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| II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Das FG ist zutreffend vom Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
ausgegangen. |
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| 1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7, § 22 Nr. 2 EStG) i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
(in der für das Streitjahr --2003-- geltenden Fassung) sind
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung
oder Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist die entgeltliche Übertragung
eines Wirtschaftsguts zu verstehen. |
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| a) Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der
Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten
Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der
Einkommensteuer zu unterwerfen (ausführlich Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 1976 VIII R 202/72,
BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; vom 25. August 1987 IX R
65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248). Daraus ergibt sich
u.a. das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und
veräußertem Wirtschaftsgut; da § 23 Abs. 3 EStG ausdrücklich
auch Herstellungskosten erwähnt, bedeutet Nämlichkeit
lediglich Identität im wirtschaftlichen Sinn (vgl.
BFH-Urteile vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl
II 1989, 652; vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385,
BStBl II 1998, 135). Ob Nämlichkeit gegeben ist oder ein
anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt, richtet
sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem
Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 385, BStBl II 1998,
135). Eine derartige Wertung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz. So hat der BFH (Urteil vom 13. Dezember 2005
IX R 14/03, BFHE 212, 127, BStBl II 2006, 513) den Erwerb
eines Restitutionsanspruchs der Anschaffung des von diesem
erfassten Grundstücks gleichgestellt, so dass der
entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere
Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks grundsätzlich
als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang i.S. des § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen sind. |
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| b) Ein entgeltlicher Erwerb ist auch im Wege des Tausches möglich.
Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechen dabei
dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirtschaftsguts (BFH-Urteil
vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679,
m.w.N.). |
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| Demgegenüber handelt es sich nicht um einen
Anschaffungsvorgang, wenn kraft Hoheitsakts Grundbesitz
entzogen und Ersatzland zugewiesen wird (BFH-Urteil vom 29. März
1995 X R 3/92, BFHE 177, 418). Denn ein Anschaffungsgeschäft
verlangt, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen
wesentlich von seinem Willen abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 19.
April 1977 VIII R 23/75, BFHE 122, 453, 455, BStBl II 1977,
712). So ist der Erwerb von Ersatzland im Zusammenhang mit
einer Enteignung keine Anschaffung i.S. von § 23 EStG. Am
willentlichen Erwerb fehlt es auch bei Rechtsgeschäften zur
Vermeidung einer Enteignung bzw. Umlegung. |
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| 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend zunächst
eine Anschaffung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 002
seitens des Klägers von der Stadt P auf der Grundlage des
Vertrags vom 2. Juli 1997 und mit der Veräußerung des
beplanten Grundstücks an die L GmbH ein privates Veräußerungsgeschäft
i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bejaht. |
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| a) Die Auslegung des Vertrags vom 2. Juli 1997 durch das FG
als gemischter Vertrag, wonach der Kläger das unparzellierte
Grundstück gegen das beplante eingetauscht hat, ist im
Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Mit dem Vertrag vom 2. Juli 1997 übertrug die Grundstücksgemeinschaft,
bestehend aus dem Kläger und seinem Bruder (§ 741 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), der Stadt P das Gesamtgrundstück Flur 2, Flurstück
001, um der Stadt die Beplanung samt Veräußerung des
entstandenen Baulands zu ermöglichen. Entgelt für das
streitbefangene Grundstück (nach Beplanung Flur 2, Flurstück
002) war nicht die Zahlung des Preises für Bauerwartungsland,
wie die Parteien dies für andere Teile des Grundstücks Flur
2, Flurstück 001 annahmen, sondern die Einräumung eines
Anspruchs des Klägers auf Übertragung des entsprechenden
Grundstücks nach Erreichen der Baulandqualität.
Wirtschaftlich gesehen sollten der Kläger und sein Bruder aus
dem Abschluss des Gesamtvertrags den Vorteil der Baulandqualität
je eines Grundstücksteils von 700 qm haben. Insoweit hat die
Grundstücksgemeinschaft einen Vertrag zugunsten jeweils des
Klägers und seines Bruders abgeschlossen, d.h. der Kläger
und sein Bruder haben gemeinschaftlich zu ihren je eigenen
Gunsten verfügt. Für Zwecke der Besteuerung entspricht dies
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) einer Veräußerung
der Hälfte des Gesamtgrundstücks Flur 2, Flurstück 001
durch den Kläger gegen Bezahlung sowie --bezogen auf die
streitbefangene Teilfläche-- Einräumung eines Übertragungsanspruchs
nach Beplanung. |
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| Dabei sind der Erwerb des Übertragungsanspruchs des Klägers
und der Erwerb des beplanten Grundstücks als wirtschaftlich
identisch zu erachten, wie auch der Erwerb eines
Restitutionsanspruchs der Anschaffung des von diesem erfassten
Grundstücks gleichsteht. |
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| Dieser Erwerb erfolgte auch entgeltlich, nämlich im
Gegenzug zur Übertragung der nicht parzellierten 700 qm ohne
Bezahlung in Geld. Dass für die 700 qm Bauerwartungsland die
Stadt P bei ihrem Erwerb keine Gegenleistung in Geld zu
entrichten hatte, bedeutet nicht, dass sie diese Fläche
unentgeltlich erworben und entsprechend unentgeltlich an den
Kläger weitergegeben hätte. Vielmehr kam es dem Kläger
darauf an, dieses Teilgrundstück gerade beplant zu bekommen,
ohne etwa den Aufwand einer Grundstücksteilung in Kauf nehmen
zu müssen. |
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| Entsprechend scheitert die Anschaffung des Klägers auch
nicht daran, dass die Stadt P nur juristische Eigentümerin
des Grundstücks geworden wäre, der Kläger aber durchgehend
wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO)
geblieben wäre. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche
Einwirkungsmöglichkeiten auf das unparzellierte Grundstück
der Kläger während der Phase der Beplanung hätte haben
sollen. Insbesondere kann ein Rückübertragungsanspruch, wie
das FG zutreffend feststellt, keine tatsächliche
Sachherrschaft vermitteln. Zum anderen hätte ein faktischer
Zurückbehalt allenfalls gemeinschaftliches wirtschaftliches
Eigentum des Klägers und seines Bruders bewirken können.
Anhaltspunkte für eine etwaige vorgezogene Auseinandersetzung
der Grundstücksgemeinschaft speziell bezogen auf das vom Kläger
zurückerworbene Grundstück fehlen. Vielmehr hat die Stadt P
von der Grundstücksgemeinschaft erworben. |
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| Angesichts des willentlichen Erwerbs des Klägers scheitert
seine Anschaffung auch nicht daran, dass der Vertrag vom 2.
Juli 1997 einem förmlichen Umlegungsverfahren vergleichbar wäre.
Eine vergleichbare Zwangssituation des Klägers ist nicht
festgestellt. |
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| b) Da die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zehn
Jahren frühestens mit Abschluss des Vertrags vom 2. Juli 1997
begann, war sie bei der Veräußerung am 23. Dezember 2003 an
die L GmbH jedenfalls noch nicht abgelaufen. |
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| 3. Nicht zu beanstanden ist auch die Berechnung des Veräußerungspreises
seitens des FG. Insbesondere bestimmen sich die
Anschaffungskosten des Klägers nach dem Wert der
eingetauschten Teilfläche Bauerwartungsland von 700 qm. Zwar
war der Kläger daran nur zur Hälfte beteiligt. Jedoch hat
die Stadt P von der Grundstücksgemeinschaft des Klägers und
seines Bruders insgesamt 1.400 qm gegen Rückübertragungsanspruch
nach Beplanung erworben, worauf anteilig auf den Kläger die Hälfte,
also eben die 700 qm entfallen. Die Anschaffungskosten des
erworbenen Rückübertragungsanspruchs entsprachen dem Wert
des dafür hingegebenen Bauerwartungslands, d.h. 50 DM pro qm. |
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