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| II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz
ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die
Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht
gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung
unterbrochen worden. Die Insolvenz einer Personengesellschaft
lässt das Gewinnfeststellungsverfahren unberührt, da dessen
(steuerrechtliche) Folgen nur die Gesellschafter persönlich
und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich
der Personengesellschaft betreffen (vgl. Senatsurteil vom 11.
Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705,
m.w.N.). Die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
besteht auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. |
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|
| 2. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass im anhängigen
Verfahren über die steuerrechtliche Anerkennung eines Übernahmeverlusts
gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG 1996 und damit über
eine Frage zu entscheiden ist, die i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO die Gesellschafter der Klägerin (X-KG) persönlich
angeht. Demgemäß waren sowohl die T-GmbH als auch die
Holding gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum
finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen (vgl. Senatsurteil
vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550). Gleiches
gilt mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten
gleichfalls umstrittene Frage der Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens
(§§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 1 UmwStG 1996). |
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|
| Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des
Verfahrens, auf sie kann deshalb nicht verzichtet werden. Zwar
kann dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO
durch eine Beiladung im Revisionsverfahren geheilt werden. Der
Senat übt jedoch das ihm insoweit zustehende Ermessen dahin
aus, dass er von einer Beiladung absieht, da die Sache aus den
nachfolgend dargelegten verfahrensrechtlichen Erwägungen an
das FG zurückzuverweisen ist. Das FG wird deshalb die T-GmbH
sowie die Holding im zweiten Rechtsgang beizuladen haben. |
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| 3. Die Vorinstanz hat nicht nur die Reichweite des § 68 FGO
verkannt. Sie hat vor allem außer Acht gelassen, dass sie
aufgrund des Erlasses des Bescheids vom 22. Dezember 2004
(betreffend 1996) verpflichtet war, das anhängige
Klageverfahren betreffend die Feststellungsbescheide 1996 und
1997 vom 16. Mai 2001 auszusetzen. |
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| a) Der Bescheid vom 22. Dezember 2004 enthielt als
kombinierter Verwaltungsakt neben den sog. wiederholenden Verfügungen
betreffend die Gewinnanteile der T-GmbH sowie der Holding als
Mitunternehmerinnen der Klägerin (Regelungsbereich 1) die auf
§ 179 Abs. 3 AO gestützten ergänzenden Feststellungen, mit
denen gegenüber A., B., C. und D. Einkünfte aus Kapitalvermögen
einschließlich des jeweiligen Körperschaftsteuerguthabens
ausgewiesen wurden (Regelungsbereich 2). |
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| b) Das FG, dessen Urteilsspruch sich (auch) bezüglich des
Streitjahres 1996 darauf beschränkte, den nach der Betriebsprüfung
zunächst ergangenen Feststellungsbescheid 1996 vom 16. Mai
2001 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar
2003) zu ändern, hat nicht berücksichtigt, dass der
Regelungsbereich 1 des Bescheids vom 22. Dezember 2004 gemäß
§ 68 FGO (n.F.) zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens
geworden ist. Zwar sind Ergänzungsbescheide (§ 179 Abs. 3
AO) sowie Änderungsbescheide, die gegenüber nicht am
(bisherigen) Klageverfahren beteiligten Personen ergehen,
mangels Identität der Regelungen von § 68 FGO ausgenommen
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2008
II R 1/07, BFH/NV 2008, 1456; Senatsbeschluss vom 25. Februar
1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117; Gräber/von Groll,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 30, 75). Nach ständiger
Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des § 68 FGO
jedoch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die
verhindern will, dass der Kläger durch einen einseitigen Akt
der Finanzbehörde aus dem Klageverfahren gedrängt wird (vgl.
Schallmoser in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 68 FGO
Rz 7, m.w.N.), auch sog. wiederholende Verfügungen, mit denen
lediglich auf einen bereits bestehenden Verwaltungsakt
verwiesen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1973 VII R 33/71,
BFHE 111, 13, BStBl II 1974, 113; Gräber/von Groll, a.a.O.,
§ 68 Rz 66, Vor § 40 Rz 33, m.w.N.). Darüber hinaus ist in
der Rechtsprechung anerkannt, dass ein geänderter
Feststellungsbescheid auch im Hinblick auf die das
gerichtliche Verfahren betreffenden Einzelfeststellungen (und
damit partiell) zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn
er zugleich wegen weiterer Regelungen, über die das Gericht
nach dem Klageantrag nicht zu entscheiden hat, beispielsweise
von den zum finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen im
Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
angefochten wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R
26/94, BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300). |
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| Demnach unterstehen auch im Streitfall die wiederholenden
Verfügungen (betreffend die Gewinnanteile der Mitunternehmer;
Regelungsbereich 1; s. oben zu II.3.a) des Bescheids vom 22.
Dezember 2004 den Rechtsfolgen des § 68 FGO. Unerheblich ist
insoweit, dass sie --wie nachstehend erläutert (s. zu
II.3.c)-- materiell-rechtlich in einem untrennbaren
Zusammenhang zu dem gegenüber A., B., C. und D. ergangenen
Ergänzungsbescheid (betreffend die Feststellung von
Kapitaleinkünften; Regelungsbereich 2) stehen. Die sachliche
Verknüpfung beider Regelungsbereiche schließt die Geltung
des § 68 FGO (betreffend Regelungsbereich 1) nicht aus; sie
hat vielmehr zur Folge, dass das anhängige Verfahren bis zum
Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend Regelungsbereich
2 (Ergänzungsbescheid) entsprechend § 74 FGO auszusetzen ist
und erst dann mit Wirkung gegenüber sämtlichen
Verfahrensbeteiligten fortgeführt werden kann. |
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| c) Das Verfahren der gesonderten und einheitlichen
Gewinnfeststellung (§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO) zielt --neben Aspekten der Verfahrensökonomie--
vornehmlich darauf, einander materiell-rechtlich
widersprechende Entscheidungen über die nämlichen
Besteuerungsgrundlagen --sei es, dass einzelne
Besteuerungsgrundlagen gegenüber mehreren Steuerpflichtigen,
sei es, dass sie gegenüber den Steuerpflichtigen
unterschiedlich festgestellt werden-- zu vermeiden (Söhn in
HHSp, § 179 AO Rz 52, § 180 Rz 153, jeweils mit
umfangreichen Nachweisen). Dementsprechend ist das
Klageverfahren analog § 74 FGO auch auszusetzen, wenn während
der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über
die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter
Feststellungsbescheid ergeht und ein Beigeladener gegen diesen
(Änderungs-)Bescheid Einspruch einlegt; dies gilt selbst
dann, wenn der Änderungsbescheid zwar (auch) einen anderen
Regelungsgegenstand --und damit auch einen anderen
Streitgegenstand-- betrifft, dessen außergerichtliche oder
gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige
Klageverfahren haben kann (BFH-Urteil in BFHE 191, 1 , BStBl
II 2000, 300; Gräber/ Koch, a.a.O., § 74 Rz 13). |
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| aa) Hiernach ist auch in der vorliegend zu beurteilenden
Verfahrenssituation ungeachtet dessen die Aussetzung des
Klageverfahrens geboten, dass die in Frage stehenden Bescheide
(Gewinnfeststellung in der Fassung der wiederholenden Verfügung;
Ergänzungsbescheid) unterschiedliche Regelungen treffen und
die Adressaten des Ergänzungsbescheids (A., B., C. und D.)
nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt waren.
Angesichts des dargelegten Zwecks des
Gewinnfeststellungsverfahrens muss insoweit ausschlaggebend
sein, dass den Regelungen sowohl des
Gewinnfeststellungsbescheids 1996 als auch des mit Einsprüchen
der Klägerin sowie von A., B. und C. angefochtenen Ergänzungsbescheids
die Auffassung des FA zugrunde liegt, dass ein Übernahmeverlust
gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG 1996 wegen
Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen sei, und über diese
sowohl im Klage- als auch in den Einspruchsverfahren
umstrittene Rechtsfrage nur gegenüber allen Beteiligten --d.h.
den Mitunternehmern der X-KG und den Adressaten des Ergänzungsbescheids--
einheitlich entschieden werden kann. Letzteres ist nach
Abschluss der --unter Beteiligung (Hinzuziehung) des D. sowie
der Mitunternehmerinnen der Klägerin (T-GmbH, Holding)
durchzuführenden-- Einspruchsverfahren betreffend den Ergänzungsbescheid
und nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung durch das FG
entweder --sofern gegen eine den Ergänzungsbescheid bestätigende
Einspruchsentscheidung Klage erhoben wird-- im Wege der
Klagenverbindung (§ 73 Abs. 2 FGO) oder --anderenfalls--
dadurch sicherzustellen, dass die Adressaten dieses Bescheids
zum anhängigen Verfahren beigeladen werden (§ 60 Abs. 3 FGO)
mit der weiteren Folge, dass sie der Bindungswirkung des §
110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 Nr. 3 FGO unterstehen.
Hierdurch wird insbesondere ausgeschlossen, dass --so die
Rechtsauffassung der Vorinstanz-- die Bestände des
verwendbaren Eigenkapitals der X-GmbH sowie das Körperschaftsteuerguthaben
Eingang in die Ermittlung der Übernahmeergebnisse der an der
Klägerin als Mitunternehmer Beteiligten (T-GmbH, Holding)
finden und zugleich --so der bisher durch die Entscheidung des
FG nicht berührte Ergänzungsbescheid-- gegenüber A., B., C.
und D. als Kapitaleinkünfte festgestellt werden. |
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| bb) Der Aussetzung des Klageverfahrens steht nicht entgegen,
dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die
Einkünfte nach § 7 UmwStG 1996 --im Gegensatz zum Übernahmeergebnis
nach § 4 UmwStG 1996 (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008
I R 33/05, BFHE 222, 537, BStBl II 2010, 63; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998 IV
B 7 -S 1978- 21/98, BStBl I 1998, 268 Tz. 04.15)-- nicht
Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung
betreffend die übernehmende Personengesellschaft seien (Dötsch/Patt/Pung/Jost,
Umwandlungsteuerrecht, 5. Aufl., § 4 Rz 43, § 7 Rz 13).
Abgesehen davon, dass der BFH --soweit ersichtlich-- hierzu
noch nicht Stellung genommen hat, kann auch diese Frage nur im
Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ergänzungsbescheid
entschieden werden (vgl. Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 353, §
180 AO Rz 158). Bestimmend für die Verfahrensaussetzung ist
deshalb nicht, ob ein Ergänzungsbescheid ergehen durfte; maßgeblich
ist allein, dass er ergangen ist und --wie ausgeführt-- eine
Streitfrage (hier: steuerrechtliche Anerkennung des Übernahmeverlusts)
betrifft, die zugleich Gegenstand des mit der Klage
angefochtenen (ergänzten) Feststellungsbescheids ist. |
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|
| cc) Obgleich der Ergänzungsbescheid lediglich für das
Streitjahr 1996 ergangen ist, ist die Verfahrensaussetzung
analog § 74 FGO auch für das zweite Streitjahr (1997)
auszusprechen. Der Umstand, dass die Bindungswirkung eines
Feststellungsbescheids (hier: Gewinnfeststellung 1996) nicht
das Folgejahr (hier: Gewinnfeststellung 1997) erfasst (vgl.
BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl
II 2002, 532), steht dem nicht entgegen. Im Rahmen der nach §
74 FGO erforderlichen Ermessensentscheidung ist nicht nur zu
berücksichtigen, dass die Steuerbilanz (hier: Ergänzungsbilanzen)
des Streitjahres 1997 über den Grundsatz des formellen
Bilanzenzusammenhangs mit derjenigen des Streitjahres 1996
verknüpft ist; hinzu kommt vor allem, dass --wie erläutert--
beide Gewinnfeststellungen ausschließlich wegen des Streits
über die nämliche Rechtsfrage angefochten worden sind.
Demgemäß erachtet es der Senat für sachgerecht, den durch
die Klägerin herbeigeführten Verbund der Klagebegehren (§
43 FGO; hier: kumulative Klagenhäufung betreffend die
Gewinnfeststellungen 1996 und 1997) auch im Rahmen der
Aussetzungsentscheidung (§ 74 FGO analog) zu wahren. |
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| 4. Das Urteil des FG ist somit aus verfahrensrechtlichen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wenngleich es dem Senat verwehrt ist, zu den materiellen
Fragen des Streitfalls mit Bindungswirkung für den zweiten
Rechtsgang Stellung zu nehmen, erachtet er es im Interesse
eines möglichst raschen Abschlusses des gerichtlichen
Verfahrens für angezeigt, auf folgende Gesichtspunkte
hinzuweisen: |
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| a) Nach Ansicht des Senats gibt der Streitfall keine
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob --wie von der
Vorinstanz angenommen-- die Bestimmungen des UmwStG die
allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO verdrängen.
Abgesehen davon, dass die vom FA als missbräuchlich erachtete
Zwischenschaltung der Holding nicht auf einer offenen
Sacheinlage (§ 20 UmwStG 1996) beruhte und damit nicht vom
Regelungsbereich des UmwStG 1996 erfasst wurde, sind nach dem
bisherigen Sachstand die allgemeinen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO nicht erfüllt. Demgemäß
erübrigt es sich auch unter diesem Blickwinkel, auf die Frage
des Konkurrenzverhältnisses zu den Anweisungen des UmwStG
(1996) einzugehen. |
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|
| b) Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach ständiger
Rechtsprechung steuerrechtliche Folgen, die im Zusammenhang
mit einer auf Dauer angelegten Unternehmensumstrukturierung
--wie beispielsweise der dauerhaften (d.h. nicht nur
"geschäftsvorfallbezogenen") Zwischenschaltung von
Kapitalgesellschaften mit der Folge mehrstöckiger
Beteiligungen-- stehen, selbst dann keinen Missbrauch i.S. von
§ 42 AO begründen, wenn die Umstrukturierung auf der Übertragung
nicht wesentlicher Beteiligungen beruht (z.B. BFH-Urteile vom
23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90;
vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BFHE 187, 245, BStBl II
1999, 119; vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl
II 2005, 14, zu B.I.3.d; BMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 IV
B 7 -S 2810- 4/98, BStBl I 1998, 207). Hiernach ist auch
vorliegend die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch die
"Zwischenschaltung" der bis heute bestehenden
Holding ebenso wie durch den --gleichfalls auf Dauer
angelegten-- Formwechsel der Klägerin in eine
Personengesellschaft ausgeschlossen. Gleiches gilt mit Rücksicht
auf die Erwägung der Einspruchsentscheidung, nach der die im
Jahre 1996 geschaffene Konzernstruktur derjenigen bis zum 8.
Dezember 1994 entspreche (X-KG und KG alt als jeweils
nachgeordnete Unternehmen). Folgt man dem --im
finanzgerichtlichen Verfahren vom FA nicht bestrittenen--
Vortrag der Klägerin, nach dem die Anteile an der Y-KG im
Jahre 1994 auf Drängen der Sparkasse ... in die Y-GmbH
eingelegt worden sind (verbesserte Kreditsicherung) und die
Sacheinlage in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in der
Zeit von Dezember 1995 bis Juli 1996 durchgeführten
Umstrukturierungsschritten (Anteilsübertragung an die Holding
i.V.m. der Beteiligung weiterer Gesellschafter sowie der Börsennotierung
der Holding) stand, so muss bereits aus diesem Grund ein
Missbrauch ausscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sich --wiederum dauerhaft-- die neu geschaffene
Beteiligungsstruktur von der Ursprungssituation nicht nur im
Hinblick auf die Vermögenszusammensetzung, sondern auch
dadurch unterscheidet, dass bis zum 8. Dezember 1994 die KG
alt der X-GmbH nachgeordnet war, ab 30. Juni 1996 hingegen die
X-GmbH selbst in eine Personengesellschaft umgewandelt wurde. |
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|
| c) Gleichwohl wird der Klage nicht in vollem Umfang zu
entsprechen sein. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend erkannt,
dass für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns oder
-verlusts (§ 4 Abs. 4 UmwStG 1996) nach der Fiktion des § 5
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 UmwStG 1996 die Anteile an der übertragenden
Körperschaft (hier: X-GmbH), die zum inländischen
Betriebsvermögen der Gesellschafter (hier: T-GmbH und
Holding) der übernehmenden Personengesellschaft (hier: X-KG)
gehörten, am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Buchwert
in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (hier: X-KG)
als überführt gelten. Das FG hat jedoch nicht hinreichend
gewürdigt, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 der
Ermittlung des Übernahmeergebnisses dann die gegenüber dem
Anteilsbuchwert niedrigeren Anschaffungskosten zugrunde zu
legen sind, wenn die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre
vor diesem Stichtag in ein inländisches Betriebsvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft
eingelegt worden sind. |
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|
| aa) Letztere Bestimmung will verhindern, dass das Übernahmeergebnis
durch die Einlage nicht wesentlicher Beteiligungen i.S. von §
17 EStG (1996), die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsätze 1
und 2 EStG (1996) nicht mit den Anschaffungskosten der
Anteilsinhaber, sondern mit dem Teilwert anzusetzen sind,
durch eine Umwandlung der Kapitalgesellschaft innerhalb von 5
Jahren nach Einlage gemindert wird (vgl. auch BTDrucks
13/3084, S. 25). Sie ist entsprechend diesem Zweck auch bei
Einlage nicht wesentlicher Beteiligungen in das Vermögen
einer Kapitalgesellschaft anwendbar (vgl. --einschließlich
der Einlage von Anteilen nach § 50c EStG-- Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 5 UmwStG 1995 Rz 512, 97; Dötsch/Patt/
Pung/Jost, a.a.O., § 5 Rz 58, 67, § 4 Rz 64). Demnach ist
bei einem solchen Sachverhalt --und damit auch im Streitfall--
zu prüfen, ob die Anschaffungskosten der Einlegenden (hier:
A., B., C., D. und E.) den zum steuerlichen Übertragungsstichtag
ausgewiesenen Buchwert der Anteile im Vermögen der Holding
sowie --was der Senat anhand der Feststellungen des FG nicht
zu beurteilen vermag-- u.U. auch der T-GmbH unterschritten
haben (hier mutmaßlich: fortgeführter Einlagewert =
Teilwert; s. oben). |
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| bb) Soweit nach Einschätzung des FG die Anteile nicht
eingelegt, sondern entsprechend der Kaufpreisabrede von der
Holding (sowie u.U. auch von der T-GmbH) angeschafft worden
sind mit der Folge, dass die Anschaffungskosten den Buchwerten
entsprechen, vermag sich der Senat dieser Würdigung
--insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin--
nicht anzuschließen. Wie auch den Ausführungen der Klägerin
im Revisionsverfahren zu entnehmen, war im Zusammenhang mit
der damals geplanten Börsennotierung der Holding (heute:
Z-AG) beabsichtigt, deren Eigenkapitalbasis durch den Kauf der
Anteile an der X-GmbH und anschließenden Verzicht auf die
Kaufpreisforderung zu stärken (Schaffung "zusätzlichen
handelsrechtlichen Eigenkapitals"). Hiervon ausgehend
neigt der Senat dazu, die Anteilsübertragung im Umfang des
Verzichts (nach den Feststellungen der Vorinstanz mithin in Höhe
von 93,3 %) steuerrechtlich nicht --entsprechend ihrer
zivilrechtlichen Einkleidung-- als Anteilsverkauf i.V.m. einer
Einlage der (anteiligen) Kaufpreisforderungen zu werten.
Vielmehr dürfte --wovon auch die Erwiderung zur Revisionsbegründung
(S. 9, Fn 31) ausgeht-- die Übertragung der GmbH-Anteile nach
ihrem wirtschaftlichen Gehalt, d.h. mit Rücksicht darauf,
dass der (anteilige) Kaufpreisverzicht von Anfang an und damit
auch im Sinne der Gesamtplanrechtsprechung des BFH tragender
Bestandteil der von allen Beteiligten (einschließlich der ab
dem Jahre 1997 an der Holding beteiligten R.) verfolgten
Konzeption zur Umstrukturierung des Unternehmensverbunds war,
im Umfang des Verzichts (s. oben) als eine verdeckte
Sacheinlage der Anteile an der X-GmbH in das Vermögen der
Holding zu qualifizieren sein und --gleich einem durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Anteilsverkauf zu einem
unter dem tatsächlichen Anteilswert liegenden Preis (vgl.
hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89,
524, BStBl III 1967, 733; vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE
210, 345, BStBl II 2006, 457; Senatsurteil vom 21. September
1989 IV R 115/88, BFHE 158, 397, BStBl II 1990, 86)-- die
vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 2
UmwStG 1996 ausgelöst haben. Soweit die Klägerin hiergegen
in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass der
Verkauf der Anteile an der X-GmbH weder die Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs noch eines Scheingeschäfts (§ 117 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtfertige, vermag dies zu keiner
anderen Beurteilung zu führen. Der Einwand lässt außer
Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit
auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile
entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs.
3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere
Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der
zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts
(Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten
wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige
Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212;
BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9;
Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008,
1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und
unentgeltlicher Grundstücksveräußerung). |
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