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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). |
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| Die G GmbH i.Gr. war in den Streitjahren nicht körperschaftsteuerpflichtig;
die Einkünfte waren vielmehr nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a der Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich
festzustellen. |
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| 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1991 (KStG 1991) sind inländische Kapitalgesellschaften (AG,
KGaA, GmbH, bergrechtliche Gewerkschaften) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. |
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| a) Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der
GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister
eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die
durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags
errichtete und noch nicht in das Handelsregister eingetragene
Kapitalgesellschaft. Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der
in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich
Identität. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als
Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in
das Handelsregister eingetragen wird (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 I R 17/92, BFHE
169, 343, BStBl II 1993, 352, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.). |
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| b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass die G
GmbH i.Gr. nicht mit der im Jahr 1998 eingetragenen
Gesellschaft HG GmbH identisch war. Denn vorliegend ist die G
GmbH i.Gr. mit Aufgabe der Eintragungsabsicht --ohne
Liquidation-- erloschen. |
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| aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
erlischt eine Einmann-Gründungsgesellschaft, wenn der Gründer
die Eintragungsabsicht endgültig aufgibt. Da mit der Aufgabe
der Eintragungsabsicht der Gründungszweck entfalle, bestehe
grundsätzlich kein Anlass mehr, bei der Einmann-Gründungsgesellschaft
die Vermögenstrennung zwischen Gesellschaftsvermögen und
Privatvermögen des Gründers aufrechtzuerhalten (BGH-Urteil
vom 25. Januar 1999 II ZR 383/96, Deutsches Steuerrecht 1999,
943, unter III. der Gründe). Dieser Rechtsprechung schließt
sich der Senat an. |
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| bb) Vorliegend bestand die G GmbH i.Gr. zunächst als durch
notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag gegründete
Vorgesellschaft aus mehreren Personen. Mit Austritt der
Beigeladenen aus der Vorgesellschaft im Januar 1993 entstand
jedoch eine Einmann-Vorgesellschaft. |
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| Die Eintragungsabsicht endete nach der tatsächlichen Würdigung
des FG mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine
andere Gesellschaft im Januar 1993. Diese Würdigung ist für
den Senat bindend, weil sie möglich ist und weder gegen
Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstößt. Soweit die Klägerin
vom FG nicht festgestellte Umstände heranzieht und daraus
ableitet, die Eintragungsabsicht habe länger bestanden, kann
dies vom Senat im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt
werden (§ 118 Abs. 2 FGO). |
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| cc) Vor der Eintragung der HG GmbH in das Handelsregister im
Jahr 1998 war die G GmbH i.Gr. daher bereits erloschen, so
dass sie nicht mit der eingetragenen Gesellschaft identisch
sein konnte. |
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| 2. Eine Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH
eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig
(BFH-Urteil vom 6. Mai 1952 I 8/52 U, BFHE 56, 446, BStBl III
1952, 172; Abschn. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 8 der Körperschaftsteuer-Richtlinien
1990; Graffe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und
EStG, § 1 KStG Rz 110; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 1 Rz 35;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Freiburg 1978 ff.,
§ 1 KStG Rz 96; Hüttemann, Festschrift für Franz
Wassermeyer, 27, 31-35, 41; a.A. Streck/Streck, KStG, 7.
Aufl., § 1 Rz 20; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 183;
Crezelius, Festschrift für Franz Wassermeyer, 15, 25; Müller,
Anm. EFG 2003, 1332). |
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| a) Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist für den Bereich
des Körperschaftsteuerrechts in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991
abschließend bestimmt und einer erweiternden Auslegung nicht
zugänglich. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 knüpft
die Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften an ihre
Rechtsform. Entscheidend für die Einordnung eines
Rechtsgebildes in die Gruppe der Kapitalgesellschaften des §
1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 ist allein, ob es die zivilrechtliche
Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer GmbH oder einer anderen
der dort aufgeführten Kapitalgesellschaften hat. Fehlt einer
Personenvereinigung die zivilrechtliche Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft, dann besteht auch keine Körperschaftsteuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II
1984, 751, unter C.I.3.a der Gründe). |
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| aa) Demnach ist die Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig,
weil sie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 nicht genannt ist. Die
(eventuelle) zivilrechtliche Einordnung einer Gesellschaft als
Kapitalgesellschaft vermag die Körperschaftsteuerpflicht
nicht zu begründen; vielmehr ist das Zivilrecht lediglich dafür
maßgeblich, ob eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991
genannten Gesellschaften vorliegt. |
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| bb) Darüber hinaus setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 die
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft voraus (BFH-Urteil vom 23.
Juni 1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972,
unter II.1. der Gründe, m.w.N.). Zwar ist jedenfalls die aus
mehreren Gründern bestehende Vorgesellschaft die notwendige
Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen
Person und ein bereits eigenständiges, von ihren Gründern
und Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich
strukturiertes "Rechtsgebilde" mit eigenen Rechten
und Pflichten (BGH-Beschluss vom 16. März 1992 II ZB 17/91,
BGHZ 117, 323, unter III.1.a der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil
vom 28. November 1997 V ZR 178/96, Der Betrieb 1998, 302,
unter II.1.a aa der Gründe, m.w.N.). Sie ist aber keine
--umfassend rechtsfähige-- juristische Person, weil erst mit
der Eintragung die GmbH als juristische Person entsteht (§ 11
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung). Die Vorgesellschaft ist "die durch Eintragung
zur Rechtsfähigkeit gelangende Kapitalgesellschaft"
(BGH-Beschluss in BGHZ 117, 323, zu einer AG-Vorgesellschaft). |
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| cc) Dem entspricht, dass die Vorgesellschaft auch Elemente
einer Personengesellschaft aufweist. Die Haftung der Gründer
einer Vorgesellschaft ist für eine Kapitalgesellschaft
untypisch: Das Zivilrecht unterscheidet dabei zwischen einer
echten und einer unechten Vorgesellschaft. |
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| (1) Unter einer echten Vorgesellschaft versteht man eine
Vorgesellschaft, die scheitert, nicht in das Handelsregister
eingetragen wird, die aber ihre werbende Tätigkeit nach
Aufgabe der Eintragungsabsicht sofort aufgibt. Die Gründer
einer derartigen Vorgesellschaft haften grundsätzlich nur im
Innenverhältnis gegenüber der Vorgesellschaft anteilig, aber
unbeschränkt (sog. Verlustdeckungshaftung; BFH-Urteil vom 7.
April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531,
unter II.2. und II.3.b der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil vom 4.
November 2002 II ZR 204/00, BGHZ 152, 290, unter II.1. der Gründe,
m.w.N.). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Innenhaftung der
Gesellschafter ist dann geboten, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos
ist oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, d.h. in
Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft
offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Gleiches gilt
für die Einmann-Vorgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 185, 356,
BStBl II 1998, 531, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.). |
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| (2) Haben demgegenüber die Gründer von Anfang an keine
Eintragungsabsicht oder setzen sie ihre werbende Tätigkeit
nach Wegfall der Eintragungsabsicht fort (sog. unechte
Vorgesellschaft), so haften die Gesellschafter von Anfang an
wie bei einer Personengesellschaft gegenüber den Gläubigern
gesamtschuldnerisch (BFH-Urteil in BFHE 185, 356, BStBl II
1998, 531, unter II.2. und II.3.b der Gründe, m.w.N.;
BGH-Urteil in BGHZ 152, 290, unter II.1. der Gründe, m.w.N.). |
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| (3) Letztlich haben deshalb die Gründer einer
Vorgesellschaft in allen Fällen ein unbeschränktes
wirtschaftliches Risiko zu tragen. Dies ist aber für eine
Kapitalgesellschaft untypisch. |
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| b) Die Vorgesellschaft fällt auch nicht unter § 1 Abs. 1
Nr. 5 i.V.m. § 3 KStG 1991. Nichtrechtsfähige Vereine,
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten
Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1991 körperschaftsteuerpflichtig.
Hierauf bezieht sich § 3 Abs. 1 KStG 1991, wonach u.a.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig
sind, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach
dem Einkommensteuergesetz (EStG) unmittelbar bei einem anderen
Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Zweck dieser Vorschrift
ist es, das in bestimmten Personenvereinigungen und Vermögensmassen
erzielte Einkommen jeweils einmal entweder bei dem
Rechtsgebilde selbst oder bei den dahinter stehenden Personen
der originären Besteuerung zu unterwerfen (Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter
C.II.3.b der Gründe). |
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| Die Gründer einer Vorgesellschaft sind regelmäßig
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das
Einkommen der Vorgesellschaft wird unmittelbar durch die Gründer
versteuert. |
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| c) Diesem Ergebnis entspricht, dass nach der bisherigen
BFH-Rechtsprechung die Einkünfte einer Vorgesellschaft als körperschaftsteuerpflichtig
angesehen werden, wenn die Eintragung nachfolgt, weil die
Vorgesellschaft mit der Eintragung in der GmbH aufgeht (vgl.
Nachweis unter II.1.a der Gründe). |
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| d) Anders als die Klägerin meint, steht dieser Lösung
nicht das Urteil des II. Senats des BFH vom 17. Oktober 2001
II R 43/99 (BFHE 197, 304, BStBl II 2002, 210) entgegen. Nach
dieser Entscheidung findet bei der Auflösung einer
Einmann-Vorgesellschaft ein Rechtsträgerwechsel i.S. des § 1
des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 statt. Demgegenüber kommt
es bei der Frage der Körperschaftsteuerpflicht auf die oben
dargestellten Grundsätze an. Aus diesem Grund ist im
Streitfall zudem ohne Bedeutung, dass der VII. Senat des BFH für
die steuerrechtliche Haftung zwischen einer echten und
unechten Vorgesellschaft unterscheidet (BFH-Urteil in BFHE
185, 356, BStBl II 1998, 531). |
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|
| e) Schließlich widerspricht das Ergebnis entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht der Tatbestandsmäßigkeit der
Besteuerung. Die Klägerin ist der Auffassung, dieser
Grundsatz sei verletzt, wenn die steuerrechtlichen Folgen der
wirtschaftlichen Betätigung von einem zukünftigen Ereignis,
nämlich der Eintragung abhingen. Im Bereich des Abgabenwesens
fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der
Besteuerung, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt
sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn
entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Beschluss vom
16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, m.w.N.).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerpflicht
der Vorgesellschaft, nämlich deren Eintragung, hinreichend
bestimmt. Dass die Erfüllung dieser Voraussetzung von einem
zukünftigen Ereignis abhängt, ist demgegenüber ohne
Bedeutung. Dies verdeutlicht schon die Vorschrift des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, welche die verfahrensrechtliche
Grundlage für die Berücksichtigung eines nach einem
Steuergesetz maßgeblichen, später eintretenden Ereignisses
ist. |
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|
| 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtssache
auch nicht deswegen an das FG zurückzuverweisen, weil dieses
keine Feststellungen zur Mitunternehmereigenschaft der
Gesellschafter getroffen hat. Dieser Einwand greift schon
deswegen nicht durch, weil die betreffenden Gesellschafter
materiell-rechtlich als persönlich haftende Gesellschafter zu
qualifizieren sind und damit die Merkmale des Mitunternehmers
erfüllen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 3. Februar 2010
IV R 26/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). |
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