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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen. |
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| 1. Die Revision ist nicht schon wegen Verfahrensfehler begründet.
Wenn die Kläger vortragen, das FG habe sie zu ihren schriftsätzlichen
Ausführungen nicht angehört und sie deshalb im Rahmen ihrer
auch auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision
sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen
(vgl. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO), so können sie damit im
Revisionsverfahren nicht gehört werden. Denn ein
Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht
werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren
Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und
verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der
Zivilprozessordnung). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört
nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch das Übergehen
eines Beweisantrags. Geht das FG einem schriftsätzlich
gestellten Beweisantrag nicht nach, dann muss jedenfalls ein
rechtskundig vertretener Beteiligter dies in der (nächsten) mündlichen
Verhandlung, an welcher er teilnimmt, rügen, weil sonst das Rügerecht
endgültig verloren geht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005,
1843). |
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| Im Streitfall enthält der Schriftsatz im erstinstanzlichen
Verfahren (vom 29. Dezember 2008) zwar einen Antrag auf
Parteivernehmung. Die durch ihren Prozessbevollmächtigten
vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom
1. April 2009 indes nur einen Antrag zur Sache gestellt und
damit den Vernehmungsantrag nicht weiterverfolgt. Dies gilt
hier umso mehr, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung
mit den Beteiligten ausdrücklich das Verhalten der Kläger
bei den Gesellschafterversammlungen und das
Abstimmungsverhalten der KG erörtert hatte. Nach den insoweit
eindeutigen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten war für
das Gericht nicht ersichtlich, wozu die Kläger als Parteien
noch hätten vernommen werden können. Wenn die Kläger in
diesem Stadium des Verfahrens gleichwohl ihre Vernehmung noch
für erforderlich gehalten hätten, hätten sie einen
entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung
stellen müssen. |
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| 2. Die Revision ist auch in der Sache unbegründet.
Zutreffend hat das FG Einkünfte aus § 17 EStG in Höhe von
452.969 DM der Besteuerung unterworfen. |
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| a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn
aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Anteilseigner in den letzten fünf Jahren am Kapital der
Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung
in seinem Privatvermögen gehalten hat. Eine wesentliche
Beteiligung ist gegeben, wenn der Anteilseigner an der
Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs.
1 Satz 4 EStG). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für
die Zurechnung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das
wirtschaftliche Eigentum (vgl. eingehend dazu BFH-Urteil in
BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.). |
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| Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen im Streitfall
zutreffend bejaht. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der im Streitjahr beendeten Liquidation der GmbH zu
mehr als 25 % an dieser Gesellschaft beteiligt, weil ihr die
von der KG zur Hälfte treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile
--also 49,7 % des Stammkapitals-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen waren. Da der zwischen
den Klägern geschlossene Unterbeteiligungsvertrag
steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und dem Kläger kein
wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an
der Hälfte der seiner Frau, der Klägerin, als Treugeberin
zuzurechnenden Anteile --also zu 24,85 %-- vermittelte (s.
dazu unter c), erwarb der Kläger am 3. Dezember 1996 eine
nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftete Beteiligung. |
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| b) Sind die Instanzen des zweiten Rechtszuges gemäß § 126
Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH im ersten
Rechtszug gebunden (vgl. dazu eingehend den Beschluss des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, BFHE 109, 206), geht es im
vorliegenden Verfahren nur noch darum, ob der zwischen den Klägern
formwidrig abgeschlossene Unterbeteiligungsvertrag
steuerrechtlich anzuerkennen ist und dem Kläger nach Inhalt
und tatsächlichem Vollzug die Position eines wirtschaftlichen
Eigentümers der Hälfte der von der KG für die Klägerin
treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile vermittelt. Wegen
dieser Verengung des Prüfungsumfangs kann der Senat auch den
vom FG problematisierten Inkonsequenzen der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung bezogen auf die Frage, ob dem Kläger Anteile
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO trotz zivilrechtlich
unwirksamer Vereinbarung zurechenbar sind, in diesem Verfahren
nicht nachgehen. Denn tragend für die Zurückverweisung der
Sache an das FG war die Annahme, dass der
Unterbeteiligungsvertrag trotz nicht beachteter
zivilrechtlicher Form eine von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO
(Zurechnung dem Treugeber) abweichende steuerrechtliche
Zurechnung immerhin rechtfertigen kann. Damit in Widerspruch
stünde aber die Annahme, ein formnichtiger Vertrag stände
von vornherein der effektiven Durchsetzung der Rechte im
Konfliktfall entgegen. |
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| c) Zutreffend hat das FG die als Unterbeteiligung
auszulegende Vereinbarung zwischen den Klägern
steuerrechtlich nicht anerkannt. |
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| aa) Es hat den Umstand, dass die Kläger die
zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss (§
15 Abs. 4 GmbHG; eingehend dazu in BFH/NV 2008, 2004) nicht
beachtet haben, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
BFH (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE
214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.) als Beweisanzeichen gewürdigt,
das gegen die steuerrechtliche Anerkennung dieser Vereinbarung
spricht. Dabei kommt entgegen der Revision eine Heilung dieses
Formmangels bereits im Jahr 1994 durch notarielle Beurkundung
des Treuhandvertrags der Klägerin mit der KG analog § 313
Satz 2 BGB a.F. nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass an
beiden Verträgen unterschiedliche Berechtigte und
Verpflichtete beteiligt sind, fehlt es wegen der speziellen
Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ersichtlich an einer Lücke
im Gesetz. |
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| bb) Die Vorinstanz ist zutreffend auch von einer verstärkten Indizwirkung
im Streitfall ausgegangen. Die Indizwirkung gegen den
vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den
Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften
insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann
(BFH-Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409,
m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Zu Recht sieht das FG den
Umstand des am gleichen Tag abgeschlossenen Treuhandvertrags
mit der KG, der formwirksam notariell beurkundet wurde, als
Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragsparteien an. Es
entspricht überdies der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), dass ein Treuhandvertrag
hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils dem Formzwang des §
15 Abs. 4 GmbHG unterliegt, wenn er sich --wie im Streitfall--
auf bereits existente Geschäftsanteile bezieht (vgl.
BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht --WM-- 2006, 1388; BGH-Urteile vom 19. April 1999 II
ZR 365/97, BGHZ 141, 208, WM 1999, 1118, und vom 6. Juli 1961
II ZR 219/58, BGHZ 35, 272; vgl. zusammenfassend auch Bayer in
Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., 2009, § 15 Rz 91,
92 zur Treuhand und Rz 96 zur Unterbeteiligung, jeweils m.w.N.
aus Schrifttum und Rechtsprechung). Zwar haben die Kläger
untereinander ein als Unterbeteiligung auszulegendes
Rechtsverhältnis vereinbart, für das der Formzwang höchstrichterlich
erstmals durch die Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug
bestätigt wurde (s. aber auch die Angaben zum Schrifttum im
BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, unter II.2.c aa, m.w.N.). Das
spielt für die Vorwerfbarkeit des Formmangels aber keine
entscheidende Rolle. Denn bei der Beurteilung, ob der Mangel
der zivilrechtlichen Form den Vertragsparteien anzulasten ist,
kann nur deren Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses
bedeutsam sein. Im Streitfall sind die Kläger aber stets von
einem Treuhandverhältnis ausgegangen. |
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| Die Vorinstanz hat als Erklärung für die bloße
Schriftform statt der gebotenen notariellen Form überdies
zutreffend auf die (auf der Hand liegende) mögliche Erwägung
der Vertragsparteien abgestellt, die Vereinbarung nur bei
Bedarf zu verwenden, und zwar je nach dem, ob sich später bei
der Veräußerung oder bei der Verwirklichung eines
Ersatztatbestandes ein Gewinn (dann Verwerten der Vereinbarung
mit der Folge des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze)
oder ein Verlust ergibt (dann Außerachtlassen der
Vereinbarung und volle Verlustrealisierung bei der Klägerin).
Diese Erwägung des FG wird der Intention der Rechtsprechung
gerecht, mit der sie die besonderen Anforderungen an Verträge
zwischen nahen Angehörigen rechtfertigt. Sie tragen den
innerhalb eines Familienverbundes typischerweise fehlenden
Interessengegensätzen und --hieran ist besonders zu
erinnern-- "der daraus resultierenden Gefahr des
steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
durch Ehegatten Rechnung" (so explizit Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2
BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, m.w.N.; aus der Rechtsprechung
des BFH vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 46/08,
BFHE 225, 112). Die Überlegungen des FG verstoßen deshalb
entgegen der Auffassung der Revision keinesfalls gegen
Denkgesetze, zumal auch die Revision ausdrücklich hervorhebt,
ein "Offenlegen" des Rechtsverhältnisses gegenüber
Dritten sei aus der Sicht der Kläger nicht erwünscht
gewesen. Ob ein Verlust aus der Beteiligung trotz der
zugestandenermaßen gegebenen Liquiditätsengpässe
unwahrscheinlich gewesen sein mag, kann wegen der jedenfalls
bei Vertragsabschluss bestehenden Ungewissheit, ob und wann es
zu einer Realisierung kommen könnte, als rein spekulatives
Element vor diesem Hintergrund dahinstehen. |
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| cc) Das FG hat nicht nur auf die aus dem Nichtbeachten der
zivilrechtlich gebotenen Form resultierenden Beweisanzeichen
abgestellt. |
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| (1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es
zu der Überzeugung gelangt, dass die Vereinbarung darüber
hinaus tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Wenn es sich für
seine Feststellungen den Vortrag des Klägers zu eigen macht
und daraus den Schluss zieht, allein der Kläger habe die maßgebenden
Entscheidungen getroffen, das Abstimmungsverhalten der KG
bestimmt und Anweisungen gegeben, so ist es entgegen der
Revision nicht widersprüchlich, wenn das FG dem Kläger keine
Anteile aufgrund des Unterbeteiligungsvertrages nach § 39
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zurechnet. Denn eine Zuordnung
entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. Mai 2005
VIII R 34/01 (BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857), auf die der
BFH im ersten Rechtszug Bezug genommen hat, kommt nur in
Betracht, wenn der Unterbeteiligungsvertrag steuerrechtlich
anzuerkennen ist. Dabei betrifft die vom Kläger selbst
hervorgehobene Stellung nicht nur das Außenverhältnis der
(vereinbarten) Unterbeteiligung, sondern auch das hier maßgebende
Innenverhältnis der Kläger untereinander. Widersprüchlich
ist es deshalb nicht, wenn dem Kläger als dem die Rechtsverhältnisse
Dominierenden, der überdies mit einer notariellen
Generalvollmacht der Klägerin aus dem Jahre 1983 operierte,
keine Anteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO zugerechnet
werden. Denn sein auf alle für die Klägerin als Treugeberin
gehaltenen Anteile und deshalb über die vereinbarte
Unterbeteiligung hinausgreifendes Verhalten, wie es das FG
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, impliziert einen ganz
anderen Vertragsinhalt als denjenigen, den die Kläger
untereinander vereinbart haben. Dieses "aliud" gegenüber
einer Unterbeteiligung lediglich an der Hälfte der treuhänderisch
gehaltenen Anteile ist nicht geeignet, sozusagen in einem
Erst-Recht-Schluss eine Stellung wie ein wirtschaftlicher
Eigentümer zu begründen. |
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| (2) Verhielte es sich indes tatsächlich so, wie der Kläger
vorgetragen hat und wovon auch das FG ausgeht, mögen die Kläger
mit dem Unterbeteiligungsvertrag in Verbindung mit dem gegenüber
der KG vereinbarten Treuhandverhältnis eine nach § 41 Abs. 2
AO für die Besteuerung unerhebliche Scheinvereinbarung
getroffen haben. In Wirklichkeit sollte der Kläger --und nur
er-- als Treugeber die maßgebenden Entscheidungen treffen, so
dass ihm die Hälfte der Anteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
2 AO --mit einer der Vorentscheidung entsprechenden
Steuerfolge-- zuzurechnen wären. Die Folgerungen aus dem
Treuhandverhältnis der Klägerin und dem
Unterbeteiligungsvertrag hätten die Vertragsparteien dann
bewusst nicht gezogen, was als Beweisanzeichen für den
Scheincharakter der Vereinbarungen spricht (vgl. BFH-Urteil
vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997,
655). |
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|
| Aber auch eine andere Möglichkeit läge aufgrund des vom FG
festgestellten Verhaltens des Klägers nahe: Nach § 6 des
notariellen Treuhandvertrags vom 15. Juli 1994 war der
Treugeber (also zu Beginn die Klägerin) berechtigt, jederzeit
einen anderen Treugeber zu benennen, der anstelle des
Treugebers in alle Rechte und Pflichten aus diesem
Treuhandvertrag eintritt. Wenn nicht schon zu Beginn der
vertraglichen Beziehungen, so kann der Kläger jedenfalls später
in den Vertrag dadurch konkludent eingetreten sein, dass er in
Bezug auf alle treuhänderisch gehaltenen Anteile die
entscheidenden Anweisungen erteilte. |
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| (3) Dem FG ist auch darin beizupflichten, die Kläger hätten
nicht nachgewiesen, dass sie sich entsprechend dem
Vereinbarten im Innenverhältnis tatsächlich verhalten und
somit den Vertrag auch durchgeführt haben. Den strengen
Anforderungen, welche die Rechtsprechung stellt, um Verträge
zwischen nahe stehenden Personen steuerrechtlich anzuerkennen,
kann nur entsprechen, wer objektive Anhaltspunkte vorträgt.
Beweisanzeichen zur Ermittlung letztlich innerer Tatsachen können
nur äußere Merkmale sein
(vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb, m.w.N.). Deshalb können
die klagenden Ehegatten nicht damit gehört werden, ihre
Vereinbarungen untereinander hätten sich in ihrer häuslichen
Gemeinschaft --als Internum-- abgespielt und seien nicht nach
außen gedrungen. Wenn die Kläger hierzu vortragen, nur sie
selbst hätten dazu gehört werden können, stünde die
Verifikation der streitigen Tatsachen (hier tatsächliche
Durchführung der Unterbeteiligung) in ihrem Belieben und
hinge davon ab, welchen Sachverhalt sie präsentieren. Das
widerspricht der Intention der Rechtsprechung, wie sie oben
dargelegt wurde (unter bb), und wäre letztlich selbstbezüglich,
weil man dann aus inneren Merkmalen auf innere Tatsachen schlösse.
Es ist deshalb der Revisionserwiderung zu folgen, nach der die
generelle Berufung auf durchaus übliche Absprachen im
Familienverbund nicht zum Beweis der tatsächlichen Durchführung
geeignet ist. Es wäre mit dem FA und dem FG zu erwarten
gewesen, dass mittels Gesellschafterversammlungen,
Entscheidungen, Abschlüssen und Ähnlichem schriftlich
nachvollziehbar kommuniziert worden wäre. |
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