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| II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Indem
das FG den Veräußerungsgewinn als Differenz von Veräußerungspreis
und (nicht steuerlich erfasstem) Entnahmewert ermittelt,
verletzt es § 17 Abs. 2 EStG. |
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| 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Erblassers gehört
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung
von 17,284 % der Anteile an der GmbH, weil er innerhalb der
letzten fünf Jahre am Kapital der GmbH mit 26,74 % zu mehr
als ein Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) beteiligt war. Darüber
streiten die Beteiligten nicht (mehr). |
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| 2. Der Gewinn ist nach § 17 Abs. 2 EStG --wie vom FA
zutreffend ermittelt-- mit 2.986.000 DM der Betrag, um den der
Veräußerungspreis von 3 Mio. DM den --als
"historische" Anschaffungskosten anzusetzenden--
Nominalwert der Anteile von 14.000 DM (Nennkapital) übersteigt
(vgl. zu den historischen Anschaffungskosten Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE
209, 285, BStBl II 2005, 398). |
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| Die Anschaffungskosten werden entgegen der Auffassung des FG
nicht durch den Teilwert der in das Privatvermögen
entnommenen Anteile gebildet. |
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| a) Der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff
"Anschaffungskosten" ist i.S. des § 6 EStG und des
§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden angeschafft, wenn
sie entgeltlich erworben werden
(vgl. zum Begriff der Anschaffung BFH-Urteil vom 19. August
2008 IX R 71/07, BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13, m.w.N.).
Erwirbt der Steuerpflichtige z.B. Anteile durch Gründung der
Kapitalgesellschaft, so besteht die Gegenleistung (der
Anschaffungspreis) in den gesellschaftsrechtlichen Bar- und
Sacheinlagen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83,
BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320; vgl. zu Einzelheiten z.B.
Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C
160; Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 202; Gosch in Kirchhof,
EStG, 8. Aufl., § 17 Rz 205; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28.
Aufl., § 17 Rz 157). |
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| b) Überführt der Steuerpflichtige Anteile an einer
Kapitalgesellschaft aus seinem Betriebs- in sein Privatvermögen,
erwirbt er sie mangels Rechtsträgerwechsels nicht und schafft
sie deshalb auch nicht i.S. von § 255 Abs. 1 HGB an. Dieser
Vorgang erfüllt mithin nicht das Tatbestandsmerkmal
"Anschaffungskosten" in § 17 Abs. 2 EStG. |
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| aa) Allerdings wird die Entnahme der Anteile aus dem
Betriebsvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang mit der
Folge angesehen, dass an die Stelle der
"historischen" Anschaffungskosten der Entnahmewert
(Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) tritt (BFH-Urteil vom 24.
Juni 2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter
II.3.c, m.w.N. aus dem Schrifttum). |
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| bb) Dies gilt aber --wie bei der vergleichbaren Bemessung
der Absetzungen für Abnutzung nach der Entnahme eines
abnutzbaren Wirtschaftsguts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Mai
1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749)-- nur
dann, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich
aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts
steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.
Denn nur in diesem Fall besteht ein Grund, die
Geltungsanordnung des Gesetzes über den klaren Wortlaut
hinaus teleologisch zu reduzieren und Wertansätze unter den
Begriff der Anschaffungskosten zu subsumieren, die an sich
nicht mit einem Erwerb der Anteile zusammenhängen. Ist nämlich
ein Entnahmegewinn im Betriebsvermögen steuerrechtlich
erfasst worden, käme es zu einer Doppelberücksichtigung der
Wertsteigerungen, wenn die Anteile später veräußert werden
und der Gewinn als die Differenz von Veräußerungspreis und
(historischen) Anschaffungskosten ermittelt würde. Um eine
derartige Doppelberücksichtigung zu vermeiden, tritt der
Teilwert (oder der gemeine Wert) an die Stelle der
historischen Anschaffungskosten (BFH-Urteil in BFHE 222, 367,
BStBl II 2008, 872, a.E.; so auch Eilers/R. Schmidt in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 207, Stichwort:
Anteilsbewertung bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen, und
Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C
180 a.E.). |
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| cc) Sind aber die stillen Reserven tatsächlich nicht
erfasst worden und können sie --aus welchen Gründen auch
immer-- nicht mehr erfasst werden, so kann es zu keiner
Doppelberücksichtigung kommen. Einer einschränkenden
Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es nicht. Die
Wertsteigerungen werden entsprechend der gesetzlichen
Intention allein durch § 17 EStG der Besteuerung unterworfen.
Dabei zielt § 17 EStG entgegen der Vorinstanz (wie diese auch
Pyszka in GmbH-Rundschau 1998, 1173) nicht nur auf
Wertsteigerungen im Privatvermögen. Als Folge der Typisierung
durch einen fest bestimmten Zeitrahmen (Fünfjahreszeitraum)
unterwirft § 17 Abs. 1 EStG alle Anteilsveräußerungen der
Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war.
Woher die veräußerten Anteile stammen, ob sie --wie hier--
aus dem Betriebsvermögen entnommen, als ursprünglich
einbringungsgeborene entstrickt oder nachträglich --auch nach
Absinken der Beteiligung zu einer unwesentlichen-- erworben
wurden, ist unerheblich (so explizit BFH-Urteil in BFHE 222,
367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.b). Nur dort, wo
Wertsteigerungen bereits der Besteuerung unterworfen wurden,
muss § 17 EStG über seinen Wortlaut hinaus teleologisch
reduziert werden, damit es zu keiner Doppelberücksichtigung
stiller Reserven kommen kann. |
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| 3. Da das FG-Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist
es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage
abzuweisen. Denn abgesehen von der Gewinnermittlung sind die
übrigen Bestandteile des Steuertatbestandes außer Streit. |
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