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| II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung
der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage gemäß § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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| 1. Das FG hat unzutreffend die Festsetzung des Verspätungszuschlags
gebilligt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur
Einkommensteuer 2005 ist rechtswidrig, weil sie --ohne einen
Grund anzuführen-- von der Regel des § 152 Abs. 3 AO
abgewichen ist (§ 102 FGO, § 5 AO). |
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| a) Nach § 152 Abs. 3 AO ist der Verspätungszuschlag regelmäßig
mit der Steuer festzusetzen, was der Fall ist, wenn der Verspätungszuschlag
in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem
Steuerbescheid festgesetzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II
1997, 642, unter I. 3.). Auch wenn die Verletzung dieser
Vorschrift nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der
Festsetzung des Verspätungszuschlags führt, markiert sie ein
Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen soll von
der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Es
handelt sich um eine Sollvorschrift, die
den Ermessensspielraum auf
eine Regelanwendung der Norm einengt (allgemein
zu Sollvorschriften: Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler
--HHSp--, § 5 AO Rz 56, m.w.N.). Ihr Zweck liegt darin, den
Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen
Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb braucht die
Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer
Verbindung der beiden Bescheide absehen will (Heuermann in
HHSp, § 152 AO Rz 35). |
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| b) Wenn es der XI. Senat des BFH in Ausfüllung und
Konkretisierung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses für
unschädlich hält, die Festsetzung des Verspätungszuschlags
binnen Jahresfrist nachzuholen (BFH-Urteil vom 10. Oktober
2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, unter II.
4.; so auch die h.M. im Schrifttum, vgl. Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 152 AO Rz 62; Klein/Rätke,
AO, 10. Aufl., § 152 Rz 13; Kuhfus in Kühn/v.Wedelstädt,
19. Aufl., AO, § 152 Rz 27), so hat die Frage, ob die
Festsetzung eines Verspätungszuschlags ohne Weiteres
nachgeholt werden kann, nicht allein eine zeitliche Dimension.
Entscheidend ist vielmehr, ob Gründe vorliegen, eine vom
Regelfall des § 152 Abs. 3 AO abweichende Festsetzung zu
rechtfertigen. Selbst wenn man den vom XI. Senat vorgegebenen
Zeitrahmen von einem Jahr in diesen Zusammenhang stellt und
ein Nachholen der Verspätungszuschlags-Festsetzung innerhalb
dieses Zeitraums ohne Weiteres --und damit ohne den
Ausnahmefall besonders zu begründen-- für möglich hielte,
bedürfte es besonderer Gründe für den Ausnahmefall, wenn
der Zeitrahmen von einem Jahr überschritten ist. Gründe dafür,
den Verspätungszuschlag nicht mit der Steuer festzusetzen, können
z.B. gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung
noch ermittelt werden muss, ob die Voraussetzungen des § 152
Abs. 1 und des Abs. 2 AO vorliegen, oder welche Umstände und
Tatsachen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind. |
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| 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung
aufzuheben. Die "Jahresfrist" war bereits
abgelaufen, als das FA den Verspätungszuschlag, um den es
hier geht, festsetzte. Der Umstand, dass diese Frist nur zwei
Tage überschritten wurde, ist entgegen der Auffassung des FG
nicht bedeutungslos. Wenn ein zeitlicher Rahmen als
Konkretisierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses vorgegeben
wird, kehrt sich das Verhältnis nach dessen Ablauf um. Das
bedeutet: Die abweichend vom Regelfall des § 152 Abs. 3 AO
durchgeführte Festsetzung des Verspätungszuschlags kann
nicht wiederum mit dem nur kurzfristigen Überschreiten der
Frist begründet werden, sondern allein dadurch, dass Gründe
für den Ausnahmefall ersichtlich sind und vorgebracht werden.
Das FG verengt seine Prüfung des § 152 Abs. 3 AO und seine
Argumentation unzutreffend auf das zeitliche Element der
Verwirkung. |
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| 3. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben,
indem die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufgehoben
wird. Das FA hat keinerlei Gründe dafür angeführt, warum es
den Verspätungszuschlag abweichend vom Normalfall des § 152
Abs. 3 AO erst festgesetzt hat, als die Veranlagung für das
nachfolgende Jahr 2006 bereits abgeschlossen war (und mit
einer Erstattung endete). Das FA hat die gesetzlichen Grenzen
seines Ermessens verkannt. Es kann diesen Ermessensfehler auch
nicht mehr im finanzgerichtlichen Verfahren nachbessern; denn
es handelte sich nicht um eine bloße Ergänzung gemäß §
102 Satz 2 FGO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R
52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579). Die Festsetzung ist
damit rechtswidrig und aufzuheben. |
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