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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger
konnte die Zuckerrübenlieferrechte linear auf zehn Jahre
abschreiben. |
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| 1. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen
sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern
vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7
Abs. 1 Satz 2 EStG). |
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| 2. Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle
Wirtschaftsgüter (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 16. Oktober 2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010,
28, unter II.2. der Gründe, m.w.N.), wie vorliegend zwischen
den Beteiligten nicht streitig ist. Es handelt sich um Rechte
von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über
ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre
Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der
EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit
hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der
Senat im Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 im
Einzelnen dargelegt hat (unter II.3. und II.4. der Gründe,
m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Es kommt in diesem
Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich um
betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte
handelt. |
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| 3. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte
nicht feststeht, ist sie zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 226,
37, BStBl II 2010, 28, unter II.5. der Gründe, m.w.N.). Der
Senat hat damals entschieden, dass die Schätzung der
Nutzungsdauer durch die Klägerin auf 15 Jahre, die mit der
Schätzung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder
Firmenwerts übereinstimmte, jedenfalls nicht zu niedrig war.
Er hat jedoch offen gelassen, ob eine kürzere Nutzungsdauer
infrage kommt, zum Beispiel in Anlehnung an die Schätzung
einer zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten, wie sie die
Finanzverwaltung vornimmt (Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II
2010, 28, unter II.5.b der Gründe). |
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| 4. Nunmehr entscheidet der Senat, dass eine Schätzung der
Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre
nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor
Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden. |
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| a) Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zu Grunde
liegenden EU-Verordnungen --im vorliegend maßgeblichen
Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren-- und die Ungewissheit
ihrer Verlängerung (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE
226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.4.a der Gründe). Diese
Ungewissheit rechtfertigt es entgegen der Auffassung des FA
nicht, von immerwährenden Rechten auszugehen. |
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| b) Hinzu kommt, dass die für die Bestimmung der
Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten maßgeblichen
Gesichtspunkte sich nicht wesentlich von denjenigen bei
Milchlieferrechten unterscheiden. |
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| aa) Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei
Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte
Lieferrechte (zu Milchlieferrechten vgl. insoweit das
BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, unter
II.2.a der Gründe). Die Zuckermarktordnung gilt bis zum
Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30. September
2015 (EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar
2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker, Amtsblatt
der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1); sie ist auch
insoweit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die
zum 31. März 2015 ausläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225,
361, unter II.2.a der Gründe). |
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| Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind entgeltlich
erworbene Milchlieferrechte auf zehn Jahre abzuschreiben
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar
2003 IV A 6 -S 2134- 52/02, BStBl I 2003, 78, Tz. 28). Dem ist
der BFH gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 225, 361, unter II.2.b der
Gründe). |
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| bb) Zuckerrübenlieferrechte sind dagegen mit firmen- oder
geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern weniger
vergleichbar. Unter solchen Wirtschaftsgütern versteht man
Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse wie z.B. einen
Kundenstamm, einen Verlagswert und eine Güterfernverkehrsgenehmigung,
die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als
solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind,
die aber losgelöst von einem Unternehmen oder
Unternehmensteil als selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar
sind (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268,
BStBl II 1998, 775, unter 1.a der Gründe, m.w.N.). |
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| Zuckerrübenlieferrechte werden demgegenüber dadurch
charakterisiert, dass sie --wie Milchlieferrechte-- auf
gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eine Abnahmegarantie zu
Sonderkonditionen einräumen und vom Fortbestand der zu Grunde
liegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abhängen. |
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| 5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen
Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Da über die
Berechnungsgrundlagen der AfA vorliegend kein Streit besteht,
ist die Sache spruchreif. Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide sind antragsgemäß zu ändern. Die
Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden
Einkommensteuerbeträge nach Maßgabe der Gründe dieser
Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). |
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