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| II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die
Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon
unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| Das FA hat gegenüber der Klägerin zu Recht einen auf dem
Gewerbeertrag der C-GmbH basierenden einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Denn in Bezug auf den von
der C-GmbH im Streitjahr erzielten Gewerbeertrag ist die Klägerin
gewerbesteuerpflichtig. |
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| 1. Die von der C-GmbH im Streitjahr erzielten Erträge sind
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 gewerbesteuerpflichtig.
Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in
vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG
2002). Anders als die Klägerin erwägt, greift im Hinblick
auf die C-GmbH keiner der Befreiungstatbestände des § 3 Nr.
20 GewStG 2002, der bestimmte Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser,
Alten- und Pflegeheime) unter den dort genannten
Voraussetzungen von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Denn die
C-GmbH hat keine der in § 3 Nr. 20 GewStG 2002 beschriebenen
Einrichtungen betrieben. Dass sie im Auftrag der Klägerin
entgeltlich Dienstleistungen in deren Alten- und Pflegeheim
ausgeführt hat, reicht für eine Steuerbefreiung nicht aus;
die Befreiungstatbestände des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 begünstigen
vielmehr ausschließlich den Betreiber der Einrichtung (vgl.
von Twickel in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 3 GewStG Rz 102; Güroff in Glanegger/
Güroff, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 208). |
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| 2. Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages
bestand im Streitjahr zwischen der Klägerin als Organträgerin
und der C-GmbH als Organgesellschaft eine gewerbesteuerliche
Organschaft. |
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| a) Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. der
§ 14, § 17 oder § 18 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG
2002), so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002
gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers
(gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Nach den Feststellungen
des FG und nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten,
gegen die aus Sicht des Senats nichts zu erinnern ist, lagen
die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft gemäß § 14 i.V.m. § 17 KStG 2002 im Verhältnis
zwischen der Klägerin und der C-GmbH im Streitjahr vor. |
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| b) Der Annahme einer daraus abzuleitenden
gewerbesteuerlichen Organschaft steht nicht entgegen, dass
nach den tatrichterlichen Feststellungen die Klägerin ein
Alten- und Pflegeheim betrieben hat, das im Streitjahr die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 erfüllt
hat und deshalb von der Gewerbesteuer befreit war. |
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| aa) Zwar setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 für
die körperschaftsteuerliche Organschaft voraus, dass der
Organträger nicht steuerbefreit ist. Daraus könnte der
Schluss gezogen werden, dass die gewerbesteuerliche
Organschaft nur mit einem Organträger möglich ist, der nicht
von der Gewerbesteuer befreit ist (vgl. Sterner in
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
§ 14 KStG Rz 155; Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 3 Rz 6). |
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| bb) Jedoch ist mit der die Organschaft ausschließenden
Steuerbefreiung i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
2002 nur eine persönliche Steuerbefreiung gemeint, die --wie
z.B. in den Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KStG 2002
bzw. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 GewStG 2002-- den Rechtsträger als
solchen insgesamt von der Steuerpflicht ausschließt (unbeschränkte
persönliche Steuerbefreiung). Körperschaften, die nur im
Hinblick auf einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeit oder ihres
Ertrags von der Steuerpflicht ausgenommen sind (sog. beschränkte
persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen, vgl. Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 3 Rz 1; Sarrazin in Lenski/
Steinberg, a.a.O., § 3 Rz 4), kommen demgegenüber als
Organträger grundsätzlich in Betracht, soweit nicht die
Beteiligung an der Organgesellschaft den steuerbefreiten
Aktivitäten zuzuordnen ist (vgl. Walter in Ernst & Young,
Körperschaftsteuergesetz, § 14 Rz 267; Neumann in Gosch, Körperschaftsteuergesetz,
2. Aufl., § 14 Rz 96; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach,
a.a.O., § 14 KStG Rz 155, Erle/Heurung in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz,
3. Aufl., § 14 Rz 57). Denn der Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 KStG 2002, der verhindern soll, dass auf der
Ebene der Organgesellschaft grundsätzlich steuerpflichtiges
Einkommen durch eine Organschaft auf der Ebene des Organträgers
der Besteuerung entgehen kann (vgl. Walter in Ernst &
Young, a.a.O., § 14 Rz 266), erfordert in diesen Fällen
nicht den Ausschluss der Wirkungen einer Organschaft. |
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| cc) Bei der im Streitfall in Rede stehenden Befreiung der Klägerin
von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG
2002 handelt es sich nicht um eine unbeschränkte persönliche
Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer wird nicht der Träger
der in § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 benannten
Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt
werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung
resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb
derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der
Gewerbesteuer (vgl. zum Verkauf von Speisen, Getränken,
Postkarten oder Andenken an Patienten oder Dritte Senatsurteil
vom 20. September 1966 I R 34/66, BFHE 87, 215, BStBl III
1967, 90; von Twickel in Blümich, a.a.O., § 3 GewStG Rz 102;
Güroff in Glanegger/ Güroff, a.a.O., § 3 Nr. 20 Rz 209). |
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| dd) Die Beteiligung an der C-GmbH ist nicht dem gemäß § 3
Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeitsbereich
der Klägerin zuzuordnen. Denn wenn die Klägerin selbst eine
Tätigkeit wie die der C-GmbH ausgeübt hätte --die
entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem
Alten- und Pflegeheim--, wäre nach dem zuvor Gesagten der
daraus erzielte Ertrag nicht von der Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 umfasst. Somit war die Klägerin
geeignete Organträgerin für eine gewerbesteuerliche
Organschaft mit der C-GmbH. |
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| 3. Die gewerbesteuerliche Organschaft bewirkt, dass die persönliche
Gewerbesteuerpflicht der C-GmbH der Klägerin zugerechnet
wird. Zwar bilden trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2
Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 Organgesellschaft und Organträger
kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige
Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren
Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene
oder eingeschränkte Einheitstheorie, s. zur insoweit ständigen
Rechtsprechung des Senats die Urteile vom 4. Juni 2003 I R
100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244, m.w.N.; vom 14.
Januar 2009 I R 47/08, BFHE 224, 126). Die Organschaft führt
aber dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der
Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger
zugerechnet wird (Senatsurteile vom 27. Juni 1990 I R 183/85,
BFHE 161, 157, 160, BStBl II 1990, 916, 918; in BFHE 203, 171,
BStBl II 2004, 244). Deshalb ist der einheitliche
Gewerbesteuermessbetrag allein gegenüber dem Organträger
festzusetzen. |
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| 4. Die Befreiung des von der Klägerin betriebenen Alten-
und Pflegeheims von der Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG 2002 umfasst nicht den der Klägerin
aufgrund der Organschaft zuzurechnenden Gewerbeertrag der
C-GmbH. Denn die diesen Ertrag generierenden Tätigkeiten
fallen weder bei Ausführung durch die C-GmbH (oben II.1.)
noch bei einer Zurechnung zur Klägerin (oben II.2.b dd) unter
den Steuerbefreiungstatbestand. Im Übrigen müssen die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen
Steuerbefreiung von der jeweiligen Organgesellschaft selbst
erfüllt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 171, BStBl II
2004, 244 zur Unbeachtlichkeit der Steuerbefreiung einer
Organgesellschaft für die Besteuerung des Gewerbeertrags
einer nicht befreiten Organgesellschaft desselben
Organkreises). |
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| Aus dem Umstand, dass die C-GmbH nach dem Vorbringen der Klägerin
aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen zu dem Zweck gegründet
wurde, die Kostenkontrolle beim Betrieb des Heims zu
verbessern und dass sie ihre Leistungen ausschließlich gegenüber
der Klägerin und nicht auch für Dritte erbracht hat, folgt
kein anderes Ergebnis. Mit der Ausgliederung der Verpflegungs-
und Reinigungsaktivitäten aus dem Bereich des allgemeinen
Heimbetriebs in eine Tochtergesellschaft, die diese Leistungen
gegen Entgelt erbringt, hat die Klägerin ihre Aktivitäten
bewusst auf zwei unterschiedliche Körperschaften verteilt,
deren Leistungsaustausch nicht als betriebsinterner Vorgang
gewertet werden kann. Den daraus folgenden steuerrechtlichen
Konsequenzen kann sich die Klägerin nicht in vollem Umfang
durch die Begründung einer Organschaft entziehen. Die
Vorschriften über die gewerbesteuerliche Organschaft sehen
eine vollständige Aufhebung der rechtlichen Trennung der zum
Organkreis gehörenden Steuersubjekte nicht vor. Insbesondere
ist die Organschaft --wie die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 zeigt (dazu oben II.2.b bb)-- kein
geeignetes Mittel, um steuerpflichtiges Einkommen der
Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers der
Besteuerung zu entziehen. |
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