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| II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist
aufzuheben; der Klage ist zu entsprechen. Zinsen können nur
insoweit festgesetzt werden, als die Außenprüfung bei der Klägerin
zu einem zwischen den Beteiligten unstreitigen Mehrergebnis
geführt hat. |
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| 1. Führt die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser zu
verzinsen (§ 233a Abs. 1 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden
ist (§ 233a Abs. 2 AO). Soweit die Steuerfestsetzung auf der
Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der
Zinslauf abweichend hiervon 15 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten
ist (§ 233a Abs. 2a AO). |
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| 2. Im Streitfall beruht der geänderte Körperschaftsteuerbescheid
für das Streitjahr nicht auf der geänderten Steuerbilanz, so
dass dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die geänderte
Bilanz Rückwirkung für das Streitjahr entfaltet. Die geänderte
Steuerfestsetzung gründet vielmehr (nur) auf einer Gewinnerhöhung
im Anschluss an die Außenprüfung bei der Klägerin. |
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| a) Diese Gewinnerhöhung steht mit den von der Klägerin geänderten
Bilanzpositionen nicht im Zusammenhang. Hätte die Außenprüfung
nicht zu einer Steuernachzahlung geführt oder hätte die Klägerin
die geänderte Bilanz nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der
Außenprüfung beim FA eingereicht, wäre es zu keiner geänderten
Körperschaftsteuerfestsetzung gekommen. Denn die durch die
phasengleiche Erfassung der Erträge aus den Genussrechten
bewirkte Gewinnerhöhung wurde dadurch ausgeglichen, dass die
Klägerin den Erhöhungsbetrag jeweils in voller Höhe den
einkommensmindernd zu berücksichtigenden RfB gemäß § 21
Abs. 2 KStG 1996 zuführte. Ihr Steuerbilanzgewinn änderte
sich daher durch die während der Außenprüfung eingereichte
Bilanz nicht. Allein der Umstand, dass der Körperschaftsteuerbescheid
für das Streitjahr aus anderen Gründen geändert wurde, ermöglicht
aber keine Zinsfestsetzung auch hinsichtlich einer fiktiven Körperschaftsteuer,
die bei isolierter Betrachtung auf die Erträge aus
Genussrechten entfallen würde. Nur eine Bilanzänderung --sei
es die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes oder der
Ersatz eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen
ebenfalls zulässigen Bilanzansatz--, die sich tatsächlich
auf die festgesetzte Körperschaftsteuer ausgewirkt hat, kann
Grundlage einer (abweichenden) Steuerfestsetzung sein. Zwar
bestimmt § 233a Abs. 7 AO, dass bei Anwendung des Abs. 2a der
Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils
gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist. Die Vorschrift setzt
aber tatbestandlich voraus, dass die Steuerfestsetzung auf der
Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht.
Fehlt es bereits hieran, kommt § 233a Abs. 7 AO nicht zum
Zuge. |
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| b) Das Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98 (BFHE 188,
542, BStBl II 1999, 634) steht dem nicht entgegen. Es besagt
nur, dass § 233a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a AO auch dann anwendbar
ist, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgrund
anderer Änderungsvorschriften geändert wurde oder es sich um
eine erstmalige Steuerfestsetzung handelt. Maßgeblich ist der
materielle Grund, nicht die verfahrensmäßige Umsetzung. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass § 233a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a AO
auch dann eingreift, wenn die Steuerfestsetzung nicht auf der
Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht. Das
Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 10/06 (BFHE 214, 101,
BStBl II 2007, 82) betrifft einen Verlustrücktrag. Zwar hatte
sich keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der
zuvor festgesetzten Steuer ergeben. Gleichwohl war infolge des
Verlustrücktrags ein geänderter Bescheid ergangen, der auf
dem Verlustrücktrag beruhte. Denn das Einkommen ohne Berücksichtigung
des Verlustrücktrags war von 7.500 DM auf 42.963 DM erhöht
worden. |
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| c) Neben dem Wortlaut des § 233a Abs. 2a AO, nach dem der
Zinslauf nur dann abweichend beginnt, "soweit" die
Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden
Ereignisses beruht, spricht auch der Zweck des § 233a Abs. 2a
AO für dieses Ergebnis. |
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| aa) Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a
Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits
beruht auf dem Gedanken, dass ein Verlustabzug oder ein rückwirkendes
Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei
der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt
werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA
vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses bzw. des Verlustes
einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu
kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. Senatsurteil in
BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634). Es erscheint daher nicht
gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch,
soweit er auf dem rückwirkenden Ereignis oder dem Verlustrücktrag
beruht, schon für den Zeitraum vor Eintritt des rückwirkenden
Ereignisses oder des Verlustes zu verzinsen. |
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| bb) Hier hätte jedoch die Aktivierung der Zinsansprüche
aus den Genussrechten aufgrund § 24 Abs. 3 der Satzung der Klägerin
bereits in der ursprünglich eingereichten Bilanz zeitgleich
eine einkommensmindernde Erhöhung der RfB nach § 21 Abs. 2
KStG 1996 bewirkt. Der Zweck des § 233a Abs. 2a AO
rechtfertigt daher --unterstellt, die geänderte Handelsbilanz
sei ein rückwirkendes Ereignis-- keine unterschiedlichen
Zinsläufe. Denn bei einer korrekten phasengleichen Erfassung
der Ansprüche aus den Genussrechten und der zeitgleichen Erhöhungen
der RfB wäre es zu keiner anderweitigen Steuerfestsetzung
gekommen. Das FA hat daher keinen Liquiditätsnachteil
erlitten, der die Festsetzung von Nachforderungszinsen
rechtfertigte. |
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| d) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung darüber, ob
die Klägerin die ursprünglich eingereichte Bilanz für 1997
überhaupt ändern durfte. Diese entsprach zwar nicht den
Vorgaben des Senatsurteils in BFHE 201, 228, BStBl II 2003,
400, nach dem Erträge aus Genussrechten, die ein abgelaufenes
Jahr betreffen, phasengleich zu aktivieren sind. Nach der
Senatsrechtsprechung ist ein Bilanzansatz jedoch nur
unrichtig, wenn er nach dem Kenntnisstand, den der Kaufmann im
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und
gewissenhafter Prüfung haben konnte, kaufmännischer Sorgfalt
widerspricht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 I R
85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 23. Januar 2008
I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; vom 5. Juni 2007
I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818). |
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| Geht man davon aus, dass im Zeitpunkt der erstmaligen
Erstellung der Bilanz für das Jahr 1997 ungeklärt war, ab
welchem Zeitpunkt Ansprüche auf Vergütungen für die Überlassung
von Genussrechtskapital auszuweisen sind (vgl. z.B. die
erstmalige Äußerung des Hauptfachausschusses beim Institut
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. vom 6./7. Mai 1998,
Die Wirtschaftsprüfung 1998, 891), so wäre danach die ursprünglich
eingereichte Bilanz "richtig". Die Aktivierung der
Erträge aus den Genussrechten und die gegenläufige Zuführung
dieser Beträge zu den RfB wären jeweils als Bilanzänderungen
zu werten, die, da sie nicht im Zusammenhang mit einer
Bilanzberichtigung stehen, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes unstatthaft waren und daher keinen
Zinslauf auslösen konnten. |
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| Geht man demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche
Bilanz fehlerhaft war und daher korrigiert werden musste,
ergibt sich ebenfalls kein unterschiedlicher Zinslauf. Denn
dann lägen zwei sich einander ausgleichende
Bilanzberichtigungen vor. Nach der Satzung der Klägerin war
die Gewinnerhöhung, die durch die Aktivierung der Erträge
aus Genussrechten eingetreten ist, zwingend den RfB (§ 21
Abs. 2 KStG 1996) zuzuführen. Zwar haben bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Beitragsrückerstattungen
den Charakter von verdeckten Gewinnausschüttungen
(Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl
II 1999, 739). § 21 KStG 1996 erklärt die Rückerstattungen
jedoch bis zu einer bestimmten Höhe zu abzugsfähigen
Betriebsausgaben. Ist die ausschließliche Verwendung der RfB
durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung
gesichert, liegt demgemäß eine (ungewisse) Außenverpflichtung
vor, die zwingend auszuweisen ist (§ 21 Abs. 2 KStG 1996). |
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