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| II. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG
ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Erlass
der angefochtenen geänderten Feststellungsbescheide 1993 und
1994 vom 1. Februar 2001 der Ablauf der Feststellungsfrist und
damit der Eintritt der Feststellungsverjährung
entgegenstanden. Zwar hat der Antrag der Klägerin auf
Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ungeachtet der
beantragten Frist der Verschiebung dazu geführt, dass die in
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 4 Satz 1 2.
Alternative AO bestimmte Ablaufhemmung (zunächst) eingetreten
und auch nicht allein wegen des Ablaufs der beantragten Frist
(rückwirkend) entfallen ist. Die Ablaufhemmung ist jedoch
deshalb wieder entfallen, weil das FA nicht innerhalb einer
Frist von zwei Jahren nach Eingang des Antrags auf Verschieben
des Prüfungsbeginns beim FA mit einer Prüfung begonnen hat. |
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| 1. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 181 Abs. 1
Satz 1 AO für die gesonderte Feststellung sinngemäß gilt,
ist eine Steuerfestsetzung (Feststellung) sowie ihre Aufhebung
oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) abgelaufen ist. Gemäß
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
beträgt die Feststellungsfrist vier Jahre. Ist --wie im
Streitfall-- eine Feststellungserklärung abzugeben, so
beginnt die Feststellungsfrist gemäß den §§ 181 Abs. 1
Satz 1, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Feststellungserklärung eingereicht
wird. Zutreffend --und wie im Übrigen zwischen den
Beteiligten unstreitig ist-- hat das FG erkannt, dass nach
diesen Rechtsgrundsätzen und ohne Berücksichtigung der
streitbefangenen Ablaufhemmung die Feststellungsfrist für das
Streitjahr 1993 mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und für das
Streitjahr 1994 mit Ablauf des 31. Dezember 1999 abgelaufen
ist. |
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| 2. Der Ablauf der Feststellungsfrist war unter den im
Streitfall vorliegenden Umständen auch nicht nach § 171 Abs.
4 Satz 1 AO, der gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gleichfalls für
die gesonderte Feststellung sinngemäß gilt, gehemmt. |
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| a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(Feststellungsfrist) mit einer Außenprüfung begonnen oder
wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen
hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die
Steuern (Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen),
auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des
Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO u.a. nicht ab, bevor die aufgrund der
Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide
(Feststellungsbescheide) unanfechtbar geworden sind. |
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| aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative
dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des
Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung
des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem
Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein
entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben
des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131;
FG Münster, Urteil vom 19. März 1996 15 K 5602/94
U, EFG 1996, 630, m.w.N.; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz
37; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster,
Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 77). Dabei ist
hinsichtlich der erforderlichen Kausalität eines Antrags nach
§ 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO auf den Tag
des Antragseingangs abzustellen, welcher der maßgebliche
Zeitpunkt für den Eintritt der Ablaufhemmung ist (vgl. z.B.
Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 171 AO Rz 40; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO
Rz 48). Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich
aufgrund des Antrags, sondern aufgrund der eigenen Belange der
Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen
hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab
(vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Frotscher in Schwarz,
a.a.O., § 171 Rz 37; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung
1999, 192; Klein/ Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 66; Kruse
in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster,
a.a.O., § 171 Rz 77); dabei ist auch die beantragte Zeitdauer
des Verschiebens bedeutungslos (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., §
171 Rz 66). § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO
verhindert lediglich eine einseitige Begünstigung des
Steuerpflichtigen, wenn aufgrund seines Antrags der eine
Ablaufhemmung auslösende Beginn einer Außenprüfung
hinausgeschoben wird; den Eintritt der in § 171 Abs. 4 Satz 1 1.
Alternative AO für den Regelfall bestimmten Rechtsfolge soll
der Steuerpflichtige nicht nach Belieben bestimmen können.
Die Anordnung einer Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift soll
hingegen nicht den Eintritt nachteiliger Folgen für die
Steuerfestsetzung bzw. die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen verhindern, die der Finanzbehörde
aufgrund von Umständen entstehen, die sie selbst zu vertreten
hat. |
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| bb) Diese Bestimmung einer Rechtsfolge (Ablaufhemmung) nach
den in den jeweiligen Sphären der am Besteuerungs- bzw.
Feststellungsverfahren Beteiligten liegenden Gründen für das
tatsächliche Unterbleiben einer Außenprüfung kommt auch in
§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO zum Ausdruck, der eine Ausnahme von
Satz 1 der Norm enthält. Danach tritt die Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung
unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als
sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die
Finanzbehörde zu vertreten hat; diese Rechtsfolge wird --im
Ergebnis gleich-- auch damit umschrieben, dass die
Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4;
BFH-Beschluss in BFHE 188, 131; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171
Rz 68; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 47). Die
Bestimmung will einer missbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit
der Ablaufhemmung durch die Finanzverwaltung entgegentreten
(vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 68); Außenprüfungen
sollen nicht pro forma begonnen werden, um den Ablauf der
Festsetzungsfrist hinauszuschieben (BTDrucks 7/4292, S. 33).
Wenn § 171 Abs. 4 Satz 2 AO hinsichtlich der Prüfungsunterbrechung
auf Gründe abstellt, die in der Sphäre der Finanzverwaltung
liegen und die die Finanzbehörde deshalb zu vertreten hat, so
ist dieses Merkmal das Gegenstück zum Prüfungsaufschub auf
Antrag des Steuerpflichtigen nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2.
Alternative AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO
Rz 46). Steuerpflichtiger und Finanzbehörde sollen demnach
die in § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative AO
bestimmte Rechtsfolge weder verhindern noch durch lediglich
formelle Prüfungshandlungen oder Scheinhandlungen, die zu
keinem ernsthaften tatsächlichen Beginn einer Außenprüfung
führen (vgl. dazu z.B. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171
Rz 37 ff., m.w.N.), eintreten lassen können. |
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| cc) Für den Fall, dass der Steuerpflichtige mit seinem
Antrag i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative
AO nur ein zeitlich befristetes Hinausschieben des Prüfungsbeginns
begehrt, trifft § 171 Abs. 4 AO keine gesonderte Bestimmung.
Deshalb verbleibt es auch bei einem derart befristet
gestellten Antrag bei der zuvor dargestellten Rechtsfolge,
dass der Ablauf der Festsetzungsfrist ab dem Tag des
Antragseingangs bei der Finanzbehörde gehemmt wird, soweit
der Antrag im Zeitpunkt seines Eingangs bei der Finanzbehörde
für das Verschieben des Prüfungsbeginns kausal ist, weil
keine die Ursächlichkeit des Antrags überlagernden, in der
Sphäre der Finanzverwaltung liegenden Gründe für den Prüfungsaufschub
vorliegen. Die Vorschrift erfordert es hingegen nicht, nach
Ablauf der beantragten Aufschubfrist erneut zu prüfen, ob die
im Zeitpunkt der Antragstellung bejahte Kausalität des
Antrags für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns auch noch
bei oder nach Ablauf der beantragten Aufschubfrist
fortbesteht. Denn auch bei einem unbefristet gestellten Antrag
kommt es für den Eintritt der Ablaufhemmung nicht darauf an,
ob bzw. inwieweit zu einem dem Tag der Antragstellung
nachfolgenden Zeitpunkt in der Sphäre der Finanzverwaltung
liegende Gründe nunmehr gleichfalls ursächlich für das
Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung sein könnten.
Dies gilt insbesondere für in der Sphäre der
Finanzverwaltung liegende Umstände, die nach Antragstellung
oder nach Ablauf der beantragten Aufschubfrist neu entstanden
sind. Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie
der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188,
131), scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil nach den
zuvor genannten Maßstäben bereits im Zeitpunkt der
Antragstellung vorliegende, in der Sphäre der
Finanzverwaltung liegende maßgebliche Gründe für den Prüfungsaufschub
den Eintritt der Ablaufhemmung meist schon von vorneherein
--d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung-- ausschließen.
Entfaltet auch ein befristeter Antrag hinsichtlich des
Eintritts der Ablaufhemmung uneingeschränkte Wirkung, so
bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit der
Steuerpflichtige nach Ablauf der von ihm beantragten
Aufschubfrist auf den Beginn der Außenprüfung zu drängen
hat (vgl. --ohne generelle Festlegung-- BFH-Beschluss in BFHE
188, 131, unter II.2.b cc der Gründe; für ein Drängen als
allgemeine Voraussetzung für das Entfallen der Ablaufhemmung
Klein/ Rüsken, a.a.O., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 171 AO Rz 43; kritisch dazu Frotscher in Schwarz,
AO, § 171 Rz. 39). |
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| dd) Gleichwohl verbleibt der Finanzbehörde nach Ansicht des
erkennenden Senats nach Eingang eines Antrags i.S. von § 171
Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO, der zum Eintritt
der Ablaufhemmung führt, nicht unbegrenzte Zeit, mit der Außenprüfung
zu beginnen. Vielmehr hat die Behörde die Prüfung vor Ablauf
von zwei Jahren nach Eingang des Antrags auf Hinausschieben
des Prüfungsbeginns bei der Finanzbehörde zu beginnen, wenn
sie den Ablauf der Festsetzungsfrist verhindern will. Die
Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) endet nicht vor Ablauf
von zwei Jahren nach Eingang des Antrags. Der erkennende Senat
stützt seine Auffassung auf einen allgemeinen Rechtsgedanken,
der in § 171 Abs. 8 Satz 2 AO und --jedenfalls in seiner
gegenwärtig gültigen Fassung-- auch in § 171 Abs. 10 AO
Ausdruck findet; jene Vorschriften räumen der Finanzbehörde
in den Fällen des Wegfalls eines außerhalb ihrer Sphäre
eingetretenen Hindernisses eine Zweijahresfrist für ein
weiteres Tätigwerden ein. |
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| (1) § 171 AO lässt sich die Vorstellung des Gesetzgebers
entnehmen, dass der Finanzbehörde nicht unbegrenzte Zeit
verbleiben soll, bei rechtlichen oder --was regelmäßig
Hintergrund einer Außenprüfung ist-- tatsächlichen
Unsicherheiten den konkreten Steuerfall abschließend zu
beurteilen. So sieht § 171 Abs. 4 Satz 2 AO --wie bereits
ausgeführt-- eine Frist für ein weiteres Tätigwerden der
Finanzbehörde vor, soweit eine begonnene Außenprüfung nur für
die Dauer von sechs Monaten unterbrochen werden darf, um die
Ablaufhemmung zu bewahren. Allerdings bewirkt in der dort
zugrunde gelegten Situation das Hindernis für die abschließende
Würdigung des Falles die Finanzbehörde selbst, indem sie die
tatsächliche und rechtliche Klärung durch eine (bereits
begonnene) Außenprüfung hinausschiebt. Ein derartiges
Hindernis liegt indes nicht in der Sphäre der Finanzbehörde,
wenn eine Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO für
vorläufig erklärt wird, weil z.B. eine höchstrichterliche
Entscheidung abzuwarten ist. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO sieht
dann vor, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei
Jahren endet, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Gleichfalls hat
die Finanzbehörde ein solches Hindernis nicht zu
verantworten, wenn sie gehalten ist, einen sie bindenden
Grundlagenbescheid abzuwarten. Soweit für die Festsetzung
einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, endet nach §
171 Abs. 10 Satz 1 AO in seiner gegenwärtig gültigen Fassung
die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Zwar war in § 171 Abs.
10 AO in seiner in den Streitjahren (1993 und 1994) gültigen
Fassung noch eine Einjahresfrist bestimmt. Erst durch Art. 18
Nr. 4 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember
1996 (BGBl I 1996, 2049, 2075), das insoweit am Tag nach
seiner Verkündung, also am 28. Dezember 1996, in Kraft trat,
wurde die Einjahresfrist durch eine Frist von zwei Jahren
ersetzt. Diese Änderung folgte einer Empfehlung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (vgl. Zweite
Beschlussempfehlung vom 5. November 1996, BTDrucks 13/5951, S.
83; Zweiter Bericht vom 5. November 1996, BTDrucks 13/5952, S.
55 f.) und wurde u.a. damit begründet, dass es sowohl auf
Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten des
Steuerpflichtigen einen erheblichen Verwaltungsaufwand
erfordern könne, wenn in einem Folgebescheid eine Vielzahl
von Grundlagenbescheiden zu berücksichtigen seien und diese
wiederum mehrfach geändert würden; besondere Probleme ergäben
sich vor allem, wenn der Steuerpflichtige an mehreren
Personengesellschaften beteiligt sei und bei ihm eine Außenprüfung
durchgeführt werde; eine aus praktischer Sicht naheliegende Bündelung
der Auswertung der Prüfungsfeststellungen und der
Grundlagenbescheide scheitere regelmäßig am Ablauf der
Festsetzungsfrist; durch die Verlängerung der Anpassungsfrist
auf zwei Jahre solle es ermöglicht werden, die notwendigen
Anpassungen des Folgebescheids zu bündeln (BTDrucks 13/5952,
S. 56). Mit der Aufnahme dieser Empfehlung hat der Gesetzgeber
also im Ergebnis einer Situation Rechnung getragen, die --nach
Wegfall eines außerhalb der Sphäre der zuständigen
Finanzbehörde liegenden Hindernisses-- (auch) einen erhöhten
Verwaltungsaufwand erfordert. |
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| Kann die Finanzbehörde also eine abschließende rechtliche
und/oder tatsächliche Klärung des Steuerfalles zunächst
nicht selbst herbeiführen, räumt ihr das Gesetz in § 171
Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO eine zweijährige, den Ablauf der
Festsetzungsfrist hindernde Frist ab dem Zeitpunkt ein, in dem
die entsprechenden Vorfragen geklärt sind und ihr das
Ergebnis bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann und darf die
Finanzbehörde wieder selbst die Initiative zur Bearbeitung
des Falles ergreifen. Dabei hat der Gesetzgeber bei der
Erweiterung der Frist in § 171 Abs. 10 AO auf zwei Jahre
erkennbar auch die Situation berücksichtigt, dass der
Verwaltung nach Wegfall des Hindernisses ein erhöhter
Verwaltungsaufwand entstehen kann. |
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| (2) Wird der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des
Steuerpflichtigen hinausgeschoben, ist die Finanzbehörde
gleichfalls zunächst aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
an der abschließenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Klärung
des Steuerfalles gehindert; auch erfordert der spätere Beginn
einer Außenprüfung regelmäßig weiteren organisatorischen
Aufwand der Behörde, etwa um den Fall erneut in die Prüfungspläne
zu integrieren. Insoweit weicht diese Situation nicht
wesentlich von den in § 171 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO
erfassten Fallkonstellationen ab. Dies rechtfertigt es zum
Einen, der Finanzbehörde ausreichend Zeit für den späteren
Beginn einer Außenprüfung einzuräumen. Dabei ist jedoch
nach Ansicht des erkennenden Senats für den Fall eines
Antrags i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 2.
Alternative AO die Ablaufhemmung in Anwendung des auch in §
171 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO konkretisierten allgemeinen
Rechtsgedankens daran zu knüpfen, dass die Finanzbehörde vor
Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags des
Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung beginnt. Insoweit
bleibt der Finanzbehörde die gleiche Zeit wie in den von §
171 Abs. 8 Satz 2 und --in seiner gegenwärtigen Fassung--
Abs. 10 AO erfassten Fällen, aus eigener Initiative die
abschließende Bearbeitung des Steuerfalles zu betreiben. Auch
wenn --wie im Streitfall-- ein befristeter Aufschub des Prüfungsbeginns
beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht, die
Festsetzungsfrist (hier Feststellungsfrist) nicht vor Ablauf
von zwei Jahren seit Ablauf der beantragten Aufschubfrist
enden zu lassen. Denn im Unterschied zu den in § 171 Abs. 8
Satz 2 und Abs. 10 AO geregelten Fällen hat die Finanzbehörde
bei einem Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns die Möglichkeit,
bei der Bescheidung des Antrags auf die zeitliche Dauer ihrer
Untätigkeit Einfluss zu nehmen. Im Übrigen ist eine Frist
von zwei Jahren nach Antragseingang auch im Hinblick auf die
erforderliche (neue) Integration des Prüfungsfalles in die Prüfungspläne
der Finanzbehörde ausreichend bemessen. Dabei sieht sich der
erkennende Senat an der Anwendung der Zweijahresfrist auch im
Streitfall nicht dadurch gehindert, dass --wie ausgeführt--
§ 171 Abs. 10 AO in seiner gegenwärtigen Fassung in den
Streitjahren noch keine Gültigkeit hatte. Es kann
offenbleiben, ob es unter den im Streitfall vorliegenden Umständen
nicht auf die Gültigkeit der Norm in den Streitjahren,
sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Antrags auf
Verschieben der Außenprüfung ankäme. Gleichfalls braucht
nicht erörtert zu werden, ob § 171 Abs. 10 AO i.d.F. von
Art. 18 JStG 1997 gemäß Art. 97 § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung auf das vorliegende Verfahren anzuwenden wäre.
Denn maßgeblich ist der zu jener Zeit bereits in § 171 Abs.
8 Satz 2 AO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, den der
Gesetzgeber später folgerichtig mit der dargestellten Änderung
des § 171 Abs. 10 AO fortentwickelt hat. Im Übrigen wirkte
eine Anknüpfung an die in § 171 Abs. 10 AO a.F. bestimmte
Einjahresfrist zu Lasten des FA. |
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| b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Ablauf der
Feststellungsfrist nicht nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m.
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt war. |
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| Der Antrag der Klägerin ist am 15. November 1996 beim FA
eingegangen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass
--wie das FG entschieden hat-- der Antrag der Klägerin ursächlich
für das Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung
geworden ist. Das FA hat jedoch nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Eingang des Antrags mit der Außenprüfung
begonnen, sondern erst am 30. März 2000. Damit ist die zunächst
eingetretene Ablaufhemmung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO rückwirkend
entfallen. Mangels Ablaufhemmung war die Feststellungsfrist
--wie oben bereits ausgeführt-- hinsichtlich beider
Streitjahre abgelaufen, als das FA die streitbefangenen geänderten
Feststellungsbescheide erlassen hat. |
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| Soweit das FA in seiner Revisionsbegründung vorgetragen
hat, die Klägerin habe durch M im November 1999 einen
weiteren Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung
gestellt, ist der erkennende Senat an die nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen
des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), wonach sich nicht
erwiesen habe, dass M als Mitarbeiterin der Bevollmächtigten
der Klägerin anlässlich eines Telefonats mit dem Betriebsprüfer
am 10. November 1999 einen entsprechenden Antrag gestellt
habe, der ursächlich für eine tatsächliche Verschiebung der
Prüfung gewesen sei. Deshalb ist auch nach den vom
erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ausschließlich
auf den Antrag der Klägerin vom 15. November 1996
abzustellen. |
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| 3. Dass die besonderen Voraussetzungen für den Erlass eines
Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist gemäß
§ 181 Abs. 5 AO vorgelegen hätten, ergibt sich weder aus dem
Bescheid (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO) noch ist solches vom
FG festgestellt oder von den Beteiligten vorgetragen worden. |
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| 4. Zwar haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche
Verhandlung verzichtet. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) hält es der Senat
gleichwohl für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu
erkennen (§§ 121, 90a FGO; vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 16.
Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, unter 5. der Gründe).
Nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der erkennende
Senat seine Entscheidung stützt, sind bislang von den
Beteiligten oder in der vorinstanzlichen Entscheidung erörtert
worden. |
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