zur
Nichtabziehbarkeit nachträglicher Finanzierungsaufwendungen
die Grundlage entzogen. |
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| cc) Vor diesem Hintergrund ist der Veranlassungszusammenhang
der nachträglichen Schuldzinsen mit den Einkünften aus
Kapitalvermögen bei Aufgabe oder Veräußerung einer
Beteiligung i.S. von § 17 EStG nicht mehr anders zu
beurteilen als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei
den Gewinneinkünften. Denn ebenso wie nachträgliche
Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, wenn sie nach der
Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs weiterhin der
Finanzierung der nicht ablösbaren betrieblichen
Verbindlichkeiten dienen, sind nachträgliche Schuldzinsen
nach der Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen
Beteiligung i.S. von § 17 EStG in den ab 1999 geltenden
Fassungen durch die früheren Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veranlasst. Durch die Beendigung der
Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen ist der ursprüngliche
Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachträglichen
Schuldzinsen nach wie vor durch die zur Erzielung von Einkünften
aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst sind,
die bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgelöst
werden konnten. Die nachträglichen Schuldzinsen dienen mithin
--ebenso wie im betrieblichen Bereich-- der Finanzierung eines
steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder
Aufgabeverlusts. |
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| dd) Dem steht nicht entgegen, dass bei § 17 EStG kein
Betriebsvermögen gebildet wird, das nach Beendigung der
Einkunftserzielung zurückbehalten werden kann (a.A. FG Münster,
Urteil in EFG 2008, 1283); an dem entsprechenden Begründungsansatz
hält der Senat nicht mehr fest. Ein Darlehen, das zur
Finanzierung von Anschaffungskosten für eine wesentliche
Beteiligung aufgenommen wird, ist stets, auch während der
Erzielung laufender Einkünfte, dem Privatvermögen
zuzurechnen. Gleichwohl können die Zinsen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen
sein. Das ist der Fall, soweit sie (noch) durch die Erzielung
von Einkünften veranlasst sind. Die Veräußerung oder
Aufgabe der Einkunftsquelle lässt den
Veranlassungszusammenhang --wie bei den Gewinneinkünften--
nicht ohne weiteres entfallen. Ein den ursprünglichen
Veranlassungszusammenhang überlagerndes nachträgliches
Ereignis kann nach dem Vorstehenden auch nicht darin gesehen
werden, dass das zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögen
privat war, jedenfalls soweit es --wie bei § 17 EStG-- wie
Betriebsvermögen dem Besteuerungszugriff unterliegt. |
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| c) Unerheblich ist entgegen der Auffassung des FG auch, dass
durch die Änderung der Rechtsprechung nur für bestimmte Einkünfte
aus Kapitalvermögen die bisher geltende steuerrechtliche
Gleichbehandlung nachlaufender Finanzierungsaufwendungen bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und
den Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits möglicherweise
entfällt. Dies beruht auf den Entscheidungen des
Gesetzgebers, den Besteuerungszugriff auf die im Privatvermögen
erzielten Vermögenszuwächse gemäß § 17 EStG in der ab
1999 geltenden Fassung in systemverändernder Weise
auszudehnen. |
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| Der Gesetzgeber hat im Übrigen mit der Verlängerung der
sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn
Jahre in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zumindest für einen
Teilbereich auch bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung die Besteuerung von im Privatvermögen erzielten
Wertzuwächsen erheblich ausgedehnt. Es bedarf hier keiner
Entscheidung --für die der erkennende Senat auch nicht zuständig
wäre--, ob und inwieweit die Ausdehnung der Steuerbarkeit von
privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken
zu einer anderen Beurteilung des Abzugs nachträglicher
Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zwingt (vgl. Spindler in Spiegelberger/Spindler/Wälzholz,
Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Köln 2008, S. 681
f.). Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur
Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch
auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das
nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende
(Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich
erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat
(BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli
2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R
1019). Dies ist bei nachträglichen Schuldzinsen im
Zusammenhang mit einer Beteiligung gemäß § 17 EStG gerade
nicht der Fall. Insofern weicht der erkennende Senat mit dem
vorliegenden Urteil nicht von der Rechtsprechung des IX.
Senats ab. |
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| 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG zur Höhe der
geltend gemachten Zinsaufwendungen von seinem Standpunkt aus
zu Recht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat,
kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die
Sache wird deshalb zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO). |
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| Ohne Bindungswirkung weist der Senat darauf hin, dass sich
aus den bisherigen Feststellungen des FG weder positiv noch
negativ ergibt, ob die streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen
einem Fremdvergleich vor allem hinsichtlich der Höhe der
Gegenleistung standhalten. Sollte es sich, worauf das
Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner hindeuten könnte,
um eine gemischte Schenkung gehandelt haben, hätte das FG
diesen Umstand ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht noch
aufzuklären und das Ergebnis bei Anwendung der Grundsätze
zur Abziehbarkeit nachträglicher Betriebsausgaben nach Maßgabe
der dazu ergangenen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Rein
vorsorglich weist der Senat auch noch auf § 3c Abs. 2 EStG
hin. |
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