|
|
| Streitig ist die Rechtmäßigkeit der
Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996. |
|
|
|
| Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre
Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen
die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht vor. |
|
|
|
| a) Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil
weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zum vorzeitigen Erbausgleich des
nichtehelichen Kindes nach § 1934d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ab, rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht. |
|
|
|
| Die von den Klägern behauptete Divergenz i.S. von § 115
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht vor.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des
BFH vom 12. November 1993 III R 11/93 (BFHE 173, 58, BStBl II
1994, 240) ab. Die Kläger verkennen, dass dieser Entscheidung
nicht der Rechtssatz zugrunde liegt, dass lediglich Zahlungen
eines vermögenden Vaters für und im Zusammenhang mit dem
vorzeitigen Erbausgleich keine Aufwendungen i.S. des § 33
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Der III.
Senat des BFH hat in BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240 vielmehr
--im Anschluss an das Urteil des IX. Senats des BFH vom 8.
Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989,
282)-- derartige Zahlungen unabhängig von den Vermögensverhältnissen
des Vaters nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen
zugelassen und ausgeführt, beim vorzeitigen Erbausgleich des
nichtehelichen Kindes handele es sich um eine Vermögensauseinandersetzung;
Leistungen im Rahmen einer solchen seien keine Aufwendungen
i.S. des § 33 EStG. Von diesen Rechtsmaßstäben geht auch
die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aus. |
|
|
|
| Soweit die Kläger einwenden, dass diese Rechtsauffassung
nur bei vermögenden Vätern zutreffend sei, weil nur in einem
solchen Fall der vorzeitige Erbausgleich tatsächlich eine
Vermögensumschichtung bewirke, zielen sie auf die materielle
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge der
falschen Rechtsanwendung ist im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich
unbeachtlich. Ebenso wenig rechtfertigt das Vorbringen der Kläger,
das FG habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls
sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen, die Zulassung
der Revision. Auch hiermit rügen die Kläger letztlich eine
fehlerhafte Rechtsanwendung. |
|
|
|
| b) Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt
vorliegend nicht in Betracht. Macht der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er
zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des
Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche
Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert
darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage
aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit
und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser
Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang,
von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung
der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32,
m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). |
|
|
|
| aa) Betrifft die Rechtsfrage --wie im Streitfall--
ausgelaufenes Recht --§ 1934d BGB ist zum 1. April 1998 außer
Kraft getreten--, müssen in der Beschwerdebegründung darüber
hinaus besondere Gründe geltend gemacht werden, die
ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen,
wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig
keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse
vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587, und in
BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115
FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.). |
|
|
|
| Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die von ihnen
behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Hinblick auf den Abzug von Leistungen im Rahmen des
vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes nicht schlüssig
und substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis, dass die
Abgrenzung von Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG und
verlorenem Aufwand noch aktuell sei, genügt hierfür ebenso
wenig wie die Behauptung, dass die Frage nach der
Steuererheblichkeit von zivilrechtlichen
Zahlungsverpflichtungen, die das disponible Einkommen
vermindern, noch geklärt werden müsse. |
|
|
|
| bb) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das
Grundgesetz (GG) nach Beitritt der neuen Bundesländer außer
Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für den
Erlass von Steuergesetzen und -bescheiden fehle, erlaubt die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
ebenfalls nicht. |
|
|
|
| Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die
Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen
DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft
ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli
2008 4 K 1741/06, juris-Rechtsprechung). Der Senat
teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, seit der
Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassene Gesetze
seien infolge Außer-Kraft-Tretens des Grundgesetzes formell
verfassungswidrig. Schon die Gründe, aus denen die Beschwerde
zu dieser Schlussfolgerung gelangt, sind für den Senat nicht
überzeugend; sie werden auch, soweit ersichtlich, anderweit
in der Rechtsprechung nicht und in dem fachwissenschaftlichen
Schrifttum nur vereinzelt vertreten. Vor allem aber könnte
schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen
Willen des nach Auffassung der Beschwerde maßgeblichen
Verfassungsgebers (pouvoir constituant), dass seit dem
Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG a.F. die Möglichkeit
einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist,
worauf die Darlegungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang
hinauslaufen. Unbeschadet der angeblich bestehenden
"Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des
Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir
constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit
bemängelt wird, könnte überdies die Annahme, diese bedürfe
erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur
Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes
die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf
der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf
deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu
verwerfen. Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht
der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl.
BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002,
952). |
|
|
|
| cc) Weiterhin ist auch die grundsätzliche Bedeutung der
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 32a EStG nicht
schlüssig und substantiiert dargelegt. |
|
|
|
| Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht,
so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des
Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte
Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar
2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.). In der
Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche
Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll;
der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen.
Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH
(BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV
2004, 187, 188, m.w.N.; vom 28. April 2004 II B 64/03, BFH/NV
2004, 1216; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004,
533). |
|
|
|
| Daran fehlt es im Streitfall. Der Einwand, der Steuertarif könne
ohne die im Einkommensteuergesetz geregelten Steuervergünstigungen
bei nur noch 15 % bis 20 % liegen, genügt diesen
Anforderungen nicht. |
|
|
|
| c) Schließlich ist mit der Behauptung, das FG habe die
Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und deshalb den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt,
ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht
schlüssig gerügt. Mit dem Einwand, anderenfalls wäre das FG
zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Streitfall relevanten
Einkommensteuergesetze nicht unter ordnungsgemäßer
Mitwirkung des Parlaments wirksam zustande gekommen seien,
machen die Kläger im Kern wiederum Einwendungen gegen die
materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. |
|