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| II. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| 1. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist nach § 7 Satz
1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) von dem nach den
Vorschriften des EStG und Körperschaftsteuergesetzes
ermittelten Gewinn auszugehen. Da hiernach die Vorschriften über
die Entnahme sowie über die Bewertung (§§ 4 und 5 Abs. 6
EStG 1999) zu befolgen sind, wird der Gewerbeertrag sowie der
festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 GewStG 1999)
auch durch einen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 gebotenen
Teilwertansatz bestimmt. |
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| 2. Zu Recht hat das FG die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Vorschrift als gegeben angesehen. Auch ist die Höhe des
angesetzten Teilwerts nicht zu beanstanden. |
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| a) Das Grundstück, das für die betrieblichen Zwecke der Klägerin
(X-KG) genutzt wurde, gehörte im Umfang des
Miteigentumsanteils der Komplementärin (X) zu deren
notwendigem Sonderbetriebsvermögen. Es ist i.S. von § 6 Abs.
5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG 1999 zu jeweils 1/2 in das
Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistinnen (Y und Z) bei
der X-KG übertragen worden. |
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| b) Letzteres setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut des
Sonderbetriebsvermögens nicht (entgeltlich) veräußert,
sondern ganz oder teilweise aufgrund eines unentgeltlichen
Rechtsgeschäfts dem anderen Mitunternehmer zugewendet wird.
Der --unentgeltliche-- Übertragungsvorgang bedingt eine mit
dem Teilwert zu bewertende Entnahme des bisherigen Eigentümers
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999; vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 EStG 1999) sowie eine Einlage beim neuen Rechtsinhaber
(hier: Y und Z; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1999). Im
Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der
unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger
Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten
(hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs-
und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit
einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem
einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes
Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch
nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch
den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE
208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22.
April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317,
BStBl II 1990, 847, zu C.II.2. und C.II.3.; Schmidt/Kulosa,
EStG, 29. Aufl., § 6 Rz 84). |
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| c) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der
Verkehrswert (gemeiner Wert) des unbelasteten Grundstücks
S-Straße und damit --als untere Grenze der Bewertung-- auch
dessen Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG
1999; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 251) zum Zeitpunkt der
Grundstücksübertragung auf 1.130.000 DM belief. Die
Grundschuldbelastung war hiervon nicht wertmindernd
abzusetzen. Dabei kann offenbleiben, ob die übernommenen
Grundschulden als aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 des
Bewertungsgesetzes --BewG--) zu qualifizieren waren (vgl.
hierzu Urteil des FG München vom 25. Oktober 2006 4
K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 273) und ob
bereits hieraus abzuleiten ist, dass sie im Rahmen der
Teilwertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999
(ggf. i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 6, 10 BewG) nicht berücksichtigt
werden können. Ihre Berücksichtigung war --wie nunmehr auch
die Klägerin einräumt-- jedenfalls deshalb ausgeschlossen,
weil nach den den Senat bindenden Feststellungen der
Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) eine Haftungsinanspruchnahme
--und sei es nur in geringer Höhe-- angesichts der Vermögens-
und Ertragslage der KG, die auch nach der Grundstücksübertragung
Schuldnerin der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten blieb,
nicht drohte und deshalb auch in dem Fortbestand der
Grundschuldbelastung kein den Wert des übertragenen Grundstücksanteils
beeinflussender Umstand gesehen werden kann (vgl. Schmidt/Kulosa,
a.a.O., § 6 Rz 330; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz
550, jeweils unter "Dingl Lasten"; BFH-Beschluss in
BFH/NV 1999, 162, betreffend Rückstellungen auf Seiten des
Grundstückserwerbers). |
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| 3. Gegen die Erhöhung des Gewinns um den von X realisierten
Entnahmegewinn bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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| a) Der Grundstücksanteil der X ist nach Veröffentlichung
des StEntlG 1999/2000/2002 im BGBl I (vom 31. März 1999)
ihren Töchtern übertragen worden. Auch nach ihrem
Regelungsinhalt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 EStG
1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings
konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2
-S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde
liegenden Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu
Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen
(betrieblichen) Personengesellschaft eingebracht werden
(BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl
II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen
Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur
Nutzung überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem
Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in dasjenige
eines anderen --an der nämlichen Personengesellschaft
beteiligten-- Mitunternehmers keine gewinnrealisierende
Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R
89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritisch Knobbe-Keuk,
Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458).
Der Gesetzgeber war jedoch befugt, von diesen
Besteuerungsgrundsätzen abzurücken. Da Art. 3 Abs. 1 GG
keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage
vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--
vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111;
Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr
19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in
Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in
Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem
Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips
(hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09,
Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129,
BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel
des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums
von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu
verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S.
172). Er hat diesen Systemwechsel auch folgerichtig
ausgestaltet, indem er zugleich zum einen die Übertragung von
Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG auf Reinvestitionen des
nämlichen Rechtsträgers beschränkt (vgl. § 6b Abs. 4 Nr. 3
und Abs. 10 EStG 1999; BTDrucks 14/443, S. 25; BTDrucks 14/23,
S. 174) sowie zum anderen bei der sog. Realteilung einer
Mitunternehmerschaft die Buchwertfortführung im Falle der
Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern ausgeschlossen hat (§
16 Abs. 3 Satz 2 EStG 1999; BTDrucks 14/443, S. 28; BTDrucks
14/23, S. 178). |
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| b) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Gesetzgeber zunächst mit der Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz
3 EStG durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober
2000 (BGBl I 2000, 1433) sowie anschließend mit der
abermaligen Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 (Nr. 3) EStG
durch das Gesetz zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl
I 2001, 3858) im Grundsatz zur Rechtslage bis 1998 zurückgekehrt
ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war hiermit kein
verfassungsrechtliches Gebot verbunden, die Gesetzeskorrektur
des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (2001) rückwirkend --d.h. auch
mit Wirkung für das Streitjahr (1999)-- in Kraft zu setzen. |
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| aa) Dabei hat der Senat nicht darauf einzugehen, ob es sich
bei der Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um eine
Lenkungsnorm zur Erleichterung von Umstrukturierungen (so die
Vorinstanz) oder --wie von der Klägerin geltend gemacht-- um
eine den Steuertatbestand beschränkende Fiskalzwecknorm
handelt (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 17 Rz
220 i.V.m. Lang in Tipke/Lang, a.a.O., § 4 Rz 19 ff.). Die
Frage kann deshalb offenbleiben, weil der Gesetzgeber selbst
im Bereich der Fiskalzwecknormen zur Korrektur einer
vorangegangenen Rechtsänderung befugt ist, wenn sie dem
Sachlichkeitsgebot entspricht, d.h. durch sachliche Gründe
getragen und damit das allgemeine Willkürverbot nicht
verletzt wird. Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend--
auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen
Haushalte berücksichtigen und demgemäß die
Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft
setzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111). |
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| bb) Hieran gemessen war es nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber für Übertragungen nach dem 31. Dezember 2000 (§
52 Abs. 16a EStG 2001) zu den Grundsätzen der Buchwertfortführung
in Fällen des Transfers von Wirtschaftsgütern im Kreis der
Mitunternehmer zurückgekehrt ist und hierbei von einer rückwirkenden
Geltung der Gesetzeskorrektur abgesehen hat. |
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| (1) Die Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 2001 geht auf
den im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum StSenkG
eingebrachten Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion der CDU/CSU
vom 14. März 2000 (BTDrucks 14/2903) zurück. Da --so die
Entwurfsbegründung-- die Erfahrungen gezeigt hätten, dass
die mit dem StEntlG 1999/2000/2002 vorgenommene Einschränkung
der steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen eine
gravierende Behinderung von Unternehmensumstrukturierungen
darstelle, sei es notwendig, mit Wirkung ab 2001 (vgl. § 52
Abs. 16 Satz 11 EStG in der Entwurfsfassung) zur früheren
Buchwertfortführung unter der Voraussetzung zurückzukehren,
dass die spätere Erfassung der stillen Reserven
sichergestellt sei. Vor allem für den gewerblichen
Mittelstand behindere eine zwangsweise Gewinnrealisierung
wirtschaftlich sinnvolle Anpassungsprozesse und führe zu
einem erheblichen Verlust an Flexibilität bei der
Rechtsformwahl sowie bei der Gestaltung von
Nachfolgeregelungen und Erbauseinandersetzungen (BTDrucks
14/2903, S. 16; vgl. auch Antrag vom 15. Februar 2000,
BTDrucks 14/2688, S. 2 und 6). Der Antrag ist vom
Finanzausschuss abgelehnt (BTDrucks 14/3366, S. 111) und erst
im Vermittlungsverfahren zum StSenkG aufgegriffen worden (BRDrucks
410/00, S. 3). Durch das UntStFG wurde zum einen die
Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StSenkG
weiter präzisiert und Vorsorge gegen Buchwertübertragungen
zum Zwecke der Vorbereitung von Veräußerungen getroffen (BTDrucks
14/6882, S. 32; BTDrucks 14/7343, S. 8, 14; BTDrucks 14/7344,
S. 7; BTDrucks 14/7780); zugleich ist der Gesetzgeber
--folgerichtig-- zur sog. gesellschafterbezogenen Betrachtung
im Rahmen von § 6b EStG sowie --wiederum vorbehaltlich von
Veräußerungs- und Entnahmesperrfristen-- zur Buchwertverknüpfung
in Fällen der Realteilung unter Zuweisung von
Einzelwirtschaftsgütern mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 zurückgekehrt
(§§ 16 Abs. 3 Sätze 2 ff., 52 Abs. 16a EStG i.d.F. des
UntStFG; dazu BTDrucks 14/6882, S. 33 f.; BTDrucks 14/7343, S.
9 ff., 14 f.; BTDrucks 14/7344, S. 7; BTDrucks 14/7780). |
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| (2) Die Korrektur des § 6 Abs. 5 EStG 2001 durch das
StSenkG sowie das UntStFG beruht hiernach --ebenso wie die
Anpassungen in den §§ 6b, 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG 2001--
auf sachlichen Gründen. Insbesondere muss es dem Gesetzgeber
überlassen bleiben, eine Gesetzesreform zu korrigieren, wenn
er --wie vorliegend (s.o.)-- in nachvollziehbarer Weise zu der
Einschätzung gelangt, dass die zunächst ergriffenen Reformmaßnahmen
das berechtigte Anliegen der Betroffenen zur sinnvollen
Anpassung der Unternehmensstruktur in "gravierender"
Weise "behindert" haben (BTDrucks 14/2903, S. 16).
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur rückwirkenden
Korrektur ist hiermit --wie dargelegt-- nicht verbunden (vgl.
auch Dürig in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 3 Rz 199:
"auch Reformen der Reform müssen möglich
bleiben"). Auch durfte der Gesetzgeber --wie gleichfalls
bereits erläutert-- hierbei die fiskalischen Auswirkungen
einer rückwirkenden Gesetzeskorrektur und damit berücksichtigen,
dass er allein aufgrund der Abschaffung der Regelungen des
Mitunternehmererlasses durch das StEntlG 1999/2000/ 2002
Steuermehreinnahmen für das Jahr 1999 in Höhe von 0,963 Mrd.
DM veranschlagt hatte (BTDrucks 14/23, S. 144 f.). |
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| 4. Da über die Höhe des angesetzten Entnahmegewinns
zwischen den Beteiligten kein Streit mehr besteht und
Rechtsfehler für den Senat insoweit auch nicht erkennbar
sind, ist die Sache spruchreif und die Revision zurückzuweisen. |
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