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| II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des
angefochtenen Bescheids in dem beantragten Umfang. |
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| 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen.
Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs.
3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S.
des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben
für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen
oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken
(vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar
1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige
Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die
Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl.
BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174,
m.w.N.). |
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| 2. Bei summarischer Prüfung hat der Senat ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Er neigt dazu, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer
Personengesellschaften gegen Minderung und Gewährung von
Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu
lassen. |
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| a) Das FG hat zwar zutreffend ausgeführt, dass § 6 Abs. 5
Satz 3 EStG die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen
von Schwestergesellschaften nicht regelt. Es trifft auch zu,
dass im Gesetzgebungsverfahren gemachte Vorschläge zur ausdrücklichen
Aufnahme dieser Vorgänge in § 6 Abs. 5 EStG nicht übernommen
worden sind. Gleichwohl sieht sich der beschließende Senat
bei summarischer Prüfung abweichend vom FG und der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH
mit Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08 (Deutsches
Steuerrecht --DStR-- 2010, 269) nicht daran gehindert, die
zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen
beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken. |
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| b) Dabei lässt er sich von folgenden Überlegungen leiten: |
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| aa) Mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat sich der
Gesetzgeber für eine transparente Besteuerung von
Personengesellschaften entschieden. Die Personengesellschaft
ist danach Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der
Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der Einkünfteerzielung ist
hingegen der Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995,
617). Aus dem Subjektsteuerprinzip folgt, dass jeder
Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil an den
erzielten Einkünften zu versteuern hat. Jedem Gesellschafter
ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter
des Gesamthandsvermögens zuzuordnen. |
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| Eine Verschiebung stiller Reserven zwischen den
Gesellschaftern entspricht nicht dem Subjektsteuerprinzip.
Gleichwohl lässt das Gesetz in verschiedenen Fällen zu, dass
stille Reserven auf andere Gesellschafter derselben
Personengesellschaft übergehen. Dies gilt insbesondere bei Übertragungen
von Einzelwirtschaftsgütern in den von § 6 Abs. 5 Satz 3
EStG geregelten Fällen. Zu der Eröffnung dieses an sich
systemwidrigen Transfers sah sich der Gesetzgeber bei
Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG--) vom 20.
Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) genötigt,
um erforderliche Umstrukturierungen von Personenunternehmen
nicht durch aus der Substanz zu zahlende Ertragsteuern zu
erschweren. Der Senat betrachtet dies als ausreichenden
Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des
Folgerichtigkeitsgrundsatzes. |
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| Folgerichtig ist es demgegenüber, wenn ein Steuersubjekt
die ihm zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen
beibehält, in welchem Betriebsvermögen sich das betreffende
Wirtschaftsgut befindet. Diesen Grundsatz regelt systemkonform
§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, der den Ansatz des Buchwerts bei der
Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen anordnet. Ebenfalls dem System entspricht es
dann, wenn § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG die Beibehaltung des
Buchwerts bei Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen
Einzel- und Sonderbetriebsvermögen bzw. zwischen zwei
verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen verlangt. |
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| Angesichts dessen bedürfte es einer besonderen
Rechtfertigung dafür, stille Reserven der Besteuerung zu
unterwerfen, wenn diese dadurch demselben Steuersubjekt
zugeordnet bleiben, dass sie von dem Gesamthandsvermögen
einer mitunternehmerischen Personengesellschaft unentgeltlich
oder gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten
in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen
anderen mitunternehmerischen Personengesellschaft übertragen
werden. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber des
UntStFG auf einen Rechtfertigungsgrund bezogen hätte. Die
Aufdeckung stiller Reserven aufgrund einer derartigen Übertragung
würde danach zu einer im Sinne des Folgerichtigkeitsgebots
gleichheitswidrigen Besteuerung führen, denn sie kann sich
weder auf die gesteigerte Leistungsfähigkeit des
Gesellschafters noch auf eine Entstrickung und noch nicht
einmal auf die erhöhte Gefahr einer späteren unbemerkten
Entstrickung stützen. |
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| bb) Der Senat sieht sich zur Vermeidung eines solchen
Gleichheitssatzverstoßes berechtigt und verpflichtet, § 6
Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf
Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von
beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu
erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass auf diesen Vorgang §
6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angewendet wird. Denn bei
transparenter Betrachtung wird das Wirtschaftsgut von einem
Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben
Gesellschafters überführt. |
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| 3. Der Senat entscheidet wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache aufgrund mündlicher Verhandlung und
nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 FGO in der Besetzung mit fünf
Richtern. Er ist sich dessen bewusst, dass er von dem
BFH-Urteil in DStR 2010, 269 abweicht. Eine Anfrage i.S. des
§ 11 Abs. 3 FGO wegen einer materiellen Rechtsfrage kommt in
einem Verfahren wegen AdV, in dem die Rechtsfrage nicht endgültig
zu beantworten ist, nicht in Betracht (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 5). |
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