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| II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist
zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Alleinerbe
nach V zunächst dessen Praxis als inländisches Betriebsvermögen
i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG von
Todes wegen erwarb. Es hat zu Recht den Standpunkt vertreten,
dass der Kläger durch die Veräußerung der Praxis des V den
Tatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt hat,
weshalb ihm die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2
ErbStG nicht gewährt werden konnten. |
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| 1. Der Freibetrag des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und
der verminderte Wertansatz nach dessen Abs. 2 werden u.a. gewährt,
wenn inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4
Nr. 1 ErbStG beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht.
Inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG ist, wie sich aus dem Verweis dieser Vorschrift auf §
12 Abs. 5 ErbStG ergibt, auch das einem freien Beruf dienende
Vermögen (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 96 des
Bewertungsgesetzes --BewG--). Das Betriebsvermögen bei
freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 96 BewG i.V.m. § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) umfasst
insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien
Berufs dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
27. Mai 2009 II R 53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852).
Das freiberuflich genutzte Betriebsvermögen des V hat diese
Eigenschaft nicht durch seinen Tod verloren. Ertragsteuerlich
wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht
zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen
Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben
über (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 16/92, BFHE
171, 385, BStBl II 1993, 716; vom 15. November 2006 XI R 6/06,
BFH/NV 2007, 436). Das Betriebsvermögen wird nicht zwangsläufig
notwendiges Privatvermögen (BFH-Urteile vom 12. März 1992 IV
R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36, und in BFH/NV 2007,
436); denn die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene
Betriebseinstellung ist noch keine Betriebsaufgabe (BFH-Urteil
in BFH/NV 2007, 436). Diese Beurteilung ist auch für die
Betriebsvermögenseigenschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG maßgebend. Der Fortbestand der Qualität als
Betriebsvermögen hängt bei dessen Erwerb von einem
Freiberufler nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe
auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG stellt
wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen
vielmehr allein betriebsbezogen auf die Aufrechterhaltung und
Weiterführung des Betriebs des Erblassers ab (BFH-Urteil in
BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852). |
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| 2. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG fallen der
Freibetrag oder Freibetragsanteil nach Abs. 1 der Vorschrift
und der verminderte Wertansatz nach deren Abs. 2 mit Wirkung für
die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb u.a. einen Gewerbebetrieb oder einen
Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des
§ 18 Abs. 4 EStG veräußert. Der Gesetzeswortlaut des § 13a
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst zwar die freiberufliche
Einzelpraxis nicht. Da § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aber
erkennbar an § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG anknüpft, ist dem
Gesetzgeber bei der Abfassung des Abs. 5 Nr. 1 offensichtlich
ein Redaktionsversehen unterlaufen (vgl. Urteil des FG Hamburg
vom 4. September 2007 3 K 91/06, EFG 2008, 700).
Das Gesetz kann schon aus systematischen Gründen nicht in dem
Sinne verstanden werden, dass die Veräußerung einer
freiberuflichen Einzelpraxis vom Anwendungsbereich des § 13a
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich
aus der in § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 96 BewG angeordneten
Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen
Betriebsvermögens, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst werden (vgl. bereits
BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852; R 63 Abs. 1
Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003; Weinmann in
Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13a
Rz 108; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG Kommentar,
§ 13a Rz 211; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, §
13a Rz 221; Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 13a
ErbStG Rz 73; Fumi, EFG 2009, 425 (426); offen gelassen von Söffing
in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
§ 13a Rz 136). |
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| 3. Anders als der Kläger meint, ist § 13a Abs. 5 Nr. 1
ErbStG nicht in Fällen, in denen die Veräußerung
zwangsweise oder sogar kraft gesetzlicher Anordnung erfolgt,
teleologisch zu reduzieren. Eine solche Notwendigkeit ergibt
sich weder aus dem Sinn und Zweck des § 13a ErbStG noch unter
dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung (ebenso
im Ergebnis Jülicher, a.a.O., § 13a Rz 166; Wachter, a.a.O.;
Fumi, a.a.O.). |
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| a) § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG stellt seinem Wortlaut nach
alleine auf die Veräußerung des entsprechenden Betriebsvermögens
ab; die Norm enthält danach keinen Anhalt, dass zwangsweise
veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem
Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten. |
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| b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des §
13a ErbStG. |
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| aa) Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 13a
ErbStG von den Vorgaben leiten lassen, welche das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seinem Beschluss
vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165)
zur Erbschaftsteuer aufgestellt hat. Danach sei --so das
BVerfG-- der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Erbschaftsteuer
für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und
-verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit
der Betriebe zu berücksichtigen und die Belastung so zu
bemessen, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht
gefährdet werde. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber
nachgekommen, indem er sich in § 13a ErbStG grundsätzlich für
die Gewährung von Steuervergünstigungen entschieden hat,
wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt
wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08, BStBl
II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539). Danach ist nur solches
Betriebsvermögen begünstigt, das diese Eigenschaft
durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim
neuen Rechtsträger (Erwerber) aufweist (BFH-Urteile vom 14.
Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443;
vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II
2009, 312; in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852). |
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| bb) Mit diesen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn statt auf
die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die
Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn durch §
13a ErbStG soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung
durch den Erwerber nicht aus Gründen der
Erbschaftsteuerbelastung scheitert. Der BFH hat im Übrigen
bereits in seinem Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06 (BFH/NV
2007, 1321) für den Fall der zwangsweisen Auflösung einer
GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr.
4 Satz 2 Alternative 1 ErbStG nicht durch teleologische
Reduktion auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Auflösung
der Kapitalgesellschaft freiwillig erfolgt, und ferner im
Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl
II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. ausgeführt,
dass der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon
eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene
Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben
wurde. Dies hat der BFH zuletzt auch in seinem Urteil in BStBl
II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539 für § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
bestätigt und betont, dass die Norm nicht auf die Gründe
abstellt, die zu einer Entnahme geführt haben. Es ist nicht
erkennbar, warum für § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG angesichts
seines alleine auf die Veräußerung abstellenden Wortlauts
etwas anderes gelten sollte. |
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| c) In der nicht auf die Gründe für die Betriebsveräußerung
abstellenden Ausgestaltung des § 13a Abs. 5 ErbStG liegt auch
keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung, die zu
einer einengenden verfassungskonformen Auslegung Anlass geben
könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005,
571). |
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