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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und der
angefochtenen Schenkungsteuerbescheide (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht
des FG liegt in der zinslosen Stundung des
Pflichtteilsanspruchs keine freigebige Zuwendung der Klägerin
an M i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. |
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| 1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter
Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516
Abs. 1 BGB). Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung,
d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und
eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile
des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1985 II R 19/84,
BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382; vom 7. November 2007 II R
28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, und vom 9. Juli 2009
II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74). |
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| 2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht damit
begründet werden, dass die Klägerin auf einen ihr kraft
Gesetzes zustehenden Zinsanspruch verzichtet habe. Ein
gesetzlicher Anspruch auf Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs
besteht nämlich nur bei Verzug (§ 288 BGB) und Rechtshängigkeit
(§ 291 BGB; vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 22. Dezember 1980 BReg 1 Z 116/80,
Monatsschrift für Deutsches Recht 1981, 404, m.w.N.) sowie
bei einer Stundung nach § 2331a BGB (§ 2331a Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2 und 4 BGB). |
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| 3. Eine freigebige Zuwendung liegt auch nicht darin, dass
die Klägerin beim Abschluss des Vertrags vom 1. Februar 1987
nicht die Vereinbarung einer Verzinsung des gestundeten
Pflichtteilsanspruchs gefordert hat. |
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| a) Macht der Pflichtteilsberechtigte das vorübergehende
Nichtgeltendmachen des Pflichtteilsanspruchs nicht von einer
Verzinsung abhängig, liegt keine freigebige Zuwendung vor.
Dies ergibt sich aus der Behandlung des nicht geltend
gemachten Pflichtteilsanspruchs durch das ErbStG. Nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der
Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
(§§ 2303 ff. BGB). Die Erbschaftsteuer dafür entsteht nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der
Geltendmachung des Anspruchs. Dem bloßen Entstehen des
Anspruchs mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) kommt
erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Dieses
zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen
eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten
geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann
Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst
oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998
II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23, und vom 19. Juli
2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718). Damit
korrespondierend kann der Erbe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vom Wert des gesamten Vermögensanfalls
ebenfalls nur die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten
Pflichtteilen abziehen. Das bloße Bestehen von
Pflichtteilsverbindlichkeiten ist auch insoweit ohne
steuerrechtliche Bedeutung (BFH-Urteile in BFHE 187, 50, BStBl
II 1999, 23, und in BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718). Der
Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. |
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| Mit diesen Regelungen, nach denen dem nicht geltend
gemachten Pflichtteilsanspruch keine erbschaftsteuer- und
schenkungsteuerrechtliche Bedeutung zukommt, wäre es nicht
vereinbar, wenn man in dem Umstand, dass der Berechtigte das
vorübergehende Nichtgeltendmachen des Anspruchs nicht von
einer Verzinsung abhängig macht, eine freigebige, der
Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung des Berechtigten an
den Verpflichteten sehen würde (Dressler, Neue Juristische
Wochenschrift --NJW-- 1997, 2848, 2851). Die Rechtsprechung
des BFH, nach der die unentgeltliche Überlassung einer
Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer
Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig
genutzt wird, der Schenkungsteuer unterliegt, wobei Gegenstand
der Schenkung die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer)
gewährte Nutzungsmöglichkeit ist (BFH-Urteile vom 12. Juli
1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; vom 30. März
1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 7. Oktober 1998 II R
64/96, BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25; vom 4. Dezember 2002
II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 29.
Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800),
betrifft einen anderen Sachverhalt und lässt sich daher nicht
auf den Fall übertragen, dass das vorläufige
Nichtgeltendmachen des Pflichtteils nicht von einer Verzinsung
abhängig gemacht wird (Ebeling, NJW 1998, 358). Der
Rechtsgedanke, dass die Entscheidung über die Geltendmachung
des Pflichtteils wegen der familiären Verbundenheit zwischen
dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten allein diesem
vorbehalten bleiben soll, liegt auch § 852 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung zugrunde (Urteile des Bundesgerichtshofs
--BGH-- vom 8. Juli 1993 IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, und vom
6. Mai 1997 IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Nach dieser
Vorschrift ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig
geworden ist (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BGH-Urteile
in BGHZ 123, 183, und in NJW 1997, 2384; BGH-Beschluss vom 26.
Februar 2009 VII ZB 30/08, NJW-Rechtsprechungsreport
Zivilrecht 2009, 997). |
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| b) Eine freigebige Zuwendung der Klägerin an M liegt danach
nicht deswegen vor, weil die Klägerin die Stundung des
Pflichtteilsanspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig
gemacht hat. Die Klägerin hat den ihr nach dem Tod des V
zustehenden Pflichtteilsanspruch gegen M nicht geltend
gemacht. |
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| Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs
besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des
Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen
Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in
geeigneter Weise bekunden, die Höhe des Anspruchs aber nicht
beziffern (BFH-Urteil in BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718). |
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| In der Stundungsvereinbarung durch Vertrag vom 1. Februar
1987 kann ein solches ernstliches Erfüllungsverlangen nicht
gesehen werden. Da die Stundung bis zum Tod des überlebenden
Elternteils vereinbart wurde, stellte der Pflichtteil für M
keine wirtschaftliche Belastung dar (BFH-Urteil vom 27. Juni
2007 II R 30/05, BFHE 217, 190, BStBl II 2007, 651). Ob die
Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach dessen Entstehen die
Geltendmachung voraussetzt oder nicht, kann danach auf sich
beruhen (vgl. zu dieser Problematik Wälzholz in Viskorf/
Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Bewertungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Rz 144,
m.w.N.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 228). |
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| Keine Rolle spielt, dass das Unterlassen der Geltendmachung
des Pflichtteilsanspruchs gegenüber M nicht auf einer
einseitigen Entscheidung der Klägerin, sondern auf einem
Vertrag mit den Eltern beruhte. Entscheidend ist allein, dass
(noch) nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen keine
erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Bedeutung
zukommt. |
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| Welche schenkungsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn
ein bereits geltend gemachter Pflichtteilsanspruch
unverzinslich gestundet wird, bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung (vgl. dazu einerseits Moench, Deutsches
Steuerrecht 1987, 139, 143; Moench in Moench/Weinmann, § 3
ErbStG Rz 121a; Meincke, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 7 Rz 50, § 9
Rz 33; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 229). |
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| 4. Da das FG von einer anderen Ansicht ausgegangen ist, war
die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die
ergangenen Schenkungsteuerbescheide und die
Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und waren daher
ebenfalls aufzuheben. |
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