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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung. |
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| 1. Das FG hat zu Recht die S-GmbH nicht zum Verfahren
beigeladen. |
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| a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum
finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn diese
an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,
dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die
Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts
notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen
des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen
bringt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April
1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789). Die
notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine
Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der
vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne
Beteiligung dieses Dritten erlassen wird (z.B. BFH-Urteil vom
12. Januar 2001 VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246). |
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| b) Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung i.S. von
§ 60 Abs. 3 FGO liegen danach nicht vor. |
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| Zwar ist die S-GmbH gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12
und § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 verpflichtet, die auf sie übergegangenen
Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz
der Klägerin enthaltenen Werten zu übernehmen, falls das auf
die S-GmbH übertragene Vermögen als Teilbetrieb zu
beurteilen sein sollte. Die Entscheidung hierüber ist aber
erst im Körperschaftsteuerbescheid der S-GmbH zu treffen. Der
hier vorliegende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar
gestaltend in die Rechte der S-GmbH eingreifen; vielmehr
bedarf es gegenüber der S-GmbH eines weiteren
Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 VIII B
90/98, BFH/NV 1999, 1232). |
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| c) Eine einfache Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO
hat das FG in nicht zu beanstandender Weise jedenfalls deshalb
abgelehnt, weil durch die erst in der mündlichen Verhandlung
beantragte Beiladung eine wesentliche Verfahrensverzögerung
eingetreten wäre. Eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 der
Abgabenordnung (AO) hat das FA nicht beantragt. |
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|
| 2. Soweit das FA geltend macht, vom FG sei zu Unrecht
angenommen worden, die Klage habe sich nicht gegen die
Zinsfestsetzungen sowie die Festsetzung eines Solidaritätszuschlages
bezogen, ist eine Beschwer des FA nicht erkennbar. Dem FA sind
insoweit keine Kosten auferlegt worden. Auch ist nicht
dargetan, dass ihm außergerichtliche Auslagen in diesem
Zusammenhang entstanden sein könnten. |
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|
| 3. Der Senat kann anhand der Feststellungen des FG nicht
abschließend beurteilen, ob das FG zu Recht angenommen hat,
§ 351 Abs. 2 AO stehe der Berücksichtigung der materiellen
Einwendungen der Klägerin gegen den Bescheid über die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1996) nicht
entgegen. Da das FG die Revision gegen sein Urteil einschränkungslos
zugelassen hat, ist die Revision des FA insoweit statthaft.
Das FG hat ausgeführt, zwar sei der Körperschaftsteuerbescheid
Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung nach § 47
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 1996. Dies gelte jedoch nicht, soweit
für Ausschüttungen der verwendbare Teil des Nennkapitals
i.S. des § 29 Abs. 3 KStG 1996 nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
KStG 1996 betroffen gewesen sei; in diesem Fall weise das
Gesetz dem Körperschaftsteuerbescheid keine Funktion eines
Grundlagenbescheides zu. Das FA wendet hiergegen zu Recht ein,
dass das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin
über Nennkapital verfügt, das durch Umwandlung von Rücklagen
entstanden ist. Die Revision des FA führt daher insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das FG. |
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| 4. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Abspaltung der
Wirtschaftsgüter auf die S-GmbH habe sich erfolgsneutral
vollzogen. |
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| a) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften
über, gelten die §§ 11 bis 13 UmwStG 1995 vorbehaltlich des
§ 16 UmwStG 1995 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen
ein Teilbetrieb übertragen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995). Im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung muss das
der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen
ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören (§ 15 Abs. 1 Satz 2
UmwStG 1995). |
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|
| Wird ein Teilbetrieb übertragen, können in der
steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der
übertragenden Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter
insgesamt mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt, soweit sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen
Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden
Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen und eine
Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten
besteht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995). |
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| b) Aus dieser Regelung folgt, dass die Spaltung grundsätzlich
zum gemeinen Wert zu erfolgen hat (Frotscher in Frotscher/
Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 15 UmwStG Rz 45). Nur wenn ein
Teilbetrieb übertragen wird, besteht unter den weiteren
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 ein Wahlrecht,
die Buchwerte oder höhere Werte anzusetzen. |
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| c) Die Klägerin hat auf die S-GmbH keinen Teilbetrieb übertragen.
Denn sie hat funktional wesentliche Betriebsgrundlagen
(Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und Anlagen)
zurückbehalten und diese der S-GmbH nur mietweise überlassen. |
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| aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter
einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des
Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions-
bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06,
BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 18.
Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123). Ein
Teilbetrieb wird nur übertragen, wenn die Tätigkeit endgültig
eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen
(BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95,
BStBl II 2005, 395; in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772).
Dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des
Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen
(BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter
C.V.2.a; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV
2007, 1661; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07,
BFH/NV 2009, 167). |
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| bb) Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist
normspezifisch entsprechend dem jeweiligen Gesetzeszweck
auszulegen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE
184, 425, BStBl II 1998, 104; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl.,
§ 16 Rz 100). Während er als Tatbestandsmerkmal des § 16
des Einkommensteuergesetzes (EStG) --entsprechend dem Zweck
der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der
stillen Reserven tariflich zu begünstigen-- nach ständiger
Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten
funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden wird
(vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180,
278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104;
vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006,
176), sind im Rahmen der übrigen Vorschriften, in denen an
die Übertragung eines Teilbetriebes bestimmte
steuerrechtliche Folgen geknüpft sind, nur diejenigen
Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb
erforderlich sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen
anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104;
Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445,
m.w.N.; BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000,
1253). Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter
anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht
haben, mithin für die Fortführung des Betriebes notwendig
sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 19.
Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vom
24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989,
1014). |
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|
| Ein Grundstück ist für den Betrieb wesentlich, wenn es die
räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit
bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb
aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI
R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524, m.w.N.).
Demzufolge ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte
Grundstück eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es
sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer
wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb (vgl. BFH-Urteile
vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006,
804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II
2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010,
404). |
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| cc) Das von der Klägerin zurückbehaltene Grundstück und
die aufstehenden Gebäude sind danach als wesentliche
Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs der Stahlverarbeitung
anzusehen; denn die S-GmbH betreibt auf dem Grundstück und in
den Gebäuden ihren Betrieb. Dies hat das FG ebenfalls so
gesehen. Es war aber der Auffassung, dennoch sei ein
Teilbetrieb übertragen worden. Denn die Klägerin habe das
Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden an die S-GmbH
vermietet, so dass diese in der Lage gewesen sei, den Betrieb
fortzuführen. Ferner sei die Erfassung der stillen Reserven
in dem übergegangenen Vermögen bei der S-GmbH
sichergestellt. Dem ist nicht zu folgen. |
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| aaa) § 15 UmwStG 1995 begünstigt nicht jedwede
betriebliche Umstrukturierung, sondern nur die im Gesetz
genannte Übertragung von Sachgesamtheiten. Das Steuerrecht
folgt dem Handelsrecht somit nicht uneingeschränkt. Während
§ 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1995) auch eine
Abspaltung einzelner Wirtschaftsgüter zulässt (z.B. Goutier
in Goutier/Knopf/ Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, §
123 UmwG Rz 12 f.; Teichmann in Lutter, Umwandlungsgesetz, 4.
Aufl. 2009, § 123 Rz 12, 23; Asmus in Haritz/Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 15 Rz 13; BTDrucks
12/6885, S. 22) und damit dem Rechtsträger im Ergebnis ein
Wahlrecht einräumt, Wirtschaftsgüter durch
Einzelrechtsnachfolge zu veräußern oder durch
Sonderrechtsnachfolge abzuspalten, ermöglicht das Steuerrecht
eine erfolgsneutrale Abspaltung nur bei der Übertragung eines
Teilbetriebs. Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter
übertragen, bleibt es beim Grundsatz, dass stille Reserven
aufzudecken und vom bisherigen Rechtsträger zu versteuern
sind (BTDrucks 12/6885, S. 22). Demgemäß ist der Umstand,
dass die Besteuerung der stillen Reserven in der Zukunft
gesichert ist und die wesentlichen Betriebsgrundlagen
weiterhin von einem der beiden Rechtsträger betrieblich
genutzt werden, zwar eine notwendige, nicht aber eine
hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Wahlrechts
nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995. |
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| bbb) Die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995 maßgebliche "Übertragung eines Teilbetriebs"
liegt vielmehr nur dann vor, wenn auf den übernehmenden
Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die
bis zum Übertragungsvorgang zu den funktional wesentlichen
Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs gehört
haben. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter
nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger
insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält (a.A.
Kutt/Pitzal, Deutsches Steuerrecht 2009, 1243, m.w.N.). Denn
in diesem Fall beendet der übertragende Rechtsträger seine
gewerbliche Tätigkeit mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen
des Teilbetriebes nicht. Zugleich erhält der übernehmende
Rechtsträger nur einen Teil jener Betriebsgrundlagen. Es kann
daher nicht von einer Übertragung des Teilbetriebes durch die
übertragende Körperschaft und von einer Fortführung durch
die übernehmende Körperschaft gesprochen werden (so zutr. Hörtnagl
in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 15 UmwStG Rz 69).
Dementsprechend hat der Senat zu § 20 UmwStG 1977, dem kein
abweichender Teilbetriebsbegriff zugrunde liegt, entschieden,
dass die bloße Vermietung oder Verpachtung einer wesentlichen
Betriebsgrundlage die Übertragung nicht ersetzen kann
(Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97,
BStBl II 1996, 342). |
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|
| ccc) Ob von der Übertragung eines Teilbetriebes dann
ausgegangen werden kann, wenn das aufnehmende Unternehmen
durch die Gestaltung der Nutzungsüberlassung wirtschaftlicher
(Mit-)Eigentümer des überlassenen Wirtschaftsgutes wird
(Schaumburg/Schumacher in Lutter, a.a.O., Anh. 1 nach § 151
Rz 17; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 15
UmwStG Rz 69, m.w.N.; Schumacher in Rödder/Herlinghaus/ van
Lishaut, UmwStG, § 15, Rz 146; Frotscher in Frotscher/ Maas,
a.a.O., § 15 UmwStG Rz 61), bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung. Die Klägerin kann den Mietvertrag über das
Grundstück nach den Feststellungen des FG mit einer Frist von
einem Jahr kündigen, so dass die Annahme wirtschaftlichen
Eigentums der S-GmbH ausscheidet. An dieser Einschätzung änderte
auch nichts, wenn --so der Vortrag der Klägerin im
Revisionsverfahren-- die Mindestlaufzeit des Mietvertrages später
auf fünf und danach auf 15 Jahre verlängert worden sein
sollte. Denn ungeachtet der Frage, ob diese späteren Änderungen
berücksichtigt werden könnten, ist auch bei einer derartigen
Kündigungsfrist die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der
S-GmbH ausgeschlossen. |
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| ddd) Für die Beurteilung des Streitfalles kommt es nicht
darauf an, ob die Klägerin ihr Gewerbe auf demselben Grundstück
betreibt wie die S-GmbH die Stahl- und Metallverarbeitung. Veräußert
nämlich ein Steuerpflichtiger einen von mehreren auf
demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieben, belässt
er jedoch das beiden Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück
in vollem Umfang in seinem Betriebsvermögen, so liegt keine
steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung vor, wenn das
Betriebsgrundstück zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des
veräußerten Teilbetriebs gehört. Das gilt auch dann, wenn
das zurückgehaltene Betriebsgrundstück überwiegend von dem
Restbetrieb genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 278, BStBl
II 1996, 409). Ob diese zu § 16 EStG ergangene Entscheidung
uneingeschränkt auch für die Anwendung des § 15 UmwStG 1995
gilt oder ob eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie von
mehreren Betrieben genutzt wird, demjenigen Teilbetrieb
zugeordnet werden kann, der sie überwiegend nutzt (Hörtnagl
in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 15 UmwStG Rz 76;
Krebs, Betriebs-Berater --BB-- 1998, 2082; weitergehend
Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 15 UmwStG Rz 62), kann
unter den Gegebenheiten des Streitfalls offenbleiben. Die Klägerin
hat der S-GmbH eine Grundstücksfläche von 9 617 m²
vermietet, sodass eine untergeordnete Nutzung des Grundstücks
durch die S-GmbH nicht vorliegt, zumal ihr auch mehrere Gebäude,
die dem metallverarbeitenden Betrieb dienen, zur ausschließlichen
Nutzung überlassen wurden. |
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|
| dd) Die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über
das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die
Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von
Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
betreffen (Fusionsrichtlinie --FRL--), ist für § 15 UmwStG
1995 nicht einschlägig. Davon abgesehen ist nicht
ersichtlich, dass Art. 2 Buchst. i FRL ein abweichender
Begriff des Teilbetriebs zu Grunde liegt. Ein Teilbetrieb ist
danach die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer
Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter,
die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb
darstellen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH), dass das selbständige Funktionieren des
Betriebes in erster Linie unter einem funktionellen Aspekt zu
beurteilen ist. Die übertragenen Unternehmensteile müssten
als selbständiges Unternehmen funktionsfähig sein, ohne dass
es hierfür zusätzlicher Investitionen oder Einbringungen bedürfe.
Die Funktionsfähigkeit müsse also durch die vorhandenen
Eigenmittel des Betriebsteils sichergestellt werden
(EuGH-Urteil vom 15. Januar 2002 C-43/00 "Andersen og
Jensen", Slg. 2002, I-379, Rz 34 und 35). Dies kann nur
so verstanden werden, dass eine Teilbetriebsübertragung nach
der FRL ebenfalls grundsätzlich die Übertragung aller
wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt (gl.A. Hörtnagl
in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 15 UmwStG Rz 71;
Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 15
Rz 145; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 15 UmwStG Rz
61; a.A. Blumers, Der Betrieb --DB-- 2001, 722, 725). |
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| c) Da ein Teilbetrieb nicht übertragen wurde, ist im
Streitfall das Bewertungswahlrecht des § 11 Abs. 1 UmwStG
1995 nicht entsprechend anwendbar. Die übertragenen
Wirtschaftsgüter sind vielmehr mit dem gemeinen Wert
anzusetzen (§ 9 des Bewertungsgesetzes; Senatsurteil vom 7.
Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69). Es
handelt sich insoweit um eine Sachausschüttung (verdeckte
Gewinnausschüttung) der Klägerin an ihre Gesellschafter, die
die Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Beteiligungsrechten
(§ 123 Abs. 2 UmwG) in die S-GmbH eingelegt haben (BMF-Schreiben
vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 15.11; Schumacher
in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 15 Rz 56 und
63; Asmus in Haritz/Menner, a.a.O., § 15 Rz 10). |
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| 5. Das FA hat zutreffend den Gewinn im Streitjahr 1998
erfasst. |
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| a) Nach den Feststellungen des FG war im Spaltungsplan vom
11. August 1999 der Spaltungsstichtag auf den 1. Januar 1999
festgelegt worden. Diese gemäß § 125 Satz 1 i.V.m. § 17
Abs. 2 UmwG 1995 zulässige rückwirkende Bestimmung des
Spaltungsstichtages ist auch steuerlich nachzuvollziehen. Das
folgt aus § 2 Abs. 1 UmwStG 1995. Nach dieser Vorschrift sind
das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft
sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen
der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem
Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag),
ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. |
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|
| Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Bilanz,
"die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt" um die
in § 17 Abs. 2 UmwG 1995 genannte Schlussbilanz, die der
Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist
(BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550,
m.w.N., unter II.1.a aa). Nach den Feststellungen des FG ist
der Spaltung als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1
UmwG 1995 die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1998
zugrunde gelegt worden, so dass dieses Datum auch der
steuerliche Übertragungsstichtag ist. Es bedarf daher keiner
Ausführungen dazu, ob die Schlussbilanz i.S. des § 17 Abs. 2
UmwG 1995 stets auf den Schluss des Tages, der dem
Umwandlungsstichtag vorausgeht, zu erstellen oder ob er frei wählbar
ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1550, m.w.N.; vom 22.
September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2). |
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|
| b) § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ist auch auf Abspaltungen
anwendbar, bei denen keine Teilbetriebe übertragen werden (gl.A.
BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 15.11 Satz 6; Dötsch/
van Lishaut/Wochinger, DB Beilage 7/1998, 28; Schwedhelm/
Streck/Mack, GmbH-Rundschau 1995, 100; Haritz in Haritz/
Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 27; a.A.
Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 UmwStG Rz
169; Knopf/Hill in Goutier/Knopf/Tulloch, a.a.O., § 15 UmwStG
Rz 86; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 15
UmwStG Rz 98). Nach § 1 Abs. 4 UmwStG 1995 gelten der fünfte
bis siebte Teil des Umwandlungssteuergesetzes für alle
Aufspaltungen und Abspaltungen i.S. des § 123 Abs. 1 und 2
UmwG 1995, mithin auch für Abspaltungen, in denen nur
einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wurden. Weder § 2 Abs.
1 UmwStG 1995 noch § 15 UmwStG 1995 enthalten Einschränkungen
des Inhalts, dass die steuerliche Rückwirkung auf den Übertragungsstichtag
dann nicht gelten soll, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter
abgespalten wurden. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 1995 nur, dass die §§ 11 bis 13 UmwStG 1995 keine
Anwendung finden sollen, wenn die Voraussetzungen für eine
steuerneutrale Abspaltung nicht vorliegen. Die gesetzliche
Anordnung, dass die Vorschriften des dritten Teils des
Umwandlungssteuergesetzes keine entsprechende Anwendung
finden, lässt jedoch die Anwendung der allgemeinen
Vorschriften unberührt. |
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| Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers,
nach dem § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 für sämtliche in § 1
UmwStG 1995 bezeichneten Fälle des Vermögensübergangs
gelten soll (BTDrucks 12/6885, S. 16), demnach auch für die
Abspaltung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 123 Abs. 2 UmwG
1995. Es steht überdies mit dem Zweck der Vorschrift in
Einklang. Die steuerrechtliche soll ebenso wie die
handelsrechtliche Rückwirkung der übertragenden Körperschaft
ermöglichen, die Bilanz des letzten Geschäftsjahres als
Schlussbilanz zu verwenden (BTDrucks 12/6885, S. 24). Von
diesem Ziel werden nicht nur Fälle erfasst, in denen
Teilbetriebe, sondern auch einzelne Wirtschaftsgüter
abgespalten werden (Bünning, BB 2008, 2679). Denn auch in
diesen Fällen wäre ohne eine steuerliche Rückwirkung eine
Abspaltung kaum praktikabel, da andernfalls allein für
steuerliche Zwecke eine Zwischenbilanz zum Zeitpunkt der
Registereintragung erstellt werden müsste. |
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| 6. Das FA hat aber zu Unrecht die Ausschüttungsbelastung
gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 bereits im
Jahr 1998 hergestellt. Wie das BMF zutreffend vorgetragen hat,
regelt § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 seinem Wortlaut und Zweck nach
nur die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens der übertragenden
sowie der übernehmenden Körperschaft. Bezogen auf die
Verteilung des Einkommens an die Gesellschafter der übertragenden
Körperschaft enthält er keine Bestimmung. Die Rückwirkungsfiktion
gilt daher nur für die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger,
nicht hingegen für deren Gesellschafter. Für diese bleibt es
vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass
Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende
Zeitpunkte zurückwirken. Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung
bei dem übertragenden Rechtsträger ist daher erst zum
Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses --also zum Zeitpunkt
der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abspaltung-- vorzunehmen
(vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 16/03, BFHE 207, 147,
BStBl II 2004, 1010). |
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| 7. Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Die Feststellungen des FG lassen kein abschließendes Urteil
darüber zu, ob der vom FA angesetzte Aufschlag von 137.834
DM, den das FA zusätzlich zu den Werten des Gutachtens der
Handwerkskammer Dresden vorgenommen hat, zutreffend ist. |
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