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| II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz
ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass
sich die Klage ausschließlich gegen die Feststellung der
verrechenbaren Verluste der Kommanditisten zum 31. Dezember
1998 richtet. |
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| a) Die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts (§ 15a
Abs. 4 EStG) und die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Einkünfte einer KG (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO)
sind --ungeachtet dessen, dass beide Regelungen wechselseitig
im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen (§
182 Abs. 1 AO; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007,
687)-- selbständige Verwaltungsakte mit unterschiedlichen
Regelungsgegenständen. Demgemäß sind selbst dann, wenn
--wie vorliegend-- die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5
EStG formell miteinander verbunden werden (BFH-Urteil vom 23.
Februar 1999 VIII R 29/98, BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592),
Streitfragen zur Höhe der festzustellenden verrechenbaren
Verluste durch Anfechtung des Bescheids i.S. von § 15a Abs. 4
EStG zu klären (§ 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO; BFH-Urteil
in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, zu II.2.c cc (3a)). |
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| b) Da bereits mit der Klageschrift vom 23. März 2005 die
fehlerhafte Anwendung des § 15a EStG durch das FA geltend
gemacht und dem Vortrag zudem eine Kopie der
Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2005 beigefügt wurde,
ist die Klage dahin auszulegen, dass mit ihr nur die
Feststellung der verrechenbaren Verluste angefochten werden
sollte. Folge hiervon ist zum einen, dass die Höhe der mit
dem Bescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für das
Rumpfwirtschaftsjahr 1998 festgestellten und den
Kommanditisten zugerechneten Verluste --auch soweit sie die
Anteile am Gesamthandsvermögen der A-KG betreffen-- in
Bestandskraft erwachsen sind. Folge hiervon ist des Weiteren,
dass --sollte die anhängige Klage (betreffend § 15a Abs. 4
EStG) Erfolg haben-- die im Feststellungsbescheid nach § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO (Folgebescheid) ausgewiesenen
ausgleichsfähigen Verluste entsprechend zu erhöhen wären (§§
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO). |
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|
| 2. Dem FG ist ferner darin zu folgen, dass aufgrund der
verfahrensmäßigen Verbindung beider --gesondert und
einheitlich zu treffender-- Feststellungen (§ 15a Abs. 4 Sätze
5 und 6 EStG) die A-KG auch nach Eintritt der Bestandskraft
des Gewinnfeststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a AO) befugt ist, Klage gegen die Feststellung des
verrechenbaren Verlusts zu erheben (BFH-Urteil vom 13. Oktober
1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163, zu I.,
m.w.N.). Auch steht --wie von der Vorinstanz gleichfalls
zutreffend erkannt-- der Klagebefugnis der A-KG nicht
entgegen, dass über ihr Vermögen bereits vor Erhebung der
Klage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Letzteres lässt
sowohl das Gewinnfeststellungsverfahren als auch das
Feststellungsverfahren gemäß § 15a Abs. 4 EStG unberührt,
da deren (steuerrechtliche) Folgen nur die Gesellschafter persönlich
und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich
der Personengesellschaft betreffen (vgl. Senatsurteil vom 11.
Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705,
m.w.N.). Demgemäß wird die A-KG auch im anhängigen
Gerichtsverfahren von ihren Liquidatoren --und damit im
Zweifel von sämtlichen Gesellschaftern-- vertreten (§§ 149
Satz 2, 146 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs --HGB--). |
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|
| 3. Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Geltung
der Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG eine Frage
betrifft, die i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO die
Kommanditisten der A-KG persönlich angeht, und mithin X., Y.
und Z. notwendig zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen
waren (§ 60 Abs. 3 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 187,
227, BStBl II 1999, 163, zu I.; vom 7. April 2005 IV R 24/03,
BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598, zu I.). |
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|
|
| Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des
Verfahrens, deren Einhaltung nicht der Disposition der
Beteiligten unterliegt. Zwar kann dieser Verfahrensfehler nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO durch eine Beiladung im
Revisionsverfahren geheilt werden. Der Senat übt jedoch das
ihm insoweit zustehende Ermessen dahin aus, dass er von einer
Beiladung absieht und die Sache an die Vorinstanz zurückverweist.
Hierfür spricht mit Rücksicht darauf, dass im Streitfall
drei Kommanditisten am Klageverfahren zu beteiligen und
deshalb Verzögerungen sowie sonstige Erschwernisse bei der
praktischen Umsetzung der Beiladungen nicht von vorneherein
auszuschließen sind, nicht nur die Sachnähe des
Instanzgerichts. Hinzu kommt, dass --nach Maßgabe der
folgenden, für den zweiten Rechtsgang jedoch nicht bindenden
Ausführungen-- die Feststellungen der Vorinstanz keine
abschließende Entscheidung über die zwischen den Beteiligten
umstrittene materiell-rechtliche Frage gestatten und es
deshalb auch in der Sache einer weiteren und nach § 118 Abs.
2 FGO dem Instanzgericht obliegenden Sachverhaltsaufklärung
bedarf (vgl. --einschließlich vorliegend nicht einschlägiger
Ausnahmen-- Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., §
118 Rz 41 ff.). |
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|
| 4. Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des
Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass er Bedenken
hat, der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, nach der die
Haftsummeneinträge keinen Einfluss auf die Höhe der den
Kommanditisten zuzurechnenden ausgleichsfähigen Verluste
nehmen. |
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|
| a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der
Vorinstanz, dass die nach § 15a EStG gebotene Prüfung, ob für
den Kommanditisten ausgleichsfähige oder nur mit künftigen
Gewinnen aus seiner Beteiligung verrechenbare Verluste
festzustellen sind, dem Stichtagsprinzip unterliegt. Hiernach
ist nicht nur die Höhe des Kapitalkontos im Rahmen des
Grundtatbestands des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl.
BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 11/98, BFHE 192, 422,
BStBl II 2001, 166, zu II.2.b aa), sondern --wie dem Wortlaut
des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zweifelsfrei zu entnehmen-- auch
die für den sog. erweiterten Verlustausgleich maßgebliche
Haftsumme des Kommanditisten nach den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag zu
bestimmen (BFH-Beschluss vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92, BFHE
171, 300, BStBl II 1993, 665). Die für ein abgelaufenes
Wirtschaftsjahr festgestellten verrechenbaren Verluste können
deshalb weder aufgrund von Einlagen, die nach dem
Bilanzstichtag geleistet werden, noch aufgrund von nach diesem
Zeitpunkt im Handelregister verzeichneten Haftsummeneinträgen
in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden
(BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462,
BStBl II 2004, 359). |
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|
| b) Das FG hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass
die im Streitfall zu beachtende steuerrechtliche Rückwirkung
des im August 1999 eingetragenen Formwechsels nach § 2 i.V.m.
§ 14 Satz 3 UmwStG 1999 auch auf die Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a EStG zum 31. Dezember
1998 einwirkt. |
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| aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 UmwStG 1995/1999
sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft
sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen
der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die
dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag),
ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre.
Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG 1995/1999 für die
Gesellschafter, die an einer --das Vermögen der Körperschaft--
übernehmenden Personengesellschaft beteiligt sind. |
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|
| aaa) Beide Bestimmungen knüpfen für den Fall, dass mit der
Umwandlung ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist --also
beispielsweise bei Verschmelzung einer GmbH auf eine
Personengesellschaft--, insoweit an das Handelsrecht an, als
einerseits das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (im
Beispiel: GmbH) zwar erst mit der Eintragung der KG auf diese
übergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), andererseits aber der
Handelsregisteranmeldung am Sitz der GmbH eine Schlussbilanz
beizufügen ist, die auf einen höchstens acht Monate vor der
Anmeldung liegenden Stichtag zu erstellen ist (§ 17 Abs. 2
UmwG 1995/ 1999). Dieser Stichtag und damit auch der nach § 2
UmwStG 1995/1999 maßgebliche steuerliche Übertragungsstichtag
geht, wenn nicht zwingend, so jedenfalls zumeist dem
Verschmelzungsstichtag unmittelbar voran, ab dem die
Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung
des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (§ 5
Abs. 1 Nr. 6 UmwG; vgl. --zum Streitstand-- Senatsurteil vom
24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Schmitt/Hörtnagl/Stratz,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 5
UmwG Rz 65). |
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|
| bbb) In der Begründung des Umwandlungs-Steuergesetzes 1957
vom 11. Oktober 1957 (BStBl I 1957, 468) --UmwStG 1957--, das
erstmals eine § 2 UmwStG 1995/1999 entsprechende Rückwirkung
anordnete, ist hierzu erläutert, dass die
"handelsrechtliche Umwandlungsbilanz an sich der
steuerlichen Gewinn- und Ertragsermittlung ... nicht zugrunde
gelegt werden" könne, weil sie meist einen anderen Vermögensstand
wiedergebe, "als tatsächlich im Zeitpunkt der Umwandlung
vorhanden ist und auf die übernehmende Personengesellschaft
übergeht... Es entspricht dem Bedürfnis der Praxis, daß die
Bilanz, die handelsrechtlich der Umwandlung zugrunde gelegt
wird, zugleich auch für die Besteuerung maßgeblich ist. § 2
Abs. 2 sieht deshalb vor, daß die Besteuerung der
umgewandelten Kapitalgesellschaft und der übernehmenden
Personengesellschaft sowie deren Gesellschafter so zu erfolgen
hat, als ob bereits in dem Zeitpunkt, für den die
Umwandlungsbilanz aufgestellt worden ist
(Umwandlungsstichtag), das Vermögen der Kapitalgesellschaft
auf die Personengesellschaft übertragen ... worden wäre"
(BTDrucks 3497, S. 8). |
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|
| ccc) Mit dem UmwStG 1995 (1999) wurde --i.V.m. dem UmwG
1995/1999-- nicht nur der Rückwirkungszeitraum von bisher
sechs Monaten (vgl. § 4 Abs. 2 UmwG a.F.) auf acht Monate (§
2 UmwStG 1995/1999 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG 1995/1999)
ausgedehnt. Darüber hinaus wurde für den --erstmals in §
191 UmwG 1995/1999 eröffneten-- Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, der
gleichfalls erst mit der Handelsregistereintragung wirksam
wird (§ 202 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG 1995/1999), in § 14
UmwStG 1995/1999 (heute: § 9 UmwStG n.F.) nicht nur die
entsprechende Anwendung der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG
1995/1999 (Satz 1), sondern darüber hinaus auch angeordnet,
dass die Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke auf den
Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz,
die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen
hat (Satz 2), und diese Bilanzen auch auf einen
Umwandlungsstichtag erstellt werden können, der höchstens
acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung
in das Handelsregister liegt (Satz 3). Hintergrund dieser
Regelungen ist die Erwägung, dass die handelsrechtliche
Vorstellung einer die Identität des Rechtsträgers wahrenden
(formwechselnden) Umwandlung der Systematik des Körperschaftsteuer-
und Einkommensteuergesetzes widerstreitet, nach der die Körperschaft
als selbständiges Steuersubjekt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer
unterliegt, die Gesellschafter der Personengesellschaft
hingegen mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer
unterworfen sind. Demgemäß zielt § 14 UmwStG 1995/1999
mittels Verweis auf die für die Verschmelzung geltenden
Bestimmungen der §§ 3 bis 8, 10 UmwStG 1995/1999 darauf,
auch beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft --entgegen der
zivilrechtlichen Kontinuität des Rechtsträgers-- für Zwecke
der Einkommensbesteuerung einen Vermögensübergang auf der
Grundlage nur steuerrechtlich zu erstellender Übertragungs-
und Eröffnungsbilanzen zu fingieren (vgl. BFH-Urteil vom 11.
Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474,
zu II.1.a aa). Zum anderen bilden diese Bilanzen zugleich die
Grundlage dafür, dass der Formwechsel --im Ergebnis gleich
den für eine Verschmelzung geltenden Regeln (s. oben)--
steuerrechtlich auf einen Zeitpunkt vor Wirksamwerden des
Formwechsels zurückbezogen werden kann und hiernach das
Einkommen und Vermögen der (formwechselnd umgewandelten)
Kapitalgesellschaft sowie der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter so zu ermitteln ist, als ob der
(steuergesetzlich fingierte) Vermögensübergang bereits mit
Ablauf des Stichtags der Übertragungsbilanz auf die
Personengesellschaft stattgefunden hätte (§ 2 Abs. 1 und
Abs. 2 i.V.m. § 14 Satz 3 UmwStG 1995/1999; einhellige
Auffassung vgl. z.B. Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 9
UmwStG Rz 16; Dötsch/Patt/Pung/ Möhlenbrock,
Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 9 Rz 21 ff.; Widmann in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz 67). |
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| bb) Im Streitfall ist bereits aufgrund der Bestandkraft des
Gewinnfeststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO) von einer rückwirkenden formwechselnden Umwandlung der
A-GmbH und damit davon auszugehen, dass deren Vermögen mit
Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (hier: 30.
November 1998) --steuerrechtlich-- als auf die A-KG (Klägerin)
übertragen zu behandeln ist (vgl. zur Bindungswirkung sog.
vorgreiflicher Umstände die Nachweise in BFH-Urteil vom 8.
November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006,
253); im Übrigen kann auch materiell-rechtlich kein Zweifel
daran bestehen, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 14 UmwStG 1999 erfüllt sind und insbesondere der
Zeitraum von acht Monaten zwischen der
Handelsregisteranmeldung des Formwechsels (2. Juli 1999) und
dem Stichtag der Übertragungsbilanz (30. November 1998)
gewahrt wurde. |
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| aaa) Folge hiervon ist zum einen, dass --bezogen auf das
Rumpfwirtschaftsjahr 1998 (1. bis 31. Dezember 1998)-- für
die (fingierte) Personengesellschaft ein (steuerrechtlicher)
Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist, dessen
Ergebnis (hier: Verlust) den Gesellschaftern der (zum Ablauf
des Rumpfwirtschaftsjahres 1998 noch bestehenden) GmbH als
originäre mitunternehmerische Einkünfte zuzurechnen ist (§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). |
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|
| bbb) Zum anderen ist mit der Fiktion des § 2 Abs. 1 und
Abs. 2 i.V.m. § 14 Satz 3 UmwStG 1995/1999 --d.h. der
Anweisung, der Besteuerung im Rückwirkungszeitraum einen
gedachten Sachverhalt zugrunde zu legen-- verbunden, dass auch
die Haftungsverfassung der A-KG (Klägerin), die
zivilrechtlich gleichfalls erst im Zeitpunkt der
Handelsregistereintragung des Formwechsels wirksam wird (vgl.
zur Kommanditistenhaftung Ihrig in Semler/Stengel,
Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 234 Rz 8 f.; Happ/Göthel in
Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 234 Rz 35), auf
den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen ist. |
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| (1) Diese Beurteilung entspricht nicht nur dem Wortlaut des
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG 1999, nach dem die Rückwirkung
nicht auf die Bestimmung des Gewinns oder Verlusts der durch
den Formwechsel entstandenen Personengesellschaft beschränkt,
sondern --im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers (s.
oben)-- auch für das "Einkommen" (vgl. § 2 Abs. 4
EStG) der Gesellschafter aus ihrer (mitunternehmerschaftlichen)
Beteiligung an der "Übernehmerin" --hier also: an
der A-KG-- zu beachten ist. Sie ist vor allem unter
systematischen Gesichtspunkten deshalb unerlässlich, weil
unter der den Streitfall kennzeichnenden Prämisse, dass der
Formwechsel erst nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
--steuerrechtlich rückwirkend entstandenen--
Personengesellschaft im Handelsregister verzeichnet wird, nur
der steuerrechtliche Rückbezug des den umgewandelten Rechtsträger
kennzeichnenden Haftungsregimes überhaupt eine Entscheidung
darüber gestattet, ob die im Rückwirkungszeitraum den
Gesellschaftern zugerechneten Verlustanteile der Abzugsbeschränkung
des § 15a EStG unterstehen. Die Vorschrift ist demnach
--worauf die Klägerin in der Revisionsbegründung zu Recht
hingewiesen hat-- beispielsweise für den Fall nicht einschlägig,
dass eine GmbH im Jahre 02 formwechselnd in eine OHG mit
steuerrechtlicher Rückwirkung zum 30. November 01 umgewandelt
wird. Auch ist es --in dieser Fallabwandlung-- ausgeschlossen,
die den Gesellschaftern im Rückwirkungszeitraum zugerechneten
Verlustanteile deshalb den Verwertungsbeschränkungen des §
15a EStG zu unterwerfen, weil der Formwechsel am Ende des
ersten (steuerrechtlichen) Wirtschaftsjahres der OHG
(Rumpfwirtschaftsjahr 01) im Handelsregister noch nicht
eingetragen war und mithin die Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum
noch nicht der Haftung nach den §§ 105 Abs. 1, 128 HGB
unterlagen. Insbesondere kann hierin kein Umstand gesehen
werden, der es rechtfertigen würde, von der einem
Kommanditisten vergleichbaren Haftung i.S. von § 15a Abs. 5
EStG auszugehen; Letzteres ist jedenfalls mit Rücksicht
darauf ausgeschlossen, dass die Gesellschafter der OHG ab der
Eintragung des Formwechsels (Wirtschaftsjahr 02) auch für die
bis dahin begründeten (Alt-)Verbindlichkeiten persönlich und
unbeschränkt einzustehen haben (vgl. Kübler in Semler/Stengel,
a.a.O., § 202 Rz 25). |
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| (2) Die Auslegung des § 2 UmwStG 1995/1999 dahin, dass die
Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers auf den
steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen ist, ist
nicht nur für die Anwendbarkeit des § 15a EStG "dem
Grunde" nach, sondern ferner auch zu beachten, wenn --wie
im Streitfall-- eine GmbH in eine KG umgewandelt wird und
deshalb die im Rückwirkungszeitraum angefallenen
Verlustanteile der Kommanditisten nur nach Maßgabe der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a EStG als ausgleichs- und
abzugsfähig anzuerkennen sind. |
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| (a) Obgleich das Reinvermögen der GmbH erst im Zeitpunkt
der Handelsregistereintragung des Formwechsels (hier: 6.
August 1999) als Sacheinlagen der Gesellschafter zu behandeln
ist (Ihrig in Semler/Stengel, a.a.O., § 234 Rz 8), ist
steuerrechtlich --als untrennbarer Teil des rückwirkenden
Vermögensübergangs-- bereits zum Übertragungsstichtag
(hier: 30. November 1998) eine Einlage der Kommanditisten zu
fingieren und auf dieser Grundlage auch das steuerrechtliche
Kapitalkonto der Kommanditisten zum Ende des
Rumpfwirtschaftsjahres 1998 fortzuentwickeln. Mithin ist
hiernach --d.h. nach den aus der Rückwirkungsfiktion
abgeleiteten steuerlichen Kapitalkontenständen zum Ende des
Wirtschaftjahres 1998-- auch zu bestimmen, in welcher Höhe
den Kommanditisten ausgleichsfähige Verluste nach der
Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (Verlustausgleich gemäß
geleisteter Einlagen) zuzurechnen sind (gl.A. Widmann in
Widmann/Mayer, a.a.O., § 4 UmwStG Rz 1005). |
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|
|
| (b) Nichts anderes kann für den erweiterten
Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG
gelten. Die hierfür maßgebliche Haftsumme (§ 171 Abs. 1
HGB) ist nicht nur konstitutiver Bestandteil des Formwechsels
der GmbH in eine KG (§ 234 Nr. 2 UmwG; Ihrig in Semler/Stengel,
a.a.O., § 234 Rz 8), d.h. in die "Übernehmerin"
des Vermögens der Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 UmwStG 1999). Die rückwirkende Berücksichtigung der
Haftsumme und damit die Einschränkung des Stichtagsprinzips
(vgl. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG) ist vor allem in
systematischer Hinsicht angezeigt, weil --wie erläutert-- für
die Gesellschafter einer OHG die Verlustverwertungsschranke
des § 15a EStG auch im Rückwirkungszeitraum nicht greift und
es deshalb jedenfalls im Grundsatz geboten ist, den
Kommanditisten, der im Umfang des (positiven)
Unterschiedsbetrags zwischen Haftsumme und Einlage den Gläubigern
der KG persönlich einzustehen hat und damit rechtlich und
wirtschaftlich eine dem Gesellschafter einer OHG vergleichbare
Stellung einnimmt (vgl. hierzu allgemein Söffing/Wrede,
Finanz-Rundschau 1980, 365, 371), mit Rücksicht auf die
Ausgleichsfähigkeit der ihm ab dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt
zugerechneten Verluste einem OHG-Gesellschafter
gleichzustellen. |
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|
| (3) Der Senat neigt dazu, dass dieser Grundsatz auch dann
keine Einschränkung erfährt, wenn der (tatsächliche)
Haftungsumfang des Kommanditisten im Zeitpunkt der Umwandlung
(hier: 6. August 1999) die --steuerrechtlich zu fingierende--
Außenhaftung am Ende des ersten (steuerlichen)
Wirtschaftsjahres der KG (hier: 31. Dezember 1998)
unterschreitet. Im Streitfall bedarf es hierzu jedoch keiner
abschließenden Entscheidung, da nach dem Betriebsprüfungsbericht
--auch bezogen auf die Verhältnisse jedes einzelnen
Kommanditisten-- im Jahr 1999 die Entnahmen (insgesamt
251.121,85 DM) die Summe aus Gewinn und Einlagen (insgesamt
rd. 138.000 DM) deutlich überschritten haben. Der Senat kann
ferner offenlassen, ob --wie im Schrifttum vertreten (vgl.
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 234 UmwG Rz 5)-- die
zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Formwechsels
anzusetzenden (s. oben) und die Haftung des Kommanditisten
ausschließenden Sacheinlagen (§ 171 Abs. 1 HGB) auch die
stillen Reserven des Vermögens der vormaligen GmbH umfassen.
Auch hierauf wird es im anhängigen Verfahren mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht ankommen, da Sacheinlagen nach
allgemeinen Grundsätzen nur haftungsbefreiend wirken, soweit
sie auf die Einlageschuld angerechnet werden (MünchKommHGB/K.
Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rz 48), und in der
eingereichten Handelsbilanz zum 31. Dezember 1999 lediglich
das Buchkapital zum Ende des Vorjahres (1998) in Höhe von
insgesamt 213.777,81 DM ("umgewandeltes Kapital")
als auf die Einlageverpflichtung geleistet ausgewiesen wurde. |
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|
| c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird das FG im
zweiten Rechtsgang nicht nur die bisher unterbliebenen
Beiladungen nachzuholen und den Verlustausgleich nach § 15a
Abs. 1 Satz 1 EStG auf der Grundlage der (positiven)
steuerlichen Kapitalkonten der Kommanditisten zum 1. Dezember
1998 --ggf. einschließlich etwaiger Einlagen und Entnahmen im
Rumpfwirtschaftsjahr 1998 (vgl. zu deren Ansatz Rödder/Herlinghaus/
van Lishaut, UmwStG, § 2 Rz 88, 92)-- zu bestimmen haben. Darüber
hinaus wird es --ausgehend von den eingetragenen Haftsummen in
Höhe von jeweils 255.000 EUR-- den für den Verlustausgleich
nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG maßgeblichen
(fiktiven) Haftungsumfang der Kommanditisten zum 31. Dezember
1998 zu ermitteln haben. Er bestimmt sich nach
handelsrechtlichen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März
2008 IV R 35/07, BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676, zu II.2.b
aa) und damit nach den --vorliegend zu fingierenden--
(positiven) handelsrechtlichen Kapitalkonten der
Kommanditisten auf den 1. Dezember 1998, die --wie erläutert--
als haftungsmindernde Einlagen zu behandeln sind. Zudem wird
das FG auch in diesem Zusammenhang zu überprüfen haben, ob
die Kommanditisten im Rumpfwirtschaftsjahr 1998 --wiederum
fiktiv-- Einlagen oder Entnahmen gemäß den §§ 171 Abs. 1,
172 Abs. 4 HGB getätigt haben. Nur der Vollständigkeit
halber weist der Senat darauf hin, dass die nach den
Feststellungen des FG im Handelsregister verzeichneten
Haftsummen (jeweils 255.000 EUR = 498.736,65 DM) die den
Kommanditisten für das Rumpfwirtschaftsjahr 1998 zugewiesenen
und das (steuerliche) Gesamthandsvermögen der KG betreffenden
Verlustanteile (jeweils 509.757 DM) unterschreiten. |
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