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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat
das FG die Voraussetzungen einer als außerordentliche Einkünfte
begünstigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1
Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG bejaht. |
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| 1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche
Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Sätze
2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche
Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten
Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die --hier im
Streitjahr vereinnahmte-- Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG)
sei ohne weiteres ermäßigt zu besteuern. Vielmehr ist der
Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die
Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf
solche Einkünfte zu beschränken, die
"zusammengeballt" zufließen (ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Urteil vom
25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261; aus dem Schrifttum
instruktiv Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34
Rz B 5, m.w.N.). Davon ist auszugehen, wenn der
Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der
Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem
Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung,
vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009,
558, m.w.N.; vgl. dazu auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz
40 ff.). |
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| a) Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische
Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen
des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung
zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende
Vergleichsberechnung lediglich am Maßstab des Vorjahres ist
aber keineswegs zwingend. Sie gilt nur für den Normalfall, in
dem die Verhältnisse des Vorjahres --z.B. im Zuge einer
normalen Gehaltsentwicklung-- auch diejenigen des Folgejahres
mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt aber dann
nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche
Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für
den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der
BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn
im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen
wird (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R
46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, und in BFH/NV 2009,
558). |
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| b) Wenn sich die Revision auf das BMF-Schreiben in BStBl I
2004, 505 beruft, so sieht der Senat darin keine Abweichung
zur hier vertretenen Auslegung. Abgesehen davon, dass das BMF
in seiner Tz. 12 explizit auf das BFH-Urteil in BFHE 185, 429,
BStBl II 1998, 787 Bezug nimmt, betreffen seine Ausführungen
und Beispiele ersichtlich nur den Normalfall. Wenn das FA darüber
hinaus meint, bei der vom BMF getroffenen
"Einjahresentscheidung" (gemeint ist die
Fokussierung nur auf das Vorjahr) handele es sich um eine
Vereinfachungsregelung, so dass "Ungerechtigkeiten"
im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise in Kauf
genommen werden müssten, so vermag der Senat dieser
Auffassung nicht beizupflichten. Denn bei dem BMF-Schreiben zu
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen
Behandlung von Entlassungsentschädigungen handelt es sich um
eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die mit ihrem
materiell-rechtlichen Inhalt Gegenstand und nicht Maßstab
richterlicher Kontrolle ist (vgl. die ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227
f.; BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484,
BStBl II 2006, 781, unter II.2.b aa, sowie BFH-Beschluss vom
4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394). |
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| Typisierende Regelungen sind dem Schreiben nicht zu
entnehmen, ganz abgesehen davon, dass nur der Gesetzgeber
typisieren darf (siehe z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX
R 63/06, BFH/NV 2008, 1138). § 34 Abs. 2 EStG sind jedoch
keine Typisierungsbefugnisse im Sinne einer
Regelungsdelegation auf die Verwaltung zu entnehmen. Die Norm
ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine
entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen
hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte
(vgl. zu Typisierungsbefugnissen BFH-Urteil vom 19. August
2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447). Vielmehr
beruht die ungeschriebene Voraussetzung der Zusammenballung
der Einkünfte auf einer teleologischen Reduktion der Norm
durch die Rechtsprechung des BFH. |
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| 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG die vom Kläger
erhaltene Entschädigung zu Recht als außerordentliche Einkünfte
gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG der ermäßigten Besteuerung
nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen. Es hat bei der Prüfung,
ob die Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften
führt, zutreffend nicht (nur) auf das Vorjahr abgestellt.
Denn aufgrund seiner --den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO
bindenden-- Feststellungen beruhten die Einkünfte des Jahres
2002 auf einer ungewöhnlich hohen Provision. Aus ihnen lassen
sich deshalb für den normalen Ablauf der Dinge bei
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Erkenntnisse
gewinnen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das FG die
Verhältnisse der Vorjahre (also hier der Jahre 2000 bis 2002
oder in seiner Alternativrechnung nur der Jahre 2001 und 2002)
mit in seine Berechnungen einbezieht. |
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